Beschäftigung von Ausländern in Polen

/ Geschäfte machen in Polen

Das geltende Recht über die Beschäftigung von Ausländern in Polen unterteilt Ausländer in Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und anderer Länder und schreibt für jede dieser Gruppen im Hinblick auf ihre Arbeitsbedingungen eine unterschiedliche Behandlung vor. Für die Einstellung eines ausländischen Korrespondenten, eines akademischen Lehrers oder z.B. des Generaldirektors einer Repräsentanz in Polen gelten unterschiedliche Verfahren.

Die Kriterien für EU-Bürger, die den Umfang der Arbeitsfreiheit innerhalb Polens definieren, sind die Staatsbürgerschaft, d.h. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Land. Auf der anderen Seite werden allgemeine Kriterien gegenüber Bürgern anderer Länder verwendet. Dies liegt daran, dass die Beschäftigungspolitik in verschiedenen Berufen unterschiedlich ist. Bei bestimmten Berufen ist die Einholung einer Genehmigung überhaupt nicht erforderlich. Andererseits werden vereinfachte Verfahren angewandt, die darin bestehen, dass bestimmte Anforderungen in Verfahren im Zusammenhang mit der Erlangung einer Genehmigung entfallen.

Die jüngsten Änderungen der Grundsätze der Beschäftigung von Ausländern in Polen zielen auf die Öffnung des Arbeitsmarktes für Ausländer ab, was sich vor allem in der Erweiterung des Personenkreises, der ohne Genehmigung arbeiten darf, sowie in der Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit der Einholung entsprechender Genehmigungen zeigt.

Von erheblicher Bedeutung für die Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern sind Änderungen, die mit Wirkung zum 1. Februar 2009 in Kraft getreten sind und unter anderem darin bestehen, dass zweistufige Verfahren zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis aufgehoben werden, d.h. die Verpflichtung, eine Zusage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erhalten, sowie eine Begrenzung der Anzahl der erforderlichen Dokumente, die von den staatlichen Verwaltungsbehörden im Rahmen solcher Verfahren geprüft werden.


Rechtsgrundlagen

Das Grundgesetz, das die Grundsätze der Beschäftigung von Ausländern in der Republik Polen regelt, ist das Beschäftigungsförderungs- und Arbeitsmarktinstitutionengesetz vom 20. April 2004 (einheitlicher Text im Gesetzblatt von 2008, Nr. 69 Pos. 415 in der jeweils gültigen Fassung; das „Gesetz“).


Grundlegende Definitionen

Ein Ausländer, der zur Ausübung einer Tätigkeit in der Republik Polen im Sinne des Gesetzes berechtigt ist, gilt als eine Person, die kein polnischer Staatsangehöriger ist und die in Artikel 87 Absatz 2 genannte Versammlungsräume besitzt. 1 des Gesetzes.

Die Ausübung der Tätigkeit eines Ausländers hingegen gilt als die Einstellung, die Ausübung einer anderen bezahlten Tätigkeit oder die Ausübung einer Funktion in den Vorständen von juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Landesgerichtsregisters in das Handelsregister eingetragen sind oder Handels-(Kapital-)gesellschaften sind, die organisiert werden.


Grundsätze für die Ausführung von Arbeiten in der Republik Polen durch Ausländer

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 87 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2. 1 des Gesetzes ist ein Ausländer berechtigt, in der Republik Polen zu arbeiten, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. hat den Status eines Flüchtlings, der in der Republik Polen gewährt wird;
  2. in der Republik Polen einen zusätzlichen Schutz erhalten hat;
  3. im Besitz einer Genehmigung zur Ansiedlung in der Republik Polen ist;
  4. Inhaber einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis der Europäischen Union in der Republik Polen ist;
  5. hat die Genehmigung für einen geduldeten Aufenthalt in der Republik Polen;
  6. nutzt den vorübergehenden Schutz in der Republik Polen;
  7. Bürger eines Mitgliedstaates ist;
  8. Bürger eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums ist, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist;
  9. Bürger eines Landes ist, das nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und aufgrund eines Abkommens zwischen diesem Land und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten berechtigt ist, die Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen;
  10. ein Familienangehöriger eines Ausländers im Sinne der Ziffern 7-9 ist oder der Nachkomme des Ehepartners dieses Ausländers im Alter von 21 Jahren oder jünger ist oder von ihm oder seinem Ehepartner abhängig ist oder der Aufsteiger eines solchen Ausländers oder seines Ehepartners ist und von diesem Ausländer oder seinem Ehepartner abhängig ist;
  11. eine Person im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 ist. 2-3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 über die Einreise in die Republik Polen, den Aufenthalt und die Ausreise von Bürgern der Mitgliedstaaten sowie ihrer Familienangehörigen aus dem Gebiet der Republik Polen (Gesetzblatt Nr. 144 Pos. 1043, Nr. 120 Pos. 818 und Nr. 216 Pos. 1367);
  12. hat eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis in der Republik Polen:
      • auf der Grundlage eines Visums, mit Ausnahme eines Visums gemäß Artikel 26 Absatz 1. 1 Punkt 1, 20, 25 und 26 des Ausländergesetzes vom 13. Juni 2003 oder
      • auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 1. 3 oder Artikel 71a Abs. 1 Nr. 3 oder 71a Abs. 2. 3 des Ausländergesetzes vom 13. Juni 2003, wenn diese Person unmittelbar vor der Einreichung eines solchen Antrags berechtigt war, in der Republik Polen zu arbeiten, oder
      • auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis mit Ausnahme einer Genehmigung, die in Verbindung mit den in Artikel 53a Absatz 1 genannten Umständen erteilt wird. 2 des Ausländergesetzes vom 13. Juni 2003 oder
      • auf der Grundlage eines von einem anderen Schengen-Land ausgestellten Visums oder
      • auf der Grundlage eines von einem anderen Schengen-Land ausgestellten Aufenthaltstitels oder
      • auf der Grundlage des visumfreien Reisens, wenn die Bestimmungen des Abkommens über das visumfreie Reisen die Ausübung der Arbeit durch Ausländer vorsehen.

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Gründe für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Ausländer

Die Grundsätze und die Art und Weise der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Ausländer werden durch das Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen geregelt.

Nach dem Gesetz ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich, wenn der Ausländer:

  1. auf der Grundlage eines Vertrages mit einem Unternehmen, dessen Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung, Werk oder andere Form der organisierten Tätigkeit sich in der Republik Polen befindet (Genehmigung Typ A), in der Republik Polen tätig ist;
  2. erfüllt die Funktion eines Vorstandsmitglieds einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person oder einer in der Republik Polen gegründeten Handelsgesellschaft für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 6 Monaten während eines nachfolgenden Zeitraums von 12 Monaten (Genehmigung Typ B);
  3. für einen ausländischen Arbeitgeber tätig ist und für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen während eines Kalenderjahres in die Republik Polen entsandt wurde, um in einer Zweigniederlassung oder einem Werk der ausländischen Niederlassung, ihres verbundenen Unternehmens oder eines Unternehmens zu arbeiten, das durch einen langfristigen Kooperationsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber verbunden ist (Genehmigung Typ C);
  4. für einen ausländischen Arbeitgeber tätig ist, der keine Zweigniederlassung, keinen Betrieb oder eine andere organisierte Form der Geschäftstätigkeit in der Republik Polen hat und nach Polen entsandt wurde, um vorübergehend oder ad hoc Dienstleistungen zu erbringen (Exportdienstleistung) (Genehmigung Typ D);
  5. für einen ausländischen Arbeitgeber tätig ist und für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten innerhalb eines darauffolgenden Zeitraums von 6 Monaten zu anderen als den in Punkt 2-4 genannten Zwecken in die Republik Polen entsandt wurde (Genehmigung Typ E).

Die Arbeitserlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag der Einrichtung erteilt, die einen Ausländer zur Arbeitsleistung beschäftigen möchte, und wird vom zuständigen Woiwoden ausgestellt, der in den meisten Fällen der Woiwode der Region ist, in der die antragstellende Einrichtung ihren Sitz oder Wohnsitz hat, oder in der sich der Sitz der Einrichtung befindet, welche den Ausländer beschäftigen wird.


Bedingungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis

Ein Arbeitgeber, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt, muss:

  • im Falle einer Arbeitserlaubnis vom Typ A – Sicherstellung einer Vergütung für den Ausländer, die nicht niedriger sein darf als diejenige, die an Arbeitnehmer gezahlt wird, die eine ähnliche Arbeit verrichten oder an einer ähnlichen Stelle arbeiten;
  • bei Arbeitsgenehmigungen vom Typ C, D und E – Sicherstellung einer Vergütung für den Ausländer, die nicht mehr als 30% unter dem durchschnittlichen Monatslohn in der jeweiligen Provinz liegen darf;
  • im Falle der Arbeitserlaubnis Typ B – ein angemessenes Einkommensniveau im Steuerjahr vor der Antragstellung sowie ein angemessenes Beschäftigungsniveau nachweisen;
  • im Falle der Arbeitserlaubnis Typ A – Durchführung eines so genannten Marktnachfragetests, d.h. Auskünfte bei der für den Sitz oder Wohnsitz der Person, die einen Ausländer einstellen möchte, zuständigen Bezirksverwaltung[starosta] über die Unfähigkeit, die Personalanforderungen auf der Grundlage des Registers der Arbeitslosen oder der Suche nach Arbeitsregistern zu erfüllen, oder über ein erfolgloses Ergebnis eines für den Arbeitgeber durchgeführten Einstellungsverfahrens. Die vorstehende Anforderung bedeutet, dass der Arbeitgeber sich um eine maximale Nutzung der lokalen Ressourcen bemühen muss, indem er Arbeitnehmer unter polnischen Staatsangehörigen sucht.

Der Regionalgouverneur verweigert die Erteilung einer Arbeitserlaubnis, wenn der Arbeitgeber die Anforderungen an die Vorlage der oben genannten Informationen oder andere spezifische Anforderungen, die für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis vorgesehen sind, nicht erfüllt. Darüber hinaus wird einem Arbeitgeber, der eine falsche Aussage gemacht oder die Wahrheit verschwiegen hat, falsche Unterlagen eingereicht hat oder versucht, einen Ausländer einzustellen, dessen Qualifikationen nicht der Art der ihm bei einem reglementierten Beruf erteilten Arbeit entsprechen, ebenfalls eine Arbeitserlaubnis verweigert. Darüber hinaus kann ein Arbeitgeber, der sich der illegalen Beschäftigung von Ausländern schuldig gemacht hat und innerhalb von zwei Jahren erneut wegen einer ähnlichen Straftat verurteilt wurde, nicht mit der Einholung einer Genehmigung rechnen. Auch Ausländer, deren Aufenthalt in Polen nicht toleriert wird, können nicht mit einer Arbeitserlaubnis in der Republik Polen rechnen.

Eine Arbeitserlaubnis wird einem bestimmten Ausländer erteilt. Darüber hinaus definiert sie die Stelle, die den Ausländer mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt, sowie die Position oder Art der zu verrichtenden Arbeiten für den Ausländer und die Gültigkeitsdauer der Arbeitserlaubnis.

Aneta

Aneta Majchrowicz-Bączyk
Partner getsix Tax & Legal
Rechtsanwältin Fachbereich Steuerrecht
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Vereinfachte Verfahren für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen

Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für bestimmte Gruppen von Ausländern erfordert nicht die Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit der Verpflichtung, zuerst Arbeitnehmer aus dem Kreis der örtlichen Arbeitslosen zu suchen oder andere detaillierte Bedingungen im Zusammenhang mit der Erteilung solcher Genehmigungen zu erfüllen. Die Liste der Personen, die eine Arbeitserlaubnis erhalten sollen, auch wenn sich Kandidaten für die betreffende Stelle unter den einheimischen Arbeitskräften befinden, ist im Gesetz sowie in der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 29. Januar 2009 über die Festlegung der Umstände, unter denen eine Arbeitserlaubnis für einen Ausländer erteilt wird, festgelegt, unabhängig von den detaillierten Bedingungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für einen Ausländer (Journal of Laws of 2009, Nr. 16 Pos. 85 in der jeweils gültigen Fassung).

Dazu gehören unter anderem

  • die Familienangehörigen des Personals diplomatischer und internationaler Organisationen sowie deren private Hausangestellte,
  • die auf der Grundlage von Rechtsakten, die von Behörden erlassen wurden, die gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei benannt wurden.

Darüber hinaus sind folgende Personen von der Verpflichtung befreit, sich bei der Kreisverwaltung [starosta] über die Situation auf dem Arbeitsmarkt zu informieren:

  • Personen, die befugt sind, einen ausländischen Unternehmer in seiner Niederlassung oder Repräsentanz zu vertreten;
  • Personen, die Staatsangehörige der Republik Belarus, der Republik Georgien, der Republik Moldau, der Föderation Russlands oder der Ukraine sind und Pflegetätigkeiten ausüben oder als Hausangestellte für natürliche Personen arbeiten;
  • personen, die Staatsangehörige der Republik Belarus, der Republik Georgien, der Republik Moldau, der Föderation Russlands oder der Ukraine sind, die in der Zeit unmittelbar vor der Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten auf der Grundlage einer Absichtserklärung, eine solche Person mit der Ausführung der Arbeit zu betrauen, für dieselbe Person eine Arbeit ausgeübt haben und beim zuständigen Arbeitsamt des Landkreises[powiat] registriert sind, das für den Sitz oder Wohnsitz der Person (Person) zuständig ist, die eine solche Vertretung vorlegt;
  • Sporttrainer oder Sportler;
  • Ärzte und Zahnärzte, die sich in der Ausbildung oder im Rahmen eines Spezialisierungsprogramms befinden.

Dauer einer Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt, jedoch nicht länger als 3 Jahre und kann verlängert werden.

Im Falle von Ausländern:

  • im Vorstand einer juristischen Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 25 Personen beschäftigt, kann eine Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt werden,
  • die von einem ausländischen Arbeitgeber zur Erbringung von Dienstleistungen entsandt wurden, stellt der Landeshauptmann [wojewoda] die Arbeitserlaubnis für die Dauer des Auftrags aus.

Eine Arbeitserlaubnis bleibt gültig, wenn:

  • der Ausländer für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen in einem Kalenderjahr mit der Ausführung anderer als der in der Arbeitserlaubnis definierten Arbeiten beauftragt wird oder einer anderen Stelle zugewiesen wird,
  • der Sitz oder Wohnort, der Name oder die Rechtsform des Vermieters ändert sich,
  • der Arbeitgeber oder sein Teil davon wird von einem anderen Arbeitgeber übernommen,
  • der Beschäftigungsort oder ein Teil davon wird von einem anderen Arbeitgeber übernommen,
  • die vom ausländischen Arbeitgeber benannte Person, die sie vor dem Landeshauptmann [wojewoda] vertritt, wird geändert, jedoch unter der Bedingung, dass der Landeshauptmann, der die Genehmigung erteilt hat, unverzüglich über eine solche Änderung informiert wird.

Darüber hinaus kann eine Arbeitserlaubnis gültig bleiben, wenn:

  • Der Ausländer hat im Einvernehmen mit der Stelle, die ihn für eine Tätigkeit in der Republik Polen beauftragt hat, die Arbeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Gültigkeitsdatum der Arbeitserlaubnis aufgenommen,
  • der Ausländer hat im Einvernehmen mit der Stelle, die ihn für eine Tätigkeit in der Republik Polen beauftragt hat, die Ausführung dieser Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ausgesetzt,

wenn die Ursache einer solchen Verzögerung oder Aussetzung die Ausführung der Arbeiten gerechtfertigt ist und der Auftraggeber, der den Ausländer mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt, den Landeshauptmann, der eine solche Genehmigung erteilt hat, schriftlich über eine solche Situation informiert hat.

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Befreiung von der Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis

Die Bestimmungen über die Einstellung von Ausländern in der Republik Polen sehen in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis vor. Diese betreffen nach den Bestimmungen des Gesetzes unter anderem Ausländer:

  • die von Arbeitgebern mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums, das kein Mitgliedstaat ist, beschäftigt sind, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen nach Polen geschickt wurden,
  • die eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Verbindung mit der Absicht haben, eine Arbeit auszuüben oder eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben,
  • die eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Verbindung mit der Absicht haben, ihr Studium oder ihre Berufsausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen,
  • Halten Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung,
  • Halten Sie eine gültige Poles-Karte [Karta Polaka].

Darüber hinaus enthält die Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 30. Aygyst 2006 über die Ausführung von Arbeiten durch Ausländer ohne die Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis (Gesetzblatt 2006, Nr. 156 Pos. 1116 in der jeweils gültigen Fassung) Kategorien von Personen, die ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheit der von ihm ausgeführten Aufgaben oder ihres Status ohne die Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis für diese Personen in Polen einstellen kann. Dies sind z.B:

  • Personen, die Schulungen organisieren,
  • Teilnahme an Berufspraktika oder Überwachung der Durchführung von Programmen der Europäischen Union oder anderer internationaler Hilfsprogramme,
  • Lehrer von Fremdsprachen sowie Personen, die Kurse in einer Fremdsprache leiten und im Rahmen von Verträgen und internationalen Vereinbarungen handeln,
  • Mitglieder der Streitkräfte oder des zivilen Personals, die in internationalen militärischen Strukturen arbeiten,
  • ständige Korrespondenten ausländischer Massenmedien,
  • die gelegentlich Vorträge, Papiere oder Präsentationen halten,
  • Athleten, die eine polnische Einheit im Rahmen von Sportwettbewerben vertreten,
  • Vollzeitstudenten im Zeitraum Juli-September
  • Studenten, die ein professionelles Praktikum absolvieren, zu dem sie verwiesen wurden,
  • Personen, die zur Arbeit in Kulturinstitutionen des Auslandes entsandt wurden,
  • Staatsangehörige der Republik Belarus, der Republik Georgien, der Republik Moldau, der Föderation Russlands oder der Ukraine, die während eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten in 12 aufeinander folgenden Monaten auf der Grundlage einer Erklärung des Arbeitgebers über die Absicht, solche Staatsangehörigen zu beschäftigen, die in der für den Wohnsitz oder Sitz der Person, die diese Erklärung abgibt, zuständigen Bezirksarbeitsagentur registriert sind, tätig sind.

Visa

Das Recht eines Ausländers, in der Republik Polen zu arbeiten, setzt voraus, dass der Ausländer neben der Arbeitserlaubnis auch ein entsprechendes Visum erhält, es sei denn, der Aufenthalt eines Ausländers in Polen wird durch Bestimmungen über visumfreies Reisen geregelt. Die Erteilung eines Visums an Ausländer wird durch das Ausländergesetz vom 13. Juni 2003 geregelt (einheitlicher Text im Journal of Laws of 2006, Nr. 234 Pos. 1694 in der jeweils gültigen Fassung). Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird einem Ausländer, der in das Gebiet der Republik Polen einreist, ein Visum ausgestellt:

  • a Schengen visa, or
  • eine inländische.

Ein Schengen-Visum vom Typ „C“ gewährt eine von einem Schengen-Staat erteilte Erlaubnis für die Durchreise in einen anderen Schengen-Staat oder den geplanten Aufenthalt in einem Schengen-Staat, einschließlich der Ausübung von Arbeiten für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten in einem bestimmten Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Einreise in ein Schengen-Land.

Ein inländisches Visum vom Typ „D“ ist die von einer polnischen Behörde erteilte Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt in der Republik Polen oder zur mehrfachen Einreise nach Polen für einen Gesamtzeitraum von mehr als drei Monaten.

Ein Schengen-Visum oder ein inländisches Visum kann ausgestellt werden, um es dem Ausländer unter anderem zu ermöglichen, Forschungstätigkeiten durchzuführen, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben oder Arbeit zu verrichten. Ein solches Visum kann einem Ausländer erteilt werden, der beabsichtigt, in der Republik Polen zu arbeiten, und der eine polnische Arbeitserlaubnis oder eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorlegt, in der die Absicht bestätigt wird, dem Ausländer Arbeit zu geben, wenn die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht erforderlich ist.

Ein Visum für die Ausübung der Erwerbstätigkeit wird für die in der Arbeitserlaubnis oder der Erklärung des Arbeitgebers, der beabsichtigt, einem Ausländer Arbeit zu geben, ausgestellt, darf jedoch den für die jeweilige Art von Visum vorgesehenen Zeitraum ab dem Zeitpunkt des ersten Grenzübertritts nach Polen im Falle eines einheitlichen Aufenthaltsvisums oder im Falle eines inländischen Visums länger als ein Jahr während der Gültigkeit des Visums nicht überschreiten.

Ein Arbeitsvisum wird vom Konsul im Land des ständigen Wohnsitzes des Ausländers oder, wenn der Ausländer bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder EFTA-Land wohnt, von dem Konsul mit Wohnsitz in diesem Land erteilt oder verweigert. Die Entscheidung des Konsuls über die Erteilung eines Visums ist endgültig.


Wir bearbeiten alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern in Polen (Visen und Arbeitsgenehmigungen) in unseren Büros in:


Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber Ausländern

Die Stelle, die einen Ausländer einstellt, der eine Arbeitserlaubnis benötigt, ist verpflichtet, u.a:

  • eine schriftliche Vereinbarung mit dem Ausländer über die im Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis festgelegten Bedingungen abzuschließen,
  • dem Ausländer vor der Unterzeichnung eines solchen Vertrages eine Übersetzung in eine vom Ausländer verstandene Sprache vorzulegen,
  • präsentieren Sie dem Ausländer eine Kopie der Arbeitserlaubnis,
  • den Ausländer über Handlungen zu informieren, die im Zusammenhang mit Verfahren im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung einer Arbeitserlaubnis unternommen werden, sowie über Entscheidungen über die Erteilung, Verweigerung oder den Widerruf einer solchen Erlaubnis, die Sorgfaltspflicht in Verfahren im Zusammenhang mit der Erteilung und Verlängerung einer Arbeitserlaubnis für den Ausländer.

Folgen im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Bestimmungen über die Einstellung von Ausländern

Nach dem Gesetz gilt die Ausübung der Arbeit durch einen Ausländer, der keine gültige Arbeitserlaubnis oder ein anderes Dokument besitzt, das das Recht auf Aufenthalt in der Republik Polen einräumt, oder nach dem die Ausübung der Arbeit in Polen nicht gestattet ist, oder die Ausübung der Arbeit unter Umständen, die eine Arbeitserlaubnis oder die Ausübung der Arbeit zu Bedingungen oder an einer anderen als der in der Arbeitserlaubnis definierten Position erfordern, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 88i oder ohne Abschluss von obligatorischen Arbeitsverträgen oder zivilrechtlichen Verträgen als illegale Arbeit, die von einem Ausländer ausgeführt wird.

Die illegale Beschäftigung eines Ausländers wird mit einer Geldstrafe von mindestens 3.000,00 PLN geahndet. Darüber hinaus kann gegen einen Ausländer, der eine illegale Beschäftigung aufnimmt, eine Geldstrafe verhängt werden. Das Bußgeld darf nicht niedriger als 1.000,00 PLN sein.


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Zuletzt aktualisiert : 15.09.2021

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