Unsere Steuerlösungen für Unternehmen in Polen

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Steuerberatung

getsix® Körperschaftsteuerdienstleistungen in Zusammenarbeit mit unseren Partnern im Kompetenznetzwerk umfassen Planung, Beratung und Steuer-Compliance.

getsix® haben Erfahrung in den folgenden Bereichen:

  • Steueroptimierung, z.B. bei der Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen. Wir beraten regelmäßig bei der Behandlung von Marketing- und Kapitalkosten im Vergleich zu aktuellen Kostenfragen im Immobiliensektor;
  • Steuerliche Überprüfungen zur Identifizierung von steuerlichen Risiken und Chancen;
  • Unterstützung bei steuerlichen Aspekten von Fusionen und Übernahmen, einschließlich der Durchführung von Due Diligence-Prüfungen und Beratung bei der Steuerstrukturierung;
  • Gründung von formalen Steuerkapitalgruppen und informellen Steuergruppen;
  • Unterstützung bei der Erlangung verbindlicher Auslegungen nach Art. 14 der Abgabenordnung;
  • Steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb in Sonderwirtschaftszonen (SEZs).

Abwicklung von Steuerabrechnungen durch getsix® Buchhaltungsdienstleistungen

Im Laufe des Jahres sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, monatliche Vorauszahlungen auf das Bankkonto eines zuständigen Finanzamtes zu leisten. Der Überweisungsbetrag ist eine Differenz zwischen der Steuerschuld auf die zu Beginn des Steuerjahres erwirtschafteten Erträge und den in den Vormonaten fälligen Vorauszahlungen insgesamt. Monatliche Steuervorauszahlungen sind spätestens am 20. Tag eines jeden Monats für den Vormonat zu leisten.

Eine endgültige Begleichung der Steuerverbindlichkeiten wird durch die Abgabe einer jährlichen Steuererklärung und die Zahlung eines etwaigen ausstehenden Betrags abgeschlossen. Das sollte getan werden:

  • Bis zum Ende des dritten Monats des auf das Steuerjahr folgenden Jahres – bei der Körperschaftsteuer;
  • Bis zum 30. April des Folgejahres – im Falle von persönlichen Einkommensteuerabrechnungen.

Darüber hinaus unterliegen Unternehmen – unabhängig von ihrer Form – grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Daher sind Unternehmen, wenn keine Befreiung gilt, verpflichtet, die Mehrwertsteuer monatlich abzurechnen und monatliche Steuererklärungen bis zum 25. eines jeden Monats für den Vormonat einzureichen.

Unternehmen sind darüber hinaus verpflichtet:

    • Führen Sie eine vollständige Buchhaltung durch;
    • Bilanz erstellen und beim Nationalen Registergericht einreichen;
    • Haben Sie die Bücher geprüft und den Jahresabschluss veröffentlicht (bestimmte Arten von Unternehmen).
    • Einzelne Unternehmen und die meisten Personengesellschaften können begrenzte buchhalterische Anforderungen in Form eines Erlös- und Kostenbuchs erfüllen, es sei denn, ihr Jahresumsatz übersteigt einen Gegenwert von 1.200.000,00 EUR.

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Referenzen

Ich möchte mich auf diesem Weg nochmals ausdrücklich für die sehr gute Zusammenarbeit, die rasche Zusammenstellung und Ausarbeitung der Daten und die Unterstützung für die Gesellschafterversammlung bedanken. Ich hoffe doch, dass wir uns spätestens zur Besprechung des nächsten Abschlusses auch wieder einmal persönlich treffen können.

Elisabeth Neumann , I.G. Pflanzenzucht GmbH
Prokuristin

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Zuletzt aktualisiert: 22.07.2022

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