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Optimierung von Sonderverkaufsprogrammen für Mitarbeiter

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Datum08 Jan 2014
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Sofern Unternehmen ihren Mitarbeitern beim Erwerb eigener Produkte Nachlässe einräumen, kann das bei Erfüllung bestimmter Bedingungen eine Befreiung von der Einkommensteuer-Pflicht nach sich ziehen, bestätigt durch Urteile der polnischen Steuerjurisprudenz.

Worüber sprechen wir in diesem Kontext?

Sofern ein Nachlass nicht nur den eigenen Mitarbeitern, sondern auch anderen natürlichen Personen wie zum Beispiel Familienmitgliedern der eigenen Mitarbeiter, Kontrahenten des Unternehmens sowie Subunternehmern u. ä. zuerkannt wird, darf er nach der Meinung des polnischen Fiskus bei dem Mitarbeiter nicht als ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil behandelt werden.

Das ESt.-Gesetz in Polen betrachtet grundsätzlich Barbezüge und den Sachbezugswert beim Arbeitnehmer als zu versteuerndes Einkommen. Entscheidet sich dagegen das Unternehmen, den Kreis der vom Nachlassprogramm begünstigten Empfänger um Personen ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen zu erweitern, besteht die Interpretationsspannbreite, wonach ein solcher Nachlass dann keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil mehr auf Seiten des betriebseigenen Arbeitnehmers darstellt.

Unter welchen Umständen greifen die vorstehend skizzierten Interpretationsspannbreiten?

Bisherige Urteile der polnischen Steuerbehörden legen die Interpretation nahe, dass es sich nicht um einen geldwerten Vorteil beim firmeneigenen Arbeitnehmer handelt, wenn:

  • die Nachlassaktion eine breite Gruppe von natürlichen Personen, und zwar nicht nur Mitarbeiter des Unternehmens, umfasst. Hierbei könnte man zum Beispiel an Mitglieder der Haushalte der firmeneigenen Mitarbeiter, oder Arbeitnehmer und/oder Familienmitglieder von mit dem Unternehmen durch Abnahme- oder Lieferverträge verbundene Firmen denken;
  • die nachvollziehbar definierten Regelungen des Bonifikationsprogrammes sind für eigene Arbeiter und Angestellte sowie auch die Mitarbeiter dritter Unternehmen absolut identisch und es findet auch nicht nur ansatzweise eine Diskriminierung statt;
  • der Aktionspreis, den die firmeneigenen Mitarbeiter zahlen, unterscheidet sich in keinem Punkt vom Angebotspreis der übrigen durch das Bonifikationsprogramm abgedeckten Personen;
  • Hauptaugenmerk des Bonifikationsprogrammes liegt auf der Steigerung des Umsatzvolumens des Unternehmens.

Warum macht es für alle Beteiligten Sinn, wenn Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit nicht der Besteuerung unterliegen?

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge auf diese Einkommen, wovon beide Parteien entsprechend profitieren;
  • Effizienzsteigerung bei der Kalkulation und Taxation des Einkommens der Arbeitnehmer;
  • Mitarbeitermotivation, beim Erwerb der Produkte des Unternehmens nachhaltig mitzumachen, denn der vereinbarte Rabatt wird nicht mehr durch zusätzliche Aufwendungen für Sozialversicherung und Einkommenssteuer belastet, welches das Nettoeinkommen der Mitarbeiter schmälerte.

Wenn Sie weitere Fragen zu dem Thema haben oder zusätzliche Informationen über Lohnabrechnung erhalten möchten, kontaktieren Sie bitte unsere Personalabteilung.

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