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Neue Verordnung für die Gewährung öffentlicher Beihilfen in Sonderwirtschaftszonen

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Datum24 Nov 2014
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Der Entwurf einer Novelle zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Beihilfe für Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung zur Ausübung der Gewerbetätigkeit auf dem Gebiet einer Sonderwirtschaftszone tätig sind, ist am 12.11.2014 vom Ministerrat genehmigt worden. Die neue Verordnung soll bis spätestens Ende dieses Jahres in Kraft treten. Durch diese Novellierung werden für den Zeitraum 2014 bis 2020 die Grundsätze zur Erteilung regionaler Investitionshilfen in Sonderwirtschaftszonen an das geltende EU-Recht angepasst. Die entsprechenden EU-Vorschriften sind in der EU-Verordnung Nr. 651/2014 vom 17.06.2014 enthalten.

Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Erteilung öffentlicher Beihilfen in der Woiwodschaft Mazowieckie, die bislang in die Kategorie „c“ eingestuft sind. Große Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb in der Woiwodschaft Mazowieckie aufgenommen haben, können öffentliche Beihilfen lediglich für Anfangsinvestitionen erhalten, die typischerweise mit der Aufnahme eines neuen Geschäftszwecks verbunden sind. Dieser neue Geschäftszweck muss in der Polnischen Klassifikation der Wirtschaftszweige (PKD) einer anderen Kategorie zugeordnet werden können als die bisherige Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens.

Durch die Novelle hat sich im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens auch die Definition des Begriffs „neue Investition“ geändert. Laut neuer Verordnung gilt folgendes: Die Voraussetzung, wonach Aktiva von Dritten zu erwerben sind, die nicht mit dem Erwerber verbunden sind, muss nicht erfüllt sein, wenn ein Kleinunternehmen von einem Familienmitglied des ursprünglichen Eigentümers oder von einer in diesem Unternehmen beschäftigten Person erworben wird.

Außerdem wurde in die Verordnung ein weiteres Kriterium zur Einstufung von Investitionen als sogenannte „große Investionsprojekte“ eingefügt. Danach gilt zwar das Merkmal von 50 Millionen EUR auch weiterhin, aber künftig wird die Größe der Investition im Vergleich zur Gruppe in derselben Unterregion, die zu NUTS 3 gehört, beurteilt.

Darüber hinaus wurde eine neue Landkarte für öffentliche Beihilfen, sowie ein Muster zur Berechnung der maximal zulässigen Hilfe für große Investitionsprojekte eingeführt. Ein Investitionsprojekt gilt als groß, wenn es auf der Basis seiner Kosten mit einem Betrag gefördert werden kann, der 50 Millionen EUR übersteigt. Weiterhin wurde der Begriff „großes Investitionsprojekt“ präzisiert, sodass die Größe der Investition nunmehr im Vergleich zur Gruppe in derselben Unterregion NUTS 3 zu beurteilen ist. Diese neuen Regelungen führen zu weiteren Bedingungen für die Gewährung von Investitionshilfen, die an eine grundsätzliche Änderung des Produktionsprozesses oder an die Diversifizierung eines bestehenden Betriebs gebunden sein werden.

Die neue Verordnung definiert auch die Fälle, in denen öffentliche Beihilfen als individuelle Beihilfen zu betrachten sind und gemäß den „Richtlinien über die Regionale Beihilfe in den Jahren 2014-2020“ die EU-Kommission zu benachrichtigen und deren Zustimmung einzuholen ist. Es geht um:

  1. Fälle, in denen die zu erwartende Hilfe für ein Investitionsprojekt, dessen Kosten über EUR 100 Millionen liegen, höher sind, als es sich bei einer Berechnung nach dem Muster ergeben würde;
  2. Fälle, in denen der Unternehmer in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eine Gewerbetätigkeit beendet hat, die unter dieselbe Klasse der PKD fiel, oder Fälle, in denen der Unternehmer am Tage der Antragstellung die Absicht hatte, eine solche Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Erhalt einer Genehmigung zu beenden.

Der weiter oben unter Pkt. 2 beschriebene Fall dürfte zu den größten Auslegungsproblemen führen. Es ist zu befürchten, dass diese Änderungen nicht nur im EWR, sondern ebenso in anderen Staaten zu Schwierigkeiten führen wird. Man kann nicht ausschließen, dass die Beendigung einer Gewerbetätigkeit im Sinne der Novelle nicht nur auf die Fälle angewendet wird, in denen eine Gewerbetätigkeit von einem Mitgliedstaat des EWR in einen anderen verlagert wird, sondern auch dann, wenn eine derartige Verlagerung innerhalb eines Landes oder sogar nur innerhalb einer Woiwodschaft erfolgt.

Generell wird erwartet, dass die Änderungen der Grundsätze für die Tätigkeit in polnischen Sonderwirtschaftszonen (SWZ), die von dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 sowie von den Richtlinien der Kommission über regionale Hilfe in den Jahren 2014 – 2020 betroffen sind, zu einem Rückgang des Interesses an Investitionen in SWZ führen werden.

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