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/ Personalwesen und Lohnbuchhaltung in Polen

Neue Regelungen zu Lohn- und Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2016

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1. Ab dem 1.01.2016 gilt ein neuer Mindestlohn von 1850 PLN (volles Etat).

2. Die Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen und dazugehörige Kündigungsfristen wurden folgendermaßen ebenfalls geändert.

Ab dem 22.02.2016 kann der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer nur noch bis maximal drei befristete Arbeitsverträge hintereinander vereinbaren, wobei die Gesamtdauer aller drei Verträge zusammen nicht mehr als 33 Monate betragen darf. Sollte die zeitliche Höchstgrenze der hintereinander geschalteten befristeten Verträge überschritten werden, wird der Vertrag nach Ablauf von 33 Monaten von Rechts wegen in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.

Die Kündigungsfristen wurden vereinheitlicht, d.h. es besteht kein Unterscheid mehr, ob ein befristeter oder ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wurde. In Zukunft gelten folgende Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer:

  • 2 Wochen beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Anstellungsverhältnis weniger als 6 Monate beträgt,
  • 1 Monat, wenn das Anstellungsverhältnis mindestens 6 Monate beträgt,
  • 3 Monate, wenn das Anstellungsverhältnis mindestens 3 Jahre beträgt.

Im Falle einer Kündigung muss der Arbeitgeber keinen Grund mehr angeben, warum er das Beschäftigungsverhältnis kündigt.

3. Gesetzliche Feiertage in Polen 2016:

  • 1. Januar (Freitag) Neujahrstag
  • 6. Januar (Mittwoch) Heilige Drei Könige
  • 27. März (Sonntag) Ostersonnstag
  • 28. März (Montag) Ostermontag
  • 1. Mai (Sonntag) Nationalfeiertag 1. Mai / Tag der Arbeit
  • 3. Mai (Dienstag) Nationalfeiertag 3. Mai / Verfassungstag
  • 15. Mai (Sonntag) Pfingsten (Pfingstsonntag)
  • 26. Mai (Donnerstag) Fronleichnam
  • 15. August (Montag) Maria Himmelfahrt
  • 1. November (Dienstag) Allerheiligen
  • 11. November (Freitag) Polnischer Unabhängigkeitstag
  • 25. Dezember (Sonntag) 1. Weihnachtsfeiertag
  • 26. Dezember (Montag) 2. Weihnachtsfeiertag

Hinweis: Nach wie vor gilt die Regelung, dass für einen Feiertag, sollte er auf einen Samstag fallen, ein Ausgleichstag zu gewähren ist.

4. 2-tägige Pflegezeit – Änderung

Arbeitnehmer, die mind. ein unter 14-Jähriges Kind erziehen, haben einen Anspruch auf Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres, die bis zu 16 Arbeitsstunden/2 Arbeitstage betragen kann. Ob die Arbeitsverhinderung in Arbeitsstunden oder in Arbeitstagen abgerechnet wird, bestimmt der Beschäftigte in seinem ersten Antrag auf Pflegezeit im laufenden Kalenderjahr.

5. Ab 2. Januar 2016 ist eine neue arbeitsrechtliche Vorschrift in Kraft getreten, die dem Arbeitgeber erlaubt, eine vom Arzt elektronisch ausgestellte Krankschreibung im Internetportal der ZUS (polnische Versicherungsbehörde) einzusehen. Demnach darf der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 1. Tag kontrollieren.

6. Zur Erinnerung: bis spätestens 31.01.2016 müssen alle Mitarbeiter darüber informiert werden, ob im aktuellen Geschäftsjahr ein Betriebsfond für Sozialleistungen eingerichtet wird oder Urlaubsgeld ausgezahlt wird. Eine entsprechende Meldung sollte an einer zentralen Stelle ausgehängt und bekannt gemacht werden, so dass sich jeder Mitarbeiter darüber informieren kann.

7. Ab dem 1. April 2016 kann sich eventuell auch der Beitragssatz zur Unfallversicherung ändern. Die Gültigkeitsdauer der aktuellen Beitragssätze endet zum 31.03.2016.
Quelle: getsix® Group (Januar, 2016)

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