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Der Schutzschild des Polnischen Entwicklungsfonds 1.0 für kleine und mittelständische Unternehmen – neue Regelungen

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Datum18 Jun 2021
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Am 13. April 2021 änderte der Polnische Entwicklungsfonds die derzeit geltenden Regeln und Vorschriften für die Beantragung der Teilnahme am Regierungsprogramm „Finanzieller Schutzschild des Polnischen Entwicklungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen“. Die geänderte Fassung der Regeln trat am 28. April 2021 in Kraft.

Die eingeführten Änderungen betreffen in erster Linie die Regeln für die Abrechnung und Rückzahlung der unter dem Schutzschirmprogramm Version 1.0 gewährten Zuschüsse.

Im Folgenden stellen wir die wichtigsten davon vor:

1. Wie wird der Zuschuss abgerechnet?

Die Abrechnung des Zuschusses erfolgt ausschließlich über das Electronic-Banking-System der den Zuschuss durchleitenden Hausbank. Der Begünstigte ist verpflichtet, eine Abrechnungserklärung abzugeben, d.h. ein Dokument, das alle notwendigen Informationen für die Abrechnung und die nach den Vorschriften erforderlichen Angaben enthält. Danach wird der Polnische Entwicklungsfonds über das Electronic Banking der Hausbank einen Entwurf der Subventionsabrechnung zur Verfügung stellen, welches Daten enthält, zu denen der Polnische Entwicklungsfonds Zugang hat (von der Sozialversicherungsanstalt, der nationalen Steuerverwaltung und dem Finanzministerium). Diese Daten sollten überprüft und ggf. mit der zuständigen Stelle abgeklärt werden.

Das erhaltene Formular sollte dann um die fehlenden Informationen ergänzt werden, die für die korrekte Ermittlung des Forderungsverzichts entscheidend sind.

Das auf diese Weise ausgefüllte Formular ermöglicht die Generierung eines Entwurfs der Erklärung, welche von Ihnen zu prüfen und dann im Rahmen des Electronic Banking Ihrer Hausbank zu genehmigen ist.

2. Verifizierung und Entscheidung

Nach der Einreichung der Erklärung wird der Polnische Entwicklungsfonds diese prüfen und eine der drei folgenden Entscheidungen treffen:

  • Eine Entscheidung über den zurückzuerstattenden Betrag – der Begünstigte erhält eine Information über den Betrag, der zurückerstattet werden muss und den Betrag, der erlassen wird. Der Betrag wird in 24 Raten gemäß dem von der Bank vorgegebenen Tilgungsplan aufgeteilt. Achtung: Wenn der Begünstigte eine vorzeitige Rückzahlung oder Überzahlung vornehmen möchte, muss er die Bank mindestens einen Monat im Voraus darüber informieren. Andernfalls ist die Überzahlung unwirksam.
  • Eine Entscheidung über die Höhe des vollständig zurückzuzahlenden Zuschusses – der Polnische Entwicklungsfonds trifft eine solche Entscheidung, wenn der Begünstigte die Vertragsbedingungen des Schutzschirmprogramms verletzt hat. Der Zuschussbetrag wird – in voller Höhe – innerhalb von 14 Tagen nach Erlass des Bescheids zurückgefordert. Achtung: Der Polnische Entwicklungsfonds hat in den Vorschriften keine Sanktionen für die Feststellung solcher Unregelmäßigkeiten für die Begünstigten festgelegt.
  • Eine Entscheidung über die Unmöglichkeit, den zurückzuzahlenden Betrag zu bestimmen – der Polnische Entwicklungsfonds ist nicht in der Lage, den zurückzuzahlenden Betrag zu bestimmen. In diesem Fall werden die Gründe angegeben, und es wird ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, das bis zu 6 Monate dauern kann.

3. Fristen

Die Abrechnungserklärung ist frühestens am ersten Tag nach Ablauf der 12 Monate nach Auszahlung des Zuschusses, und spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der 12 Monate nach Auszahlung des Zuschusses, vorzulegen.

Die Entscheidung des Polnischen Entwicklungsfonds wird innerhalb von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab dem letzten Tag der Frist für die Subventionsabrechnung, getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

4. Grundlagen für den Erlaß erhaltener Subventionen

Die bisherigen Bedingungen des Erlasses der erhaltenen Subvention für kleinere und mittlere Unternehmen unterlagen keiner Änderung, sondern wurden lediglich konkretisiert:

  • Falls der Unternehmer nicht zu einem Erlaß von 100% der erhaltenen Subvention berechtigt ist, beträgt der maximale Forderungsverzicht 75% der erhaltenen Subvention, das heißt, 25% der erhaltenen Subvention sind immer zurückzuzahlen.
  • Ausgehend von 0% bis 25% der erhaltenen Subvention wird ein Forderungsverzicht von der Aufrechterhaltung der Beschäftigung abhängig gemacht, und zwar proportional zum Umfang der Reduzierung der Beschäftigung (Beispiel: Die Reduzierung der Beschäftigung um 10% erhöht die Rückzahlungsverpflichtung um 5% der erhaltenen Subventionssumme).
  •  25 % der erhaltenen Subvention unterliegt einem Forderungsverzicht unter der Bedingung, dass die Geschäftstätigkeit mindestens über 12 Monate fortgeführt wurde.
  • Ausgehend von 0% bis 25% der erhaltenen Subvention wird ein Forderungsverzicht vom ausgewiesenen Nettoverlust aus der Verkaufstätigkeit abhängig gemacht.

Die detaillierten Bedingungen des Forderungsverzichts der erhaltenen Subvention finden Sie hier in den Vorschriften.

5. 100%-Abschreibung für ausgewählte Branchen

Für Begünstigte, die unter einem bestimmten Branchencode der polnischen Klassifikation der Unternehmensaktivitäten agieren, ist es möglich, 100 % der erhaltenen Subvention erlassen zu bekommen. Die Liste der Branchencodes finden Sie in den Vorschriften. Bitte beachten Sie: Die Tätigkeit unter diesen Branchencodes der Polnischen Klassifikation der Tätigkeiten muss tatsächlich ausgeführt werden. Dieser Branchencode muss am 31.12.2019 in den entsprechenden Unternehmensregistern auch tatsächlich erscheinen.

Darüber hinaus muss der Begünstigte die folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllen:

  1. die Tätigkeit für 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses – ununterbrochen – ausüben;
  2. einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % in dem gewählten Zeitraum nachweisen:
    • im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019, oder
    • im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019.
  3. sich zum 31. Dezember 2019 nicht in einer schwierigen Situation befunden haben.

Der maximale Forderungsverzichtsbetrag beträgt bis zu 3,5 Mio. PLN.

6. Wird die Tilgung besteuert?

Das Finanzministerium hat zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen. Wenn nicht entschieden wird, dass diese Beträge steuerfrei sind, dann ist der Forderungsverzicht steuerpflichtig.

Sie können sich gerne an Ihre Ansprechpartner von getsix® wenden. Wir bieten inhaltliche Unterstützung im Prozess der Qualifizierung für den Finanzschutzschirm des Polnischen Entwicklungsfonds, sowie Hilfe bei der Erledigung der Formalitäten bei der Abrechnung von Fördermitteln aus dem Polnischen Entwicklungsfonds.

Wenn Sie weitere Fragen zum o.g. Thema haben sollten oder weitere Informationen benötigen, bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Kontaktperson, die Ihre Anfrage gerne an die entsprechende Abteilung weiterleiten wird:

Abteilung Kundenbetreuung

Elżbieta Naron

Elżbieta Naron
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