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Neue Pflichten für die Dokumentation von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen

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Datum08 Jan 2016
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Eine Gesetzesänderung bezüglich der Grundsätze für die Dokumentationspflicht der Verrechnungspreise bewirkte, dass das Vorlegen der Dokumentation und die Erstellung einer entsprechenden Erklärung bzw. eines vereinfachten Berichtes ausschließlich für Unternehmen gilt, die bestimmte Einnahmen- bzw. Kostenwerte aufweisen.Die Dokumentationspflicht betrifft diejenigen steuerpflichtigen Personen, die im Vorjahr Einnahmen bzw. Kosten zu einem Gegenwert von mehr als 2 Mio. Euro erklärten. Für kleinere Unternehmen bedeutet diese Regelung eine deutliche Entlastung. Die Erfüllungspflicht beginnt im Folgemonat, des Monats in dem die Kosten bzw. Einnahmen, im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften buchmäßig die 2 Mio. Euro Grenze überschritten haben. Der Steuerpflichtige ist dann verpflichtet, die Geschäfte, die einen bedeutenden Einfluss auf die Höhe seiner Erträge bzw. Verluste haben, zu dokumentieren. Es handelt sich vorwiegend um Geschäftsvorfälle, die den Gegenwert von 50.000 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres übersteigen. Sobald die Einnahmen und die abzugsfähigen Betriebsausgaben der berichtenden Unternehmen (Berechnung erfolgt nach vorgeschrieben Algorithmus) einen Einnahmewert von über 100 Mio. Euro übersteigen, wird die Transfergrenze von 50.000 Euro bis auf 0,5 Mio. Euro steigen.

Zusammenfassend, wurden die Transfergrenzen für die Steuerpflichtigen nachstehend definiert:

  • Bei Einnahmen über 2.000.000 EUR, jedoch nicht mehr als 20.000.000 EUR wurde die Transfergrenze auf 50.000 EUR festgesetzt, zuzüglich 5.000 EUR für jede 1.000.000 EUR Einnahmen, die 2.000.000 EUR übersteigen;
  • Bei den Einnahmen über 20.000.000 EUR, jedoch nicht mehr als 100.000.000 EUR wurde die Transfergrenze auf 140.000 EUR zuzüglich 45.000 EUR für jede 10.000.000 EUR Einnahmen, die 20.000.000 EUR übersteigen;
  • Bei Einnahmen über 100.000.000 EUR wurde die Transfergrenze auf 500.000 EUR festgesetzt.

In der neuen Dokumentation müssen die Steuerzahler, die Einnahmen bzw. Kosten von mehr als 10 Mio. Euro ausweisen, Vergleichbarkeitsanalysen aufstellen, um nachzuweisen, dass die bei den Geschäften verwendeten Preise marktüblich sind. Das ist eine der relevantesten Neuheiten gegenüber der bisherigen Dokumentationspflicht. Verbundene Unternehmen (d.h. diejenigen, die nach den neuen Vorschriften einen Prozentanteil von mehr als 25%, und zuvor 5%, an anderen Unternehmen besitzen) sind verpflichtet, nicht nur konkrete Geschäfte zu dokumentieren, sondern bereits die Tatsache, dass es zu diesem Geschäft kommt. Theoretisch räumen die Steuerorgane nach wie vor eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Abgabeaufforderung der Dokumentation über die Verrechnungspreise ein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die genannten Angaben bezüglich möglicher Verbindungen zwischen einzelnen Unternehmen spürbare Veränderungen für diese Unternehmer mit sich bringen.

Die Steuerpflichtigen, die zur Erstellung einer steuerlichen Dokumentation verpflichtet sind (sofern deren Einnahmen bzw. Kosten, im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften, den Gegenwert von 10.000.000 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres übersteigen) müssen hingegen, neben der jährlichen Steuererklärung für das jeweilige Geschäftsjahr, einen vereinfachten Bericht vorlegen, in dem die Geschäfte mit verbundenen Unternehmen geschildert werden. In diesem Bericht sind auch andere Geschäftsvorgänge, die zwischen den verbundenen Unternehmen vorkommen, zu nennen, auch solche, bei denen die Zahlung direkt oder indirekt für ein Unternehmen geleistet wird, welches seinen Wohnsitz, Firmensitz oder seine Geschäftsführung auf dem Hoheitsgebiet eines Landes oder in einem Land hat, in dem schädlicher Steuerwettbewerb angewendet wird. Ein solcher Bericht ist auf den Vordrucken des Finanzministeriums abzugeben. Es wird sicherlich problematisch, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses bei den Körperschaftssteuerpflichtigen (CIT) zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, als die Abgabe der Steuererklärung.

Quelle: Wydawnictwo Wiedza i Praktyka Sp. z o.o. (August 2015)

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