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Neue Regelung zur Vermeidung von Steuern – Änderungen in der Abgabenordnung

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Datum11 Mai 2016
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Der durch das Finanzministerium vorbereitete Entwurf zur Änderung der Abgabenordung vom 30. Dezember 2015 sieht vor, dass die Steuerbehörden ein Verhalten anfechten können, das in erster Linie darauf abzielt einen Steuervorteil zu erlangen.

Kernaussagen des Gesetzes

Der Artikel. 119a der geplanten Abgabenordnung besagt, dass Maßnahmen, die in erster Linie zur Erlangung eines Steuervorteils durchgeführt wurden, und im Widerspruch zum Gegenstand und Ziel des Steuergesetzes stehen, keinen Steuervorteil zur Folge haben, wenn das Verhalten künstlich war.

In so einem Fall werden die Steuerfolgen des Sachverhaltes bestimmt, die bei ordnungsgemäßer Durchführung angefallen wären. Ordnungsgemäß bedeutet, unter der Annahme, dass das Unternehmen von aufrichtigen Absichten geleitet ist, die nicht der Erlangung des Steuervorteils entsprechen, welcher im Widerspruch zum Gegenstand und Ziel des Steuergesetzes steht. Falls der Steuerzahler das Erzielen des Steuervorteils als einziges Ziel verfolgte, dann sind die Steuerfolgen zu bestimmen, die entstehen würden, wenn die Handlung nicht vorgenommen worden wäre.

Künstliche Konstruktion

Die Klausel der novellierten Abgabenordnung wird angewendet, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen „künstlich“ ist. Als künstlich gilt sein Verhalten in folgenden Fällen:

  • eine unbegründete Aufteilung von Transaktionen, Beteiligung von Vermittlern, trotz des Mangels an wirtschaftlicher Begründung,
  • bei Maßnahmen, die zur Erreichung des Anfangszustands oder zu einem dem Anfangszustand ähnlichen Zustand führen,
  • bei Maßnahmen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen,
  • bei einem wirtschaftlichen Risiko, das höher ist, als der erwartete Vorteil, ungleich Steuervorteilen.

Grenze i.H.v. 100.000 PLN

Gemäß der novellierten Abgabenordung findet die Klausel gegen Steuervermeidung bzw. Steuerhinterziehung keine Anwendung, wenn der Steuervorteil oder die Summe, die sich aus mehreren Handlungen des Steuerpflichtigen ergebenden in der Abrechnungsperiode den Betrag von 100,000 PLN nicht überschreiten.

Sondergutachten als Sicherheit

Die Klausel gegen Steuervermeidung gilt nicht für Unternehmen, die das Sondergutachten bzw. Tax Ruling erhalten haben oder es beantragten, und dessen Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abgewickelt wurde.

Das Sondergutachten beinhaltet insbesondere Folgendes: eine umfassende Beschreibung der Tätigkeit, deren der Antrag betraf, die Beurteilung, dass für die Tätigkeit oder Tätigkeitsgruppe der Art. 119a keine Anwendung findet, die Belehrung über das Recht auf die Einlegung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Der Entwurf sieht vor, dass die Frist für die Bearbeitung des Antrages auf den Erlas des Sondergutachtens 6 Monate beträgt. Außerdem unterliegt der Antrag einer Gebühr in Höhe von 20.000 PLN.

Quelle: April 2016

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