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Der Fiskus kann von den Geschäftspartnern säumiger Steuerzahler Geld verlangen

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Datum02 Dez 2014
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Der Fiskus hat das Recht, für die Rückzahlung von Steuerschulden eines Unternehmens Geld zu fordern, das ihm Geschäftspartner aufgrund von Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen schulden. Dies erlaubt Art. 89 des Gesetzes über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Den Geschäftspartnern werden in diesem Fall weitere Pflichten auferlegt: Aussetzung von Überweisungen, Abgabe einer Erklärung, Berechnung von Verzugszinsen. Die Nichteinhaltung derartiger Verpflichtungen kann hohe Geldstrafen zur Folge haben. Die Pfändung erfolgt durch Benachrichtigung des Geschäftspartners über die Pfändung der Geldforderung. Dies begründet beim Geschäftspartner bestimmte Pflichten. Insbesondere muss er dem Finanzamt auf das erhaltene Schreiben antworten. Er gibt eine Erklärung ab, ob er die gepfändete Forderung anerkennt, ob er den sich daraus ergebenden Betrag zur Deckung der sich in der Vollstreckung befindlichen Forderung bezahlt oder aus welchem Grunde er das nicht tut, oder ob und bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde ein Verfahren in Bezug auf die gepfändete Forderung geführt wird. Diese Erklärung muss man innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung abgeben.

Der Geschäftspartner ist zudem verpflichtet, bis zu dem Betrag, der der geltend gemachten Forderung einschließlich Verzugszinsen und Vollstreckungskosten entspricht, keine Zahlungen an den Steuerzahler zu leisten. Den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag in Abhängigkeit von der Höhe der Schulden und der Forderung, auf den sein Gläubiger Anspruch hat, bezahlt er an das Finanzamt. Geschäftspartner, die zur Buchführung verpflichtet sind, müssen die Verzugszinsen auf die sich in Vollstreckung befindlichen Forderungen selbst berechnen. Das Finanzamt teilt in der Benachrichtigung über die Pfändung der Forderung die Höhe der Zinsen bis zum Tag der Anfertigung des Schreibens mit. Die erwähnten Geschäftspartner berechnen die weiteren Zinsen selbst, die für den Zeitraum ab dem Tag nach der Benachrichtigung bis zur Bezahlung der durch die Pfändung geschuldeten Geldmittel an das Finanzamt fällig sind. Falls der Geschäftspartner die Zahlung über ein Bankkonto veranlasst, berechnet er die Zinsen bis zum Tag der Belastung des Kontos mit dem Zahlbetrag. Art und Höhe der Verzugszinsen sollten in der Benachrichtigung angegeben sein.

Das Finanzamt hat das Recht, die Ordnungsmäßigkeit der Bezahlung gepfändeter Forderungen zu prüfen, zum Beispiel wenn es Zweifel hat, ob die Verweigerung der Zahlung begründet war. Die Kontrolle wird mit einem Protokoll abgeschlossen.

Einem Geschäftspartner, der im Zusammenhang mit der Bezahlung gepfändeter Forderungen fahrlässig handelt, drohen Geldstrafen. Die Geldbuße kann bis zu PLN 3.800 betragen, wenn er die ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Grundlage einer solchen Sanktion bildet der Art. 168e des Gesetzes über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Die Geldstrafe wird in Form eines Bescheids festgesetzt. Dagegen kann man Beschwerde einlegen.

Quelle: Gazeta Podatkowa vom 17.11.2014

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