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Vorbereitung wesentlicher Veränderungen des Handelsgerichtsregistergesetzes (KRS)

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Datum06 Okt 2014
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Das Justizministerium hat einen Novellierungsentwurf des Handelsregistergesetzes sowie einige andere Gesetze zur öffentlichen Konsultation übergeben. Der Entwurf betrifft eine umfassende Verbesserung der Tätigkeit des Handelsgerichtsregisters Krajowy Rejestr Sądowy (KRS).

Der Novellierungsentwurf des Handelsregistergesetzes beinhaltet ein breites Spektrum an Änderungen. Sie sollen im Zeitraum 2015 bis 2017 umgesetzt werden. Dabei ist für das erste Quartal 2017 die Schaffung eines allgemein zugänglichen KRS-Internetportals (mehr dazu unten) geplant. Dagegen werden die Voraussetzungen zur Speicherung notarieller Urkunden erst im Jahre 2019 vorliegen.

Am schnellsten, bereits 14 Tage ab dem Inkrafttreten des Novellierungsgesetzes, werden die Änderungen Geltung haben, die keine technischen Modifikationen erfordern.

Die durch das Justizministerium vorbereiteten Änderungen sind im Novellierungsentwurf erfasst. Dies bedeutet, dass dies erst der Beginn der legislativen Arbeiten ist. Aus Sicht der im Novellierungsentwurf angesprochenen Problematik gibt es eine reelle Möglichkeit, dass das Novellierungsgesetz nächstes Jahr in Kraft tritt.

Ausgewählte wichtige Veränderungen für im Handelsgerichtsregister eingetragene Wirtschaftssubjekte, die in Gesetzesentwurf zur Änderung desHandelsregistergesetzes sowie in einigen anderen Gesetzen erfasst sind:

  • Es soll ein allgemeiner Zugang zu den im Register erfassten Daten ermöglicht werden. Das bedeutet, es wirdein allgemein zugängliches KRS-Internetportal errichtet, das allen Interessierten den Zugang zu allen im System erfassten Gerichtsdokumenten ermöglicht. Handelsregistereinträge werden nicht mehr im Gerichtsblatt (Monitor Sądowy i Gospodarczy) bekanntgegeben werden müssen;
  • Eingeführt wird die Möglichkeit der laufenden Verfolgung des Verfahrensstands bei der Eintragung ins Handelsregister und der sofortigen Information über die Entscheidung des Gerichts (durch einen sogenannten Newsletter). Die Herausgabe des vollständigen Handelsregisterauszugs soll nach den gleichen Grundsätzen, nach denen man zur Zeit einen aktuellen Auszug erhalten kann, erfolgen (als Ausdruck aus der Handelsregistersuchmaschine des Ministeriums);
  • Nach 6 Monaten ab dem Inkrafttreten der Novellierung soll die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Jahresabschlüsse beim Handelsregister eingeführt werden (danach stufenweise für alle beim Handelsregister eingereichte Anträge); im Ergebnis soll es einen einfachen Zugang zu den Dokumenten geben; die Registergerichte werden auf elektronischem Weg mit den Antragsteller kommunizieren);
  • Es soll ein elektronischer Datenspeicher für notarielle Urkunden geschaffen werden; ein Antragsteller wird sich (ohne ihn dem Antrag beizufügen) auf ein im Datenspeicher befindliches Dokument berufen können und das Gericht wird dieses selbst anfügen;
  • Bevollmächtigte werden ein Führungszeugnis vorlegen müssen (Art. 18 § 2 Handelsgesetzbuch);
  • Es werden rechtliche Lösungen geschaffen, die immer dann greifen, wenn nach der Löschung eines Wirtschaftssubjekts aus dem Handelsregister (unabhängig von den Gründen und der Art derLöschung) noch Vermögen verblieben ist;
  • Eine vereinfachte Liquidation sogenannter. inaktiver Wirtschaftssubjekte wird eingeführt (d.h. solcher, die kein Vermögen besitzen, keinerlei Geschäftstätigkeit ausüben und keinen Umsatz generieren);
  • Es sollen alle unwirksamen Zwangsverfahren abgeschafft werden (d.h. solche, bei denen von vornherein abzusehen ist, dass sie nicht das gewünschte Resultat bringen);
  • Im Gerichtsregister eingetragene Unternehmen, die sich bis zum 31. Dezember 2014 nicht ins Handelsregister umregistrieren, verlieren ihre Rechtspersönlichkeit und ihr übriggebliebenes Vermögen übernimmt der Staat unentgeltlich; er wird für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften;
  • die Haftung dafür wird auf das erhaltene Vermögen beschränkt sein; das Problem der Umregistrierung aus dem Gerichtsregister ins Handelsregister betrifft etwa 100.000 Gesellschaften sowie 60.000 bis 80.000 andere Wirtschaftsteilnehmer (u.a. Stiftungen, Vereine);
  • Verändert werden die Grundsätze der Berufung von Verwaltern sowie ihre Befugnisse, sodass Gerichte auch dann Verfahren durchführen können, wenn vertretungsberechtigte Organe fehlen.

Quelle: Gazeta Podatkowa, 01.09.2014

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