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/ Rechnungswesen und Buchhaltung in Polen

Die Verbrauchskosten können von den Firmen weiterverrechnet werden

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Es ist gängige Praxis, dass Unternehmen, die von ihnen (im eigenen Namen) getragenen Kosten, auf das jeweilige Unternehmen überträgt, welches die betroffene Dienstleistung tatsächlich in Anspruch nimmt. Dieses Vorgehen, das auch als Weiterverrechnung bekannt ist, kann angewendet werden, wenn die Parteien einen anderen Vertrag geschlossen haben, dessen Vertragsgegenstand einen grundsätzlichen Kaufgeschäftscharakter hat.

Dem von den Steuerpflichtigen vertretenen Standpunkt, dass die Verbrauchskosten, durch die Weiterverrechnung, auf die Mieter übertragen werden können, und dabei der jeweilige geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, haben sich die Steuerorgane widersetzt. Diese Auffassung wurde jedoch nicht immer von den Verwaltungsgerichten bestätigt.

Entscheidend scheint der tatsächliche Umfang des Mietverhältnisses zu sein. Es muss geklärt werden, ob der Punkt zur sog. Medienversorgung (Warm- und Kaltwasser, Gas, Strom, Abfluss von verunreinigten Flüssigkeiten, die aufgrund der Objektkonstruktion und der vorhandenen Infrastruktur, sich in den Räumlichkeiten, unabhängig vom Willen der Vertragsparteien, befinden) von dem Mietvertrag über die Räumlichkeiten ausgenommen werden kann.

Es besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass die Medienversorgung und die Abwasserentsorgung vom Mietverhältnis ausgenommen werden. Die Ver- und Entsorgung werden dann separat (wie auch andere Nebenleistungen, wie z.B. Reinigung, Wachdienst etc.) geregelt. Auf der anderen Seite kann bei jedem Objektmietverhältnis davon ausgegangen werden, dass die von dem Vermieter zu erbringende Leistungen alle Aufwendungen, die den Mietgegenstand betreffen, also auch die Medienversorgung, enthält.

Die Zahlung, die für den gemieteten Raum geleistet wird, ist zugleich Entgelt für die Verbrauchskosten, wenn zum Raum auch Wasser, Strom und Gas gehören, welche in den Leitungen fließen.

Quelle: Wydawnictwo Wiedza i Praktyka Sp. z o.o. (August 2015)

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