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Firmenwagen – Änderungen beim Absetzen der Mehrwertsteuer ab 1. April

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Datum23 Apr 2014
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Ab 1. April 2014 gelten neue Regelungen bei der Berechnung und Verbuchung der Mehrwertsteuer von Aufwendungen für Kraftfahrzeuge mit einem maximal zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen. Die neuen Bestimmungen bringen Einschränkungen bei der Absetzung der Mehrwertsteuer für Kraftfahrzeuge mit sich, die vom Steuerpflichtigen sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden. Die volle Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer wird nur dann möglich sein, wenn diese Fahrzeuge ausschließlich geschäftlich genutzt werden. In diesem Fall führte der Gesetzgeber ein „Sicherungssystem“ für das korrekte Absetzen der Mehrwertsteuer ein.

Einschränkungen beim Abzug

Grundsätzlich hat ein Mehrwertsteuerpflichtiger, der im Rahmen seiner mit VAT belegten Geschäftstätigkeit ein Auto benutzt (egal ob PKW oder sog. „Fiskal-LKW“ mit Trenngitter) das Recht, 50% des Mehrwertsteuerbetrags von Rechnungen abzuziehen, die nachweislich mit Aufwendungen für diese Fahrzeuge in Zusammenhang stehen.

Es sei darauf hingewiesen, dass das eingeschränkte Recht zum Mehrwertsteuerabzug bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen nur dann gilt, wenn ein Fahrzeug sowohl im Rahmen der steuerpflichtigen Geschäftstätigkeit als auch privat genutzt wird (gemischte Nutzung).

100% Mehrwertsteuerabzug

Die erwähnte Einschränkung beim Absetzen der Mehrwertsteuer entfällt:

1) sobald die Kraftfahrzeuge:

a) vom Steuerpflichtigen ausschließlich für seine Geschäftstätigkeit genutzt werden oder

b) aufgrund ihrer Konstruktion für die Beförderung von mindestens 10 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind und dieser Verwendungszweck in den amtlichen Zulassungspapieren vermerkt ist

2) zur Aufnahme von fest in den Kraftfahrzeugen montierten Gegenständen und Vorräten und zu den mit diesen Gegenständen und Vorräten in Bezug stehenden Montage-, Reparatur- und Wartungsleistungen eingerichtet sind, und diese Gegenstände und Vorräte objektiv auf die Möglichkeit hinweisen, dass sie ausschließlich für die Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen nutzbar sind.

Das Ministerium hat in der Begründung zum Projekt der angesprochenen Novelle des Mehrwertsteuergesetzes Beispiele angeführt, wann keine potentielle Möglichkeit für die private Nutzung des Fahrzeugs besteht, und nennt hierbei:

  • der Weiterverkauf dieser Fahrzeuge ist Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen – die Möglichkeit ihrer Nutzung zu privaten Zweckenwird ausgeschlossen – die Fahrzeuge sind nicht angemeldet,
  • die Vermietung dieser Fahrzeuge ist Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen, sowie die Möglichkeit zur privaten Nutzung ist ausgeschlossen,
  • die Konstruktion des Fahrzeugs ermöglicht ausschließlich eine geschäftliche Nutzung, z.B. Bagger,
  • der Steuerpflichtige über Unterlagen (Geschäftsordnung, Verträge, Anordnungen) verfügt, mit denen sich nachweisen lässt, dass das Fahrzeug ausschließlich geschäftlich genutzt wird und keine Möglichkeit besteht, dass ein Mitarbeiter den Firmenwagen für private Zwecke, z.B. für die Fahrt zum Wohnort, nutzt.

Obligatorisches Fahrtenbuch

Wie vorab schon ausgeführt, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass Kraftfahrzeuge durch ihn ausschließlich geschäftlich genutzt werden, dann muss er zusätzlich (für diese Fahrzeuge) Fahrtenbücher führen.

Ein Fahrtenbuch muss ab dem Beginn der ausschließlichen Nutzung des Fahrzeugs für Geschäftszwecke bis zum Zeitpunkt der Beendigung der ausschließlichen Nutzung des Fahrzeugs für Geschäftszwecke geführt werden.

Steuerpflichtige, die bis Ende März 2014 Fahrzeuge erworben haben, müssen diese Aufzeichnungen ab dem Zeitpunkt führen, an dem sie nach dem 1. April d.J. die ersten Ausgaben für diese Fahrzeuge getragen haben.

Von der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches sind die Steuerpflichtigen befreit, die 50% der Mehrwertsteuerbeträge von den Kraftfahrzeugausgaben abziehen, und diejenigen, die im Zusammenhang mit solchen Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Es werden auch diejenigen Steuerpflichtigen keine Aufzeichnungen führen müssen, die für ihre mehrwertsteuerpflichtige Geschäftstätigkeit Fahrzeuge benutzen, deren Konstruktion eine nicht mit der Geschäftstätigkeit verbundene Nutzung ausschließt, oder verursacht, dass ihre nicht mit der Geschäftstätigkeit verbundene Nutzung unerheblich ist.

Quelle: Gazeta Podatkowa (Steuermagazin)

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