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Körperschaftssteuer (CIT) auf Kommanditgesellschaften und die Einführung der sog. “estnischen CIT” ab 1. Januar 2021

Körperschaftssteuer (CIT) auf Kommanditgesellschaften und die Einführung der sog. “estnischen CIT” ab 1. Januar 2021

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Datum17 Dez 2020
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Der Präsident unterzeichnete zwei vom polnischen Parlament verabschiedete Änderungen der Einkommenssteuergesetze, die unter anderem die Kommanditgesellschaften der Körperschaftssteuer unterziehen sowie die estnische Körperschaftssteuer in Polen einführen.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Achtung: Die neuen Besteuerungsregeln für Kommanditgesellschaften treten ab dem 1. Mai 2021 in Kraft.  In diesem Fall kann das Unternehmen sein Geschäftsjahr verlängern und die Bücher erst am 30. April 2021 schließen.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Annahmen, die sich aus der Änderung der Gesetze ergeben, vor:

Zu den wichtigsten durch das Gesetz eingeführten Änderungen gehören:

Pauschalbesteuerung auf Einkommen von Kapitalgesellschaften (sog. estnische Körperschaftssteuer)

Das Gesetz sieht zwei alternative Lösungen vor. Zum einen Pauschalbesteuerung auf die Einkünfte von Kapitalgesellschaften (sog. estnische Körperschaftssteuer) und alternativ einen speziellen Investitionsfonds, der eine schnellere Abwicklung der Abschreibung von Anlagevermögen ermöglicht.

Eine Kapitalgesellschaft kann ihre Einkünfte pauschal besteuern lassen, wenn deren Anteilseigner nur natürliche Personen sind. Darüber hinaus darf der Umsatz einer solchen Gesellschaft die Schwelle von 100 Millionen Zloty nicht überschreiten. Außerdem muss die Gesellschaft mindestens 3 Personen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigen, die weder Anteilseigner noch Aktionäre der Gesellschaft sind. Das Kernstück dieser Lösung besteht darin, die Steuererhebung bis zum Zeitpunkt der Gewinnauszahlung des Unternehmens aufzuschieben.

Kommanditgesellschaft – Körperschaftssteuer

Der Geltungsbereich des Gesetzes über die Körperschaftssteuer von Kommanditgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung auf dem Gebiet der Republik Polen haben, und von Offenen Handelsgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung auf dem Gebiet der Republik Polen haben, wenn die Partner der Offenen Handelsgesellschaft nicht nur natürliche Personen sind, und die Gesellschaft ihre Informationspflichten nicht erfüllen wird.

Der vom Unternehmen erzielte Umsatz wird mit einem:

  • Steuersatz von 9% besteuert – wenn der vom Unternehmen erzielte Umsatz einen Wert von 2 Millionen EUR nicht überschreitet;
  • Steuersatz von 19% besteuert – in allen anderen Fällen.

Besteuerung von Komplementärinnen und Komplementären:

Der an den Komplementär ausgezahlte Gewinn unterliegt in der Regel einer pauschalen Einkommenssteuer von 19%. Der Komplementär kann jedoch seine Steuerlast um den Teil der von der Kommanditgesellschaft gezahlten Körperschaftssteuer, entsprechend seines Anteils am Gewinn der Kommanditgesellschaft, reduzieren.

Dadurch wird sichergestellt, dass seine Steuerlast weiterhin mit der Steuerlast der Anteilseigner von steuertransparenten Unternehmen (die keine Körperschaftsteuerzahler sind) vergleichbar sein wird.

Befreiung für Kommanditisten

Für Kommanditisten ist eine Befreiung in Höhe von 50% auf die vom Kommanditisten erzielten Einnahmen vorgesehen, jedoch nicht mehr als 60.000 PLN pro Jahr. Damit ein Kommanditist in den Genuss der Befreiung kommt, muss er jedoch eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung schließt insbesondere aus:

  • das direkte oder indirekte Halten von mindestens 5 % der Anteile (Aktien) an einer Gesellschaft mit juristischer Persönlichkeit oder einer Kapitalgesellschaft in einer Organisation, die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft ist, aus der die steuerbefreiten Einkünfte des Kommanditisten stammen,
  • Mitglied der Geschäftsführung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zu sein, aus der die Einkünfte des steuerbefreiten Kommanditisten stammen, oder einer Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 % der Anteile an der Gesellschaft hält, die persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist, aus der die Einkünfte des steuerbefreiten Kommanditisten stammen,
  • ein Unternehmen zu sein, das mit einem Gesellschafter oder Vorstandsmitglied der oben beschriebenen Unternehmen nach den im Gesetz festgelegten Grundsätzen verbunden ist.

Begrenzung der sogenannten „Abolitionsbeihilfe“

Die Steuerzahler können den Betrag der Beihilfe weiterhin von der Einkommensteuer abziehen, jedoch nicht mehr als 1360 PLN pro Jahr;

Erhöhung der Umsatzgrenze in der Anwendung der 9% Körperschaftsteuer (sog. kleiner Körperschaftsteuer-Zahler)

Erhöhung der Umsatzgrenze für Körperschaftssteuerzahler zwecks Anwendung des 9% Steuersatzes von 1,2 Mio. EUR auf 2 Mio. EUR; 

Erhöhung der Umsatzgrenze, die zur Inanspruchnahme des Pauschalbetrags aus den erfassten Einnahmen berechtigen

Erhöhung der Umsatzgrenze, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Pauschale für erfasste Umsätze bestimmt von 250.000 EUR auf 2 Mio. EUR);

Weitere Änderungen sind:

  1. Erweiterung des Personenkreises, der zur Inanspruchnahme der pauschalen Einkommenssteuer berechtigt ist, und die Änderung des Pauschalbetrags auf das erfasste Einkommen;
  2. Einführung der Definition einer Immobiliengesellschaft in das Steuerrechtssystem und Festlegung spezieller Bestimmungen über die Besteuerung dieser Gesellschaften und die Vorlage zusätzlicher Informationen, sowie die Verpflichtung zur Bestellung eines Steuervertreters für Immobiliengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht in Polen haben;
  3. Erweiterung des Katalogs der Wirtschaftssubjekte, die verpflichtet sind, eine lokale Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen;
  4. Erweiterung des Inhaltsumfangs der lokalen Verrechnungspreisdokumentation bei Transaktionen mit Unternehmen aus sog. Steueroasen um eine wirtschaftliche Begründung;
  5. Begrenzung der Anwendung der Bestimmungen über die Erhöhung und Verringerung der Abschreibungssätze auf Anlagevermögen, das für steuerbefreite Tätigkeiten verwendet wird;
  6. Verpflichtung für bestimmte Unternehmen, Informationen über ihre Steuerstrategie zu erstellen und zu veröffentlichen;
  7. Verlängerung der Steuervergünstigungen, die aufgrund der COVID-19-Epidemie in das Rechtssystem eingeführt wurden.

Falls Sie noch weitere Fragen zum Thema Steuern haben sollten oder weitere Informationen benötigen, bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Kontaktperson, die Ihre Anfrage gerne an die entsprechende Abteilung weiterleiten wird:

Tax & Legal der getsix Gruppe

Unsere Steuerexperten unter der Leitung von Frau Aneta stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Das Kontaktformular finden Sie auf der getsix-Website: LINK.

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getsix® Tax & Legal Aneta Majchrowicz-Bączyk

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