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SLIM VAT – Änderung der Vorschriften ab 1. Januar 2021 für Korrekturen von Inlandsrechnungen Einkauf/Verkauf mit Verrechnung der Mehrwertsteuer in minus – Fallbeispiele

SLIM VAT – Änderung ab 2021 für Korrekturen von Inlandsrechnungen Einkauf/Verkauf mit Verrechnung der MwSt. in minus

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Datum19 Mrz 2021
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Unsere Abteilungen Kundenbetreuung und Finanzbuchhaltung haben gemeinsam für Sie die folgenden Erläuterungen zu den Änderungen der polnischen Slim-Mehrwertsteuervorschriften vorbereitet.

Am 1. Januar 2021 ist das Gesetz der sogenannten SLIM VAT (Simple, Local And Modern VAT) in Kraft getreten, das Änderungen in Bezug auf die Abrechnung von Korrekturrechnungen mit VAT in Minus einführt. Durch die Novellierung des Umsatzsteuergesetzes wurde zwar die Pflicht zur Empfangsbestätigung der Korrekturrechnungen mit VAT in Minus abgeschafft, jedoch wurden eine Reihe weiterer Pflichten eingeführt.


Die neuen Regelungen gelten für inländische Korrekturrechnungen mit polnischer MwSt. in Minus sowohl für Eingangs- als auch für Ausgangsrechnungen.

Ab dem 1. Januar 2021 kann die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage (bzw. der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Minusgutschrift) in dem Monat erfolgen, in dem die Gutschrift ausgestellt wurde, sofern die dem Steuerpflichtigen vorliegenden Unterlagen dies belegen:

  1. der Steuerpflichtige hat mit dem Käufer von Waren oder dem Empfänger von Dienstleistungen die Bedingungen für die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für die in der Gutschrift angegebene Lieferung von Waren oder Dienstleistungen vereinbart;
  2. die Bedingungen unter Punkt 1 sind erfüllt und die Rechnung stimmt mit den vorliegenden Unterlagen überein.

Wenn der Steuerpflichtige in dem Abrechnungszeitraum, in dem die Gutschrift ausgestellt wurde, nicht über die oben genannte Dokumentation verfügt, wird die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für den Abrechnungszeitraum vorgenommen, in dem die Dokumentation vorgelegt wurde.

Zusammengefasst:

Die Parteien (Lieferant und Käufer) können eine Vereinbarung unterzeichnen, dass sie im Jahr 2021 Gutschriften nach den alten Regelungen verrechnen. Eine solche Vereinbarung muss von beiden Parteien unterzeichnet werden, bevor die erste Gutschrift im Jahr 2021 an den Käufer ausgestellt wird.

Wenn keine Vereinbarung unterzeichnet wird, werden der Käufer und der Lieferant die Gutschriften bezüglich Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage in Übereinstimmung mit den neuen Regeln, die ab 01.01.2021 in Kraft sind, abrechnen.


Beispiel 1: Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, die Rechnung zu korrigieren

  1. im Januar 2021 haben die Parteien auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien, einer E-Mail-Korrespondenz oder einer anderen schriftlichen Form vereinbart, dass es eine Warenrückgabe, eine Preisänderung, einen Rabatt usw. geben wird;
  2. eine Minusgutschrift wurde im Februar 2021 ausgestellt;
  3. die Mehrwertsteuerabrechnung aufgrund der Gutschrift erfolgt im Januar 2021, eine weitere Bestätigung des Käufers ist nicht erforderlich.

Vorsicht: Stellen Sie die Minusgutschriften so schnell wie mit dem Kunden vereinbart wurde aus, am besten noch im selben Monat. Bitte fügen Sie allen Ihren Minusgutschriften eine Kopie der Korrespondenz mit Ihrem Kunden bei und senden Sie diesen Dokumentensatz an unser Büro (es kann per E-Mail sein).

Wenn sich herausstellt, dass die Korrespondenz zeigt, dass die Regelungen für die Minusgutschrift aus dem Januar stammen und die Minusgutschrift nach dem Versand der Einheitlichen Kontrolldatei (JPK) für den Monat 01.2021 ausgestellt wurde, dann ist diese Datei zu korrigieren und eine Selbstanzeige an das Finanzamt zu versenden, in der die Ausstellung der Gutschrift zu begründen ist. Wir möchten daran erinnern, dass es sich auch um Minusgutschriften handelt, die Sie von Ihren Kunden erhalten.


Beispiel 2: Keine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rechnungskorrektur

  1. fehlende Abstimmung mit dem Käufer, z. B. der Lieferant hat einen falschen Preis bemerkt und eine Minusgutschrift vorgenommen, aber keine Korrespondenz mit dem Kunden wurde darüber geführt;
  2. eine Bestätigung des Käufers in einer bestimmten Form ist erforderlich, d.h. die Minusgutschrift muss den Vermerk des Käufers enthalten: „Wir bestätigen, dass die Rechnung mit den Vereinbarungen übereinstimmt und dass die Lieferbedingungen eingehalten wurden“, sowie das Datum und die Unterschrift des Käufers. Eine solche Bestätigung kann per E-Mail erfolgen.

Es ist möglich, dass Ihre Kunden die alten und neuen Regeln anwenden. Bitte senden Sie uns daher Ihre Vereinbarungen mit Kunden sowie Minusgutschriften für Ausgangs- und Eingangsrechnungen mit beigefügter Korrespondenz mit dem Kunden zu (falls vorhanden).

Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.

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