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Umsatzsteuerabrechnung bei Erhalt einer Anzahlung

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Datum07 Aug 2014
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Erhält man vor Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung die gesamte oder einen Teil der Bezahlung (u.a. Vorauszahlung, Anzahlung oder Rate) bewirkt dies die Entstehung der Steuerpflicht in Bezug auf den erhaltenen Betrag zum Zeitpunkt des Eingangs. Der Anzahlungseingang sollte grundsätzlich durch eine Rechnung nachgewiesen werden.

Wann wird eine Anzahlungsrechnung ausgestellt?

Zur Zeit entsteht die Steuerpflicht grundsätzlich zum Zeitpunkt der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung. Wenn man aber vor Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung die gesamte oder einen Teil der Bezahlung erhalten hat, insbesondere eine Vorauszahlung, Anzahlung oder Rate, entsteht die Steuerpflicht in Bezug auf den erhaltenen Betrag zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Dies geht aus Art. 19a Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes hervor. Wobei festgelegt wurde, dass diese Regelungen bei Tätigkeiten, die mit Strom, Gas und Wasser- sowie Abwasser, Vermietung, Pacht, Leasing oder ähnlichen Dienstleistungen, Personenschutz, Vermögensschutz, -überwachung, -aufbewahrung, ständiger Rechts- und Bürobetreuung, der Distribution von Strom, Wärme- oder Kühlungsenergie und Pipeline-Gas verbunden sind, keine Anwendung finden.

Außerdem wurde in Art. 106b Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes festgelegt , in welchen Fällen eine Rechnung, die den Verkauf belegt, ausgestellt werden muss.

Insofern bewirkt nicht jede Anzahlung vor Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung die Entstehung der Steuerpflicht.

Wenn man das Thema erhaltener Anzahlungen bespricht, ist zu unterstreichen, dass, außer in den oben genannten Fällen, der Erhalt einer Teilforderung die Entstehung der Umsatzsteuerpflicht bewirkt. Das Verwaltungsgericht in Warschau hat im Urteil vom 11. Januar 2012, Aktennummer III SA/Wa 1369/11 (rechtskräftiges Urteil) entschieden, dass, wenn der Steuerzahler bestimmte Einzahlungen vom künftigen Abnehmer erhält, sie aber keine bestimmten Waren oder Dienstleistungen betreffen, man nicht davon ausgehen kann, dass die Anzahlung die Entstehung der Umsatzsteuerpflicht bewirkt. Nach Meinung des Gerichts entsteht in diesem Fall die Steuerpflicht gemäß den allgemeinen Regelungen. Das Gericht hat sich auch auf die Rechtsprechung durch den EuGH, u.a. auf das Urteil vom 21. Februar 2006 in der Sache C-419/02, bezogen. Der EuGH hat festgestellt , dass, damit man eine Einzahlung als Anzahlung betrachten kann, alle mit der Dienstleistungserbringung verbundenen Gegebenheiten bekannt sein müssen. Also wenn bei Leistung der Anzahlung weder die Art noch der Umfang der Dienstleistungen bekannt sind, die ausgeführt werden sollen, kann eine solche Anzahlung keine Umsatzsteuerpflicht hervorrufen.

Zeitpunkt der Rechnungsstellung

Die Rechnung, die den Erhalt der Anzahlung bestätigt, sollte der Steuerzahler nicht später ausstellen als am 15. Tag des, auf den Monat, in dem er sie erhalten hat, nachfolgenden Monats (Art. 106i Abs. 2 des Gesetzes).

Ähnlich wie bei den bis Ende 2013 geltenden Rechtsregelungen hat der Steuerzahler keine Pflicht, eine Rechnung für natürliche Personen, die keine Geschäftstätigkeit ausführen, auszustellen. Wenn aber diese Person innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab Ende des Monats, in dem der Gesamt- oder ein Teilbetrag bezahlt wurden, die Ausstellung der Rechnung verlangt, muss der Verkäufer dies tun. Dieser Grundsatz betrifft aber nicht die in Art. 19a Abs. 5 Pkt. 4 des Umsatzsteuergesetzes genannten Tätigkeiten.

Wann erfolgt die Schlussrechnung?

Wenn die Anzahlungsrechnung (oder die Anzahlungsrechnungen) nicht die gesamte Bezahlung abdecken, dann ist der Verkäufer nach Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung dazu verpflichtet, eine Schlussrechnung auszustellen. Nach Art. 106f Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes wird in diesem Fall in der nach Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung erstellten Rechnung der Rechnungsbetrag der Waren oder Dienstleistungen um den Wert der erhaltenen Zahlung, sowie die Umsatzsteuer um die Summe der in den Rechnungen, die den Erhalt der Teilzahlung belegen, ausgewiesenen Umsatzsteuer, reduziert. Auf dieser Rechnung sollten auch die Nummern der Rechnungen vermerkt werden, die vor Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung erstellt wurden. Grundsätzlich wird sie nicht später erstellt als am 15. Tag ab Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung.

Dies bedeutet, dass nach Transaktionsende keine Schlussrechnung ausgestellt wird, wenn der Steuerzahler durch die Anzahlung die gesamte mit den Waren oder den Dienstleistungen verbundene Verbindlichkeit bezahlt hat.

Korrektur der Anzahlungsrechnung

Wie oben dargestellt wurde, bewirkt der Erhalt einer Anzahlung grundsätzlich die Entstehung einer Umsatzsteuerpflicht. In der Praxis kommt es auch vor, dass die Steuerzahler nach Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung bei der Schlussrechnungserstellung die Anzahlungsrechnung auf null korrigieren. Eine solche Vorgehensweise kann man nur schwer als ordnungsgemäß betrachten. Wurde eine Anzahlung geleistet, dann gibt ihre Korrektur auf null nicht den tatsächliche Transaktionsverlauf wieder. Die Vorschriften besagen, dass, wenn die Anzahlung nicht die gesamten Forderungen abdeckt, der Steuerzahler zur Schlussrechnungsstellung verpflichtet ist.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in Art. 106j des Umsatzsteuergesetzes all die Fälle benannt, in denen der Steuerzahler eine Korrekturrechnung erstellt. Einer Korrekturrechnung zur Anzahlungsrechnung wird u.a. ausgestellt, wenn die Anzahlung zurückerstattet wird.

Quelle: Gazeta Podatkowa vom 03.07.2014

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