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Umsatzsteueränderungen ab dem 01. Januar 2014

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Datum25 Nov 2013
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Ab Januar 2014 unterliegen viele wichtige Vorschriften, welche die Umsatzsteuerverrechnung auf Waren und Dienstleistung betreffen, der Änderung.

Die Änderungen, welche im Januar 2014 in Kraft treten, werden einen maßgeblichen Einfluss auf die Art und Weise der Umsatzsteuerverrechnung in Polen haben. Darüber hinaus können in den Fällen, wo die Steuerpflichtigen in der Vergangenheit vom Finanzministerium individuelle Gesetzesinterpretationen auf den unterschiedlichsten Feldern und Gebieten erhalten haben, diese ihre Gültigkeit verlieren.

Die Steuerpflicht für die Mehrwertsteuer

Die anstehenden Änderungen bezüglich der Mehrwertsteuer werden die gravierendsten der letzten 20 Jahre sein. Die Steuerpflicht wird nicht mehr von dem Zeitpunkt der Rechnungsaustellung abhängig sein. In der Regel wird sie mit der Anlieferung von Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen auftreten. Darüber hinaus wird die Mehrzahl der bestehenden Anforderungen an den besonderen Moment des Entstehens der Steuerpflicht aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt. Auch die meisten der bestehenden Anforderungen werden aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt – das findet unter anderem Anwendung für die Lieferung von Elektrizität, Wasser, und Abwasserdienstleistungen, und umfasst auch zum Beispiel Dienstleistungen im Baugewerbe, in der Telekommunikation und in der Leasingbranche. Der besondere Moment des Entstehens der Steuerpflicht findet dagegen keine Anwendung auf Lizenz- und Transportdienstleistungen, hier bleibt alles beim alten.

Nachstehend präsentieren wir die wichtigsten Änderungen:

  • bei Geschäften, die gemäß den allgemeinen Grundsätzen abgerechnet werden, wird das Ausstellungsdatum der Rechnung die Steuerpflicht nicht mehr beeinflussen, die zum Zeitpunkt der Warenaushändigung oder der Dienstleistungserbringung entstehen wird;
  • Dienstleistungen und Warenlieferungen, die periodisch abgerechnet werden, werden mit Ablauf eines Abrechnungszeitraumes als vorgenommen betrachte;
  • es wird möglich sein, Rechnungen 30 Tage vor der Warenaushändigung oder Dienstleistungserbringung oder auch nach dem Geschäft bis zum 15.Tag des Folgemonats auszustellen;
  • bei Transportdienstleistungen wird die Abrechnung gemäß den allgemeinen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung stattfinden;
  • bei Vermietungen wird die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung entstehen;
  • bei Bau- sowie Bau- und Montagedienstleistungen wird die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung entstehen, wobei in Bezug auf diese Dienstleistungen eine Pflicht zur Rechnungsausstellung bis zum 30. Tag ab Erbringung dieser Dienstleistung besteht.

Änderung der Definition der Besteuerungsgrundlage:

  • Besteuerungsgrundlage wird all das sein, was eine Zahlung darstellt.

Auf Sammelrechnungen bezogene Änderungen:

  • es wird die Ausstellung von Sammelrechnungen möglich sein, die die Geschäfte des gegebenen Abrechnungszeitraumes berücksichtigen;
  • der Steuerpflichtige wird ein Recht auf die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage haben, wenn es unmöglich ist, eine Bestätigung der Korrekturrechnung vom Erwerber zu erhalten;
  • es wird keine Pflicht bestehen, Verkaufsrechnungen für von der Umsatzsteuer befreite Dienstleistungen auszustellen, wenn der Erwerber diese nicht anfordert.

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