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Wahl der Bilanzierungsmethode über die Verrechnung der Fremdwährungsdifferenzen

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Datum10 Jan 2014
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Diejenigen Einkommens- und Körperschaftsteuerpflichtigen, die Bilanzen führen, können zur Abrechnung der Fremdwährungsdifferenzen die Bilanzmethode wählen, die Artikel 9b, Absatz 1 Punkt 2 des Gesetzes über die Körperschaftssteuer und Artikel 14b, Absatz 2 des Gesetzes über die Einkommensteuer, detailliert behandeln. Die Anwendung dieser Methode ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich.

Vor allem sollte der Leiter des zuständigen Finanzamts schriftlich über die Wahl bis zum Ende des ersten Monats des Geschäftsjahres informiert werden, in welchem die Methode angewandt wird (und im Fall von Steuerpflichtigen, die ihre Geschäftsaktivität erst anfangen, innerhalb von 30 Tagen ab deren Beginn). Sofern also eine Unternehmung unter Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit die Anwendung der Bilanzmethode der Verrechnung von Währungsdifferenzen mit dem 1. Januar 2014 beginnen will, muss sie das Finanzamt schriftlich bis zum 31. Januar 2014 hierüber informieren.

Darüber hinaus müssen bei Anwendung der Bilanzmethode die vom Steuerpflichtigen erstellten Jahresabschlüsse durch hierzu autorisierte Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Denn dann sind die in den Bilanzen festgestellten Wechselkursdifferenzen in Übereinstimmung mit dem Rechnungslegungsgesetz gleichzeitig ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Die Einführung der Verpflichtung zur Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer hat hierbei unter anderem zum Ziel, die Korrektheit der festgestellten Wechselkursdifferenzen zu bestätigen.

Der Zeitraum der Anwendung der Bilanzmethode darf nicht weniger als drei steuerliche Geschäftsjahre betragen. Derjenige Steuerpflichtige, welcher diese Methode zur Verrechnung der Währungsdifferenzen ab dem 1. Januar 2014 wählte, und fristgemäß das Finanzamt darüber informierte, muss sie in diesem Fall zumindest bis Ende 2016 anwenden. Ein eventueller Verzicht kann erst ab dem Jahr 2017 erfolgen. Die Jahresabschlüsse für alle Jahre, in denen diese Methode angewandt ist, müssen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Für den Fall der Wahl der Bilanzmethode zur Feststellung von Wechselkursdifferenzen, verrechnen die Steuerpflichtigen am ersten Tag des Steuerjahres, in welchem diese Methode gewählt wurde, die errechneten Wechselkursdifferenzen entweder in den Einkünften oder den Kosten der Umsatzerzielung, auf der Grundlage der Vorschriften der Rechnungslegung des letzten Tages des vorherigen Steuerjahres. Vom ersten Tag des Steuerjahres, in welchem die Steuerpflichtigen diese Methode wählten, wenden sie die Grundsätze für die Ermittlung der Wechselkursdifferenzen an, welche sich aus dem Rechnungslegungsgesetz ergeben.

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