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Anstehende Änderungen in der Besteuerung von Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in Polen

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Datum08 Okt 2013
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Auf der Sitzung des Ministerrates am 06.August 2013 hat die polnische Regierung den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Einkommensteuer (PIT) und Körperschaftsteuer (CIT) angenommen. Der Entwurf sieht vor, daß polnische Kommanditgesellschaften (KG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ab dem 01.Januar 2014 mit Körper-schaftsteuer beaufschlagt werden sollen.

Die Rechtsformen der Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien werden gern von polnischen und ausländischen Investoren zur steuerlichen Optimierung gewählt. Bislang sind diese Gesellschaftsformen nicht körperschaftsteuerpflichtig, denn der Gewinn wird auf der Ebene der Gesellschafter, der Komplementäre und Kommanditisten, besteuert.

Nach der jetzt anstehenden Gesetzesreform sollen die Gesellschaften steuerlich den Kapitalgesellschaften (Sp.zo.o. und S.A.) gleichgestellt werden. Demnach würden sie dann ebenfalls der Körperschaftsteuer unterliegen. Das heißt, die Gesellschafter von Kommanditgesellschaften, die Gewinne erzielen, werden ebenso wie Gesellschafter von Kapitalgesellschaften bei denen eine Gewinnausschüttung stattfindet, noch einmal mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer belastet.

Einer Mitteilung des Informationszentrums der Regierung vom 06.August 2013 zufolge, sollen Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien verpflichtet werden, ab dem 01.Januar 2014 Körperschaftsteuer zu zahlen.

Anzumerken wäre noch, daß der bisher vorliegende Entwurf abweichende Besteuerungsgrundsätze in Bezug auf Komplementäre und Kommanditisten vorsieht. Erfolgt die Gewinnauszahlung zu Gunsten des Komplementärs, so kann die körperschaftssteuerliche Vorbelastung der Gewinnausschüttungen auf der Ebene des Komplementärs um den von der Kommanditgesellschaft bereits bezahlten Anteil der Körperschaftsteuer ermäßigt werden. Das bedeutet eine Reduzierung der Körperschaftsteuer für die Komplementärgesellschaft in Höhe genau des Betrages, um den der Anteil des Gewinns des Komplementärs aus der Kommanditgesellschaft durch die vorausgehende Besteuerung bereits gemindert wurde.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Laufe des jetzt anstehenden Gesetzgebungsverfahrens im polnischen Parlament noch Änderungen im vorliegenden Gesetzentwurf vorgenommen werden. Der bisherige Verlauf der Lesungen im Parlament läßt jedoch die Vermutung zu, daß der Entwurf wahrscheinlich in der vorliegenden Fassung bestätigt werden wird.

Für alle Investoren, die eine wirtschaftliche Tätigkeit unter der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft in Polen ausüben, ist der bisherige Gesetzgebungsverlauf als ein wichtiges Signal zu verstehen, Maßnahmen zur Verhinderung der Folgen einer entstehenden Doppelbesteuerung einzuleiten und ggf. sogar über alternative Formen der Gestaltung der steuerlichen Strukturen im Unternehmen nachzudenken.

Das genannte Paket anstehender Gesetzesnovellierungen enthält noch weitere 20 Änderungsanträge. Diese betreffen unter anderem Themen wie Abschreibungen, Naturalleistungen, unteilbare Gewinne, AfA auf wissenschaftliche Leistungen, Transferpreise, Unterkapitalisierung, Gewinne der Gesellschafter von Personen-gesellschaften, Besteuerung von Zinserträgen auf Konten, die mit der unmittelbaren wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind u.a.

Für Fragen oder weitere Hinweise können Sie uns jederzeit gern kontaktieren.

Poznan, 02.09.2013
Sabina Moczko-Wdowczyk
Steuerberater / Zulassungsnummer: 09738

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