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Die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht ab 2015

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Datum16 Dez 2014
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Private Nutzung eines Firmenwagens ab 2015

Ab nächstes Jahr wird die private Nutzung eines Firmenwagens mit einem Hubraum von bis 1600 cm3 auf der Basis eines angenommenen geldwerten Vorteils in Höhe von PLN 250 besteuert. Der Steuersatz beträgt 18 Prozent, so dass ein Arbeitnehmer monatlich eine Steuer (PIT) in Höhe von PLN 45 zu bezahlen hat. Diese Pauschalbesteuerung für die private Nutzung eines Firmenwagens wird durch das Gesetz zur Erleichterung der wirtschaftlichen Tätigkeit eingeführt.

„Die Pauschale, als eine einfache Lösung, wird dem Arbeitnehmer die Besteuerung des privat genutzten Firmenwagens erleichtern und die steuerliche Veranlagung fördern“ – hat die Regierung bei der Ankündigung der Gesetzesänderung erklärt. Wesentlich und angesichts der Praxis der polnischen Steuergesetzgebung sogar überraschend ist hierbei die Tatsache, dass die aktuellen Änderungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sehr günstig sind.

Deshalb sollte jetzt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer, der mit dem Firmenwagen beispielsweise zur Arbeit fährt, wegen der Bereitstellung dieser unentgeltlichen Leistung die Besteuerungsgrundlage entsprechend erhöhen. Diese Erhöhung der Besteuerungsgrundlage berechnet man anhand der Marktpreise für Autoanmietungen. Allerdings sind die entsprechenden Vorschriften sehr vage. Der Arbeitgeber soll eigentlich die Bedingungen für die Nutzung des Firmenautos zu privaten Zwecken selbst bestimmen. Infolgedessen gibt es einerseits Arbeitnehmer, die für Einkauf- oder Urlaubsfahrten keine Steuern bezahlen, andererseits gibt es Arbeitnehmer, die befürchten, dass das Finanzamt die Höhe der durch sie berechneten Steuer nicht anerkennt.

Bei Firmenwagen mit einem Hubraum von mehr als 1600 cm3 beträgt der Wert der Privatnutzung PLN 400, was eine Steuer von PLN 72 nach sich zieht.

Wenn der Arbeitnehmer das Firmenauto nur einen Teil des Monats zu privaten Zwecken nutzt, dann wird der Wert der Leistung für jeden einzelnen Tag der Privatnutzung berechnet; also kann der vom Arbeitnehmer tatsächlich zu bezahlende Steuerbetrag niedriger ausfallen als es das Gesetz vorsieht. In einem solchen Fall werden die internen Regelungen des Unternehmens bezüglich der geldwerten Vorteile von Firmenautos entscheidend sein.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Besteuerung des geldwerten Vorteils, welchen der Arbeitnehmer aufgrund der vom Arbeitgeber übernommenen Gruppen-transporte für Fahrten zum Arbeitsort in Anspruch nimmt. Hier gilt zukünftig die klare Regelung, dass dieser Transportservice keine Inanspruchnahme geldwerter Leistungen darstellt und nicht der Besteuerung unterliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass für den Personentransport ein Kraftfahrzeug mit einer Personenbeförderungszulassung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) benutzt wird.


Neue, besondere Prozedur für die Umsatzsteuer auf Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronische Dienstleistungen

Am 1. Januar 2015 wird eine besondere Prozedur für die Umsatzsteuer auf Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronische Dienstleistungen für Leistungsempfänger eingeführt, die keine Umsatzsteuerzahler (Unternehmer) sind (Definition gemäß Art. 130a – 130d des Umsatzsteuergesetzes). Davon betroffen sind Dienstleistungen, die von Wirtschaftssubjekten erbracht werden, die den Ort ihrer Geschäftstätigkeit in der Europäischen Union haben, aber einen solchen Sitz im Verbrauchsland (EU) nicht haben.

Die Vorschriften, die die besondere Art und Weise der Festlegung des Erfüllungsorts solcher Dienstleistungen regeln (Art. 28m des Umsatzsteuergesetzes), werden mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgehoben.

Nach der Änderung wird bei der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie elektronischen Dienstleistungen für Personen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, unabhängig von dem Status und dem Sitz der Geschäftstätigkeit des Leistungserbringers, ihr Erfüllungsort immer der Ort sein, in dem ein solcher Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (Art. 28k des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Änderungen werden auch für ausländische Wirtschaftssubjekte eingeführt (Wirtschaftssubjekte, die ihren Sitz oder ihren ständigen Geschäftsausübungsort auf dem Gebiet der EU haben).


Konsequenzen der Begleichung von Verbindlichkeiten durch Sachleistungen (Körperschafts- und Umsatzsteuer, CIT und PIT)

Ab dem 1. Januar 2015 wird die Begleichung von Verbindlichkeiten durch die Übergabe einer Sachleistung beim Schuldner Einkommen generieren, das der Einkommensteuer unterliegt. Als Einkommen wird dabei der Betrag der Verbindlichkeiten gelten, der durch diese Sachleistung beglichen wurde (mit der Einschränkung, dass, wenn der Marktwert der Sachleistung höher sein wird als die durch diese Sachleistung beglichene Verbindlichkeit, dann der Marktwert der Sachleistung als Einkommen gelten wird).

Die steuerlich abzugsfähigen Kosten im Fall einer Veräußerung der oben genannten Sachleistung sind der Gegenwert der Forderungen, die durch diese Sachleistung beglichen wurde, aber reduziert um:

  1. die mit der Übergabe dieser Sachleistung abzuführende Umsatzsteuer sowie;
  2. die Summe der durchgeführten Abschreibungen.

Hinzugefügt wird eine Rechtsvorschrift, aus der hervorgehen wird, dass der Wert der erhaltenen Sachleistung, der dem Wert eines zurückgezahlten Darlehens (Kredits) entspricht, kein zu versteuerndes Einkommen darstellt.

Hinzugefügt wird ebenfalls eine Rechtsvorschrift, die besagt, dass der Anschaffungswert von Sachanlagen sowie von immateriellen und materiellen Vermögenswerten, die im Rahmen der Begleichung einer Verbindlichkeit durch die Übergabe einer Sachleistung erlangt wurden, der Wert der beglichenen Verbindlichkeit ist.


Anschaffungswert von Sachanlagen in einer europäische Gesellschaft, einer europäischen Genossenschaft sowie einer ausländischen Betriebsstätte auf dem Gebiet der Republik Polen

Mit dem 1. Januar 2015 wird die Rechtsvorschrift hinzugefügt, die die Festlegung des Anschaffungswerts von Sachanlagen sowie von immateriellen und materiellen Vermögenswerten regeln wird uns zwar im Fall von:

  1. einer Geschäftstätigkeit eines eingeschränkt steuerpflichtigen Steuerzahlers (Gebietsfremden) auf dem Gebiert der Republik Polen in Form einer ausländischen Betriebsstätte;
  2. einer Verlegung des Sitzes oder des Vorstands einer europäischen Gesellschaft oder europäischen Genossenschaft nach Polen.

In solchen Fällen wird der Anschaffungswert von Sachanlagen sowie von immateriellen und materiellen Vermögenswerten in der Höhe festgelegt, in der er für steuerliche Zwecke anerkannt wurde und die sich aus den Büchern des Steuerzahlers ergibt und zwar unabhängig von der Art der Kosten, allerdings darf er nicht höher sein als der Marktwert des Vermögensgegenstands.


Einführung der Besteuerung der Gewinne umgewandelter Gesellschaften, die auf andere Kapitalarten als aufs Stammkapital übertragen wurden

Im Fall der Umwandlung einer Gesellschaft, die Einkommensteuerzahler ist, in eine Gesellschaft, die nicht ein solcher Steuerzahler ist, wird zu den Einkünften aus Anteilen am Gewinn juristischer Personen nicht nur der nicht verteilte Gewinn gehören, sondern auch der Gewinn, der auf andere Kapitalarten als auf das Stammkapital übertragen wurde.


Änderungen in den Vorschriften über die Unterkapitalisierung (u.a. Ersetzung des Koeffizienten Verschuldungshöhe zum Stammkapital von 3:1 durch einen Koeffizienten von 1:1)

Ab dem 01. Januar 2015 gibt es wichtige Änderungen in den Rechtsvorschriften des Körperschaftsteuergesetzes, die die sogenannte Unterkapitalisierungbetreffen. Gemäß den neuen Vorschriften:

  • werden die Einschränkungen bezüglich der steuerlich anerkannten Kosten auch die Kreditzinsen von Wirtschaftssubjekte betreffen, die nur indirekt verbunden sind;
  • wird der Verschuldungsbetrag des Unternehmers gegenüber kapitalmäßig verbundenen Wirtschaftssubjekten mit dem Eigenkapital des Darlehensnehmers verglichen werden (und nicht, wie bisher, mit dem Dreifachen des Stammkapitals des Darlehensnehmers);
  • wird die Art und Weise der Berechnung des Zinsanteils, der nicht zu den steuerlich anerkannten Kosten gehört, klarer gefasst;
  • wird festgelegt werden, dass der in diesen Vorschriften verwendete Begriff „Verschuldung“ nicht nur auf die Verschuldung des Kreditnehmers aus Darlehensverträgen beschränkt ist;
  • wird eine alternative Methode zur Berechnung der dünnen Unterkapitalisierung eingeführt. Diese Methode wird es erlauben, Zinsen bis zu bestimmten Grenzen zu den steuerlich anerkannten Kosten hinzuzurechnen, ohne dass eine Prüfung, durch welche Wirtschaftssubjekten die Darlehen gewährt werden, stattfindet. Die Anwendung dieser Methode zur Berechnung der Unterkapitalisierung wird nach einer schriftlichen Meldung beim Finanzamt möglich sein.

Spezifizierung des Katalogs verbundener Wirtschaftssubjekte
In den Vorschriften über die Körperschaftssteuer wird der Katalog verbundener Wirtschaftssubjekte spezifiziert und zwar durch die Hervorhebung von Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit als einer besonderen Organisationseinheit, die ebenso dahingehend überprüft werden muss, ob sie mit anderen Wirtschaftssubjekten verbunden ist.


Sogenannte Beteiligungsdarlehen

Mit dem 1. Januar 2015 wird der Art. 20 Abs. 16 des Körperschaftsteuergesetzes eingeführt, der eine Steuerbefreiung für Dividenden oder anderen Einkünften aus Anteilen an Gewinnen juristischer Personen, die zwischen verbundenen Gesellschaften ausgezahlt werden, ausschließen wird. Allerdings gilt dies nur für den Teil, der in dem Land der die Dividende oder andere Einkünfte auszahlenden Gesellschaft, in irgendeiner Form zu den steuerlich anerkannten Kosten gezählt wird und deshalb vom Einkommen, von der Steuerbemessungsgrundlage oder von der Steuer der auszahlenden Gesellschaft abgezogen werden darf.


Spezifizierung des Algorithmus, der beim Austritt eines Anteilseigners aus einer Gesellschaft, die nicht Einkommenssteuerzahler ist, angewendet wird

Ab dem 1. Januar 2015 wird man bei der Festlegung des Einkommens aus den, beim Austritt aus einer Gesellschaft, die nicht Einkommenssteuerzahler ist, erhaltenen Geldmitteln, das in diesem Zusammenhang nicht zu versteuernden Einkommen um Kosten kürzen müssen, die nicht steuerlich anerkannt sind.


Festlegung, welche Folgen das Auseinandersetzungsguthaben eines Anteilseigners hat, der aus einer Gesellschaft, die nicht Einkommensteuerzahler ist, austritt oder dessen Gesellschaft liquidiert wird

Ab dem 1. Januar 2015 wird – durch die Änderung des Art. 12 Abs. 4 Pkt. 3b des Körperschaftsteuergesetzes – genau bestimmt, dass die Forderungen, die ein, aus einer Gesellschaft, die nicht Einkommenssteuerzahler ist, austretendender Anteilseigner erhält oder die durch die Liquidation der Gesellschaft begründet sind, kein Einkommen darstellen. Ein solches Einkommen wird aber bei der tatsächlichen Auszahlung der Forderungen entstehen.


Bestimmung des Zeitpunkts der Einkommensentstehung aus der Ausübung von Rechten bei derivativen Finanzinstrumenten

Mit dem 1. Januar 2015 werden zu den Einkommensteuergesetzen Vorschriften hinzugefügt, die besagen, dass der Zeitpunkt der Einkommensentstehung aus der Ausübung von Rechten bei derivativen Finanzinstrumenten der Zeitpunkt der Ausübung dieser Rechte ist.


Ausweitung der Pflicht zur Einbehaltung der pauschalisierten Einkommenssteuer durch Wirtschaftssubjekte, die Wertpapierkonten oder konsolidierte Konten führen

Mit dem 1. Januar 2015 werden Wirtschaftssubjekte, die konsolidierte Wertpapierkonten oder konsolidierte Konten führen, dazu verpflichtet, eine pauschalisierte Einkommenssteuer von bestimmten Einkommen einzubehalten, wenn sie bei der Auszahlung der entsprechenden Ansprüche als Vermittler fungieren. Die Einbehaltung der pauschalisierten Einkommenssteuer durch diese Wirtschaftssubjekte erfolgt am Tag der Auszahlung der entsprechenden Beträge an den Eigentümer des Wertpapierkontos oder des konsolidierten Kontos.


Bestimmung der steuerlich anerkannten Kosten bei einer Rücknahme von Anteilen oder Aktien, die man durch einen Umtausch erhalten hat

Aus den ab 1. Januar 2015 novellierten Rechtsvorschriften des Einkommensteuergesetzes wird klar ersichtlich sein, dass die Ausgaben eines Anteilseigners für die Rückgabe von Anteilen (Aktien), die der erwerbenden Gesellschaft im Rahmen eines Umtauschs von Anteilen oder Einziehung der Anteile übergeben werden, steuerlich anerkannte Kosten sind.


Spezifizierung der Vorschriften, die die Besteuerung der Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögenswerten regeln, die zu Zwecken der Geschäftstätigkeit genutzt werden

Ab dem 1. Januar 2015 werden auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (ustawa o PIT) zu den Einkünften aus einer Geschäftstätigkeit auch Einkünfte zählen, die aus der Veräußerung von Anlagevermögen und materiellen oder immateriellen Vermögenswerten erzielt worden sind.


Besteuerung von sog. „Cashbacks“ und ähnlichen, von Banken, Genossenschaftsbanken oder Finanzinstitutionen, erhaltenen Leistungen mit einer pauschalisierten Einkommenssteuer in Höhe von 19%

Mit dem 1. Januar 2015 wird der Art. 30 Abs. 1 Pkt. 4b des Einkommensteuergesetzes (PIT) hinzugefügt, der vorsieht, dass Einkünfte aus Cashbacks, die von Banken, Genossenschaftsbanken oder anderen Finanzinstitutionen auf der Basis gesonderter Vorschriften, ausbezahlt werden einer Pauschalsteuer in Höhe von 19 % unterliegen. Diese Steuer wird durch die zahlungspflichtigen Banken, Genossenschaftsbanken oder anderen Finanzinstitutionen eingezogen.


Spezifizierung, wann Zinseinnahmen aus Guthaben auf Zahlungsverkehrskonten Einkünfte aus Geschäftstätigkeit sind

Aus dem neuen Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 Pkt. 5 des Einkommenssteuergesetzes (PIT), der am dem 1. Januar 2015 gelten wird, wird eindeutig hervorgehen, dass er bei Zinsen aus Termineinlagen sowie anderen Spar-, Aufbewahrungs- oder Investitionsformen, die auf Zahlungsverkehrskonten, die aufgrund einer Geschäftstätigkeit geführt werden, geschaffen werden, keine Anwendung findet. Der Neue Wortlaut der Vorschrift wird also der aktuellen Interpretation der Steuerbehörden und Verwaltungsgerichte entsprechen.


Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach ein Samstag oder ein gesetzlicher Feiertag die Frist verlängert

Mit dem 1. Januar 2015 erhält der Art. 12 § 5 der Abgabeordnung einen neuen Wortlaut, wonach, wenn der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, der auf den oder die arbeitsfreien Tag(e) folgende Tag als der letzte Tag der Frist gilt, es sei denn, Steuergesetze sehen etwas anderes vor. Folgende Vorschriften, die am 1. Januar 2015 wirksam werden, beschreiben Ausnahmen von den Regelungen des Art. 12 § 5 des Steuergesetzbuchs:

  • Art. 130c. Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (Abgabe von Meldungen durch Steuerzahler, die für Zwecke einer besonderen Prozedur der Umsatzsteuerabrechnung identifiziert wurden);
  • Art. 133 Abs. 2a des Umsatzsteuergesetzes (betrifft ausländische Wirtschaftssubjekte, die für Zwecke einer besonderen Prozedur der Umsatzsteuerabrechnung identifiziert wurden).

Neuregelung der Gültigkeit von Ansässigkeitsbescheinigungen

Mit Beginn des Jahres 2015 ändern die polnischen Steuerbehörden die Regelungen zur Anerkennung der sogenannten Ansässigkeitsbescheinigungen (Certificate of Residence), mit welchem ein ausländischer Vertragspartner bislang seine steuerliche Ansässigkeit bzw. seinen Wohnort bestätigt hat.

Die Vorlage einer gültigen Ansässigkeitsbescheinigung ermöglichte es, bei Zahlungen an ausländische Vertragspartner (z.B. Gewinnausschüttungen oder Lizenzgebühren), die Vorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden.

Das Nichtvorhandensein einer gültigen Ansässigkeitsbescheinigung verpflichtet den polnischen Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung bestimmter Beträge an den ausländischen Partner, diese mit dem gesetzlich festgelegten Quellensteuersatz zu besteuern und die entsprechende Steuer für den steuerpflichtigen ausländischen Vertragspartner an die polnischen Finanzbehörden abzuführen, ohne dabei mögliche Steuerentlastungen oder gar Steuerbefreiungen, die bei der Quellensteuer gelten, in Anspruch nehmen zu können.

Gemäß der bisher gängigen Praxis galt eine Ansässigkeitsbescheinigung ohne Gültigkeitsdatum solange als unbefristet gültig, bis sich der Status oder die steuerliche Ansässigkeit des Vertragspartners geändert hatte.

In der Regel war es daher vollkommen ausreichend, die Ansässigkeitsbescheinigung einmal für mehrere Jahre bzw. jeweils unverzüglich nach dem Eintritt einer Änderung des Steuerstatus eines ausländischen Zahlungsempfängers beizubringen.

Die nunmehr eingeführte Neuregelung wird dazu führen, dass Ansässigkeitsbescheinigungen ohne ausgewiesenes Gültigkeitsdatum ihre Gültigkeit automatisch nach Ablauf von 12 Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung verlieren.

Befristet ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf der auf dem Dokument vermerkten Frist.

Auf Grund der oben dargelegten Sachverhalte möchten wir Ihnen empfehlen, Ihre Vertragspartner aufzufordern, neue Ansässigkeitsbescheinigungen, die den steuerlichen Sitz des ausländischen Partners bestätigen, abzufordern. Bereits ab Januar 2015 ist damit zu rechnen, dass die Finanzbehörden Zweifel in Bezug auf die weitere Gültigkeit der im Jahre 2014 oder sogar früher ausgestellter Ansässigkeits-bescheinigungen anmelden werden. Was zur Folge hat, dass der polnische Unternehmer zum Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen, die Quellensteuer ohne Beachtung der Steuererleichterungen gemäß bestehender Doppelbesteuerungsabkommen abzuziehen hat.

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