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Polen. Neue Vorschriften vom 29. August 2014 über ausländische Unternehmen, die beherrscht werden.

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Datum03 Nov 2014
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Die untere Kammer des polnischen Parlaments, der Sejm, hat am 29. August 2014 den vom Senat vorgeschlagenen Änderungen des Körperschaft- und Einkommensteuergesetzes sowie anderer Gesetze zugestimmt, wonach Regelungen zu beherrschten ausländischen Unternehmen eingeführt werden sollen. Diese Gesetzesänderungen haben zum größten Teil lediglich redaktionellen und präzisierenden Charakter gehabt. Als Nächstes wird der Gesetzentwurf innerhalb der gesetzlichen Frist von 21 Tagen dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Wahrscheinlich werden die neuen Regelungen zu beherrschten ausländischen Unternehmen am 1. Januar 2015 wirksam werden.

Zweck und Tragweite der Vorschriften

Durch die Gesetzesänderungen soll vermieden werden, dass polnische Steuerpflichtige allein aus steuerlichen Gründen im Ausland investieren. Außerdem sollen steuerliche Gestaltungsspielräume verkleinert werden, die bislang von den Tochtergesellschaften beherrschter ausländischer Unternehmen genutzt worden sind.

Ein Unternehmen gilt als beherrschtes ausländisches Unternehmen, wenn es

  • in einer sogenannten Steueroase seinen Sitz hat,
  • in einem Land ansässig ist, mit dem weder Polen noch die EU internationale Abkommen, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, abgeschlossen haben,
  • jedes der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt:

a) mindestens 25 Prozent des Nominalkapitals, der Stimmrechte oder von Geschäftsanteilen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung begründen würden, gehören während eines ununterbrochenen Zeitraums von 30 Tagen direkt oder indirekt einem polnischen Steuerpflichtigen,

b) mindestens 50 Prozent der Einnahmen stammen aus sogenannten passiven Quellen (beispielsweise Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne für Unternehmensanteile oder Forderungen),

c) wenigstens ein Teil des passiven Einkommens wird mit einem niedrigeren als dem nominalen Steuersatz in Höhe von 14,25 Prozent besteuert oder ist gänzlich von der Besteuerung im Herkunftsland befreit (davon ausgenommen sind Steuerbefreiungen gemäß der EU-Richtlinie 2011/96/ über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten).

Diese Vorschriften erstrecken sich auch auf die Geschäftstätigkeit von Betriebsstätten, sind jedoch nicht anwendbar, wenn die ausländische Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

Tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit

Zur Feststellung einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit des beherrschten ausländischen Unternehmens werden folgende Kriterien herangezogen, nämlich ob

  • es über eigene Geschäftsräume, Geschäftsausstattungen und qualifizierte Mitarbeiter verfügt,
  • es nicht lediglich pro forma ohne Beziehung zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit gegründet worden ist,
  • die Ressourcen (Mitarbeiter, Geschäftsausstattung usw.) und das Vermögen in einem branchenüblichen Verhältnis zur ausgeübten Geschäftstätigkeit stehen,
  • die vom Unternehmen abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen geschäftsüblich sind und eine wirtschaftliche Grundlage haben und, ob sie nicht offensichtlich den volkswirtschaftlichen Interessen des Landes widersprechen,
  • es seinen Geschäftszweck mithilfe eigener Ressourcen, einschließlich ortsansässiger Manager, erfüllt.

Dessen ungeachtet sind die Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen nicht anwendbar, wenn der Jahresumsatz des Unternehmens einen Betrag in Höhe von EUR 250.000 nicht übersteigt.

Welche Folgen hat das für Ihr Unternehmen?

Nach den neuen Vorschriften soll der Gewinn von Tochtergesellschaften beziehungsweise Betriebsstätten beherrschter ausländischer Unternehmen mit einem Einkommensteuersatz in Höhe von 19 Prozent besteuert werden.

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