Muss ich die Kennung des landesweiten E-Rechnungssystems (KSeF) im Verwendungszweck der Überweisung oder der geteilten Zahlung (MPP) angeben?

/ Muss ich die Kennung des landesweiten E-Rechnungssystems (KSeF) im Verwendungszweck der Überweisung oder der geteilten Zahlung (MPP) angeben?

Die Pflicht zur Angabe der Nummer des landesweiten E-Rechnungssystems (KSeF) oder der Sammel-Identifikationsnummer im Verwendungszweck der Überweisung gilt ab dem 1. Januar 2027. – auch für Zahlungen im Split-Payment-Verfahren und Überweisungen, die von einem Dritten ausgeführt werden. Bis Ende 2026 besteht keine solche Verpflichtung, obwohl die Verwendung der Nummer in Überweisungen empfohlen wird, da sie die automatische Verbuchung und Abrechnung von Zahlungen erleichtert.

Our Recommendations

Unsere Mitgliedschaften

Unsere Zertifikate

Wojskowe Centrum Normalizacji Jakości I KodyfikacjiTÜV NORDTÜV RHEINLAND

Unsere Partnerschaften

Kompetenzen