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Polnische Unternehmer haben die Möglichkeit, Spenden, die zur Bekämpfung von COVID-19 geleistet wurden, von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen - bis zu 200% des Spendenwertes

Polnische Unternehmer haben die Möglichkeit, Spenden zur Bekämpfung von COVID-19 abzusetzen

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Datum21 Apr 2020
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Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass nach dem neuen „Schutzschildgesetz” zur Berechnung der CIT/PIT- Einkommensteuer bzw. einer Steuervorauszahlung, der Steuerzahler die Möglichkeit hat, Spenden die im Zeitraum von Januar bis September 2020 zur Bekämpfung von COVID-19 getätigt wurden, von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen.

Eine Kürzung des steuerbaren Einkommens ist möglich, wenn Spenden zugunsten folgender Empfänger getätigt wurden:

  • Einrichtungen für therapeutische Tätigkeiten, die vom örtlich zuständigen Direktor des Nationalen Gesundheitsfonds der Wojewodschaft in Absprache mit dem Woiwoden gelistet wurden,
  • Agenturen der Staatsreserve für die Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
  • Zentrale Datenbanken der Sanitär- und Antiepidemie-bewirtschaftung zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aktivitäten.

Im Spendenfall kann man:

  • bis zum 30. April 2020 – einen Betrag in Höhe von 200% des Spendenwertes abziehen;
  • im Mai 2020 – einen Betrag in Höhe von 150% des Spendenwertes abziehen;
  • vom 1. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 einen Betrag, der dem genauen Wert der Spende entspricht, abziehen.

Wer darf kürzen:

  • Steuerzahler, deren Einkommen nach den “allgemeinen Regeln” des progressiven Steuertarifs oder nach dem Pauschalsteuersatz von 19% (für Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit) besteuert werden;
  • Steuerzahler, deren Einkommen pauschal besteuert wird.

Eine Spende kann nicht berücksichtigt werden bei Zahlung einer pauschalen Einkommenssteuer in Form einer Steuerkarte, bei Zahlung einer pauschalen Einkommenssteuer aus Kapitalerträgen sowie bei Zahlung von Steuern aus dem entgeltlichen Verkauf von Immobilien.

Es besteht kein Anspruch auf eine Entlastung, wenn die Ausgaben den zur Umsatzerzielung dienenden Kosten zugerechnet, oder von versteuertem Einkommen in anderer Form abgezogen oder dem Steuerzahler in irgendeiner Form erstattet wurden.

Im Falle der Rückzahlung einer geleisteten Spende ist der Empfänger verpflichtet, dem Finanzamt innerhalb eines Monats ab dem Datum der Rückzahlung hierüber Kenntnis zu geben.

Sollten Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner, oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Internetseite.

Ihr getsix® Team

Quelle: Serwis Rzeczypospolitej Polskiej – Ministerstwo Finansów

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