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Ab dem 1. Januar 2021 gilt eine neue Auskunftspflicht über die abgeschlossenen Werkverträge gegenüber die polnische ZUS

Ab dem 1. Januar 2021 gilt eine neue Auskunftspflicht über die abgeschlossenen Werkverträge gegenüber die polnische ZUS

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Ab dem 1. Januar 2021 soll die Verordnung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen über abgeschlossene Werkverträge in Kraft treten. Die Einführung der Verordnung ergibt sich aus den Änderungen des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem, die im Rahmen des Gesetzes über den Covid-Schutzschirm Version 1.0 vorgenommen wurden. Diese Änderungen betreffen u.a. eine neue Pflicht des Beitragszahlers, die Sozialversicherungsanstalt mittels eines „RUD“-Formulars über jeden abgeschlossenen Werkvertrag zu informieren.

Die Änderung der Bestimmungen des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem soll ZUS in die Lage versetzen, die Sozialversicherungspflicht derjenigen Personen zu verifizieren, welche Werkverträge ausführen. Wie in der dem Verordnungsentwurf beigefügten Ist-Analyse nachzulesen ist, beläuft sich die Anzahl der Beitragspflichtigen, auf die sich die Verordnungsentwürfe beziehen, auf stolze 2 091 930. Wie das Ministerium betont, ist die Zahl der Beitragspflichtigen, für die die Auskunftspflicht von Verträgen gelten wird, unbekannt, da es bisher kein entsprechendes Register der Werkverträge gibt.


Wer ist betroffen

Die neue Regelung gilt für Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, d.h. die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, einer Ernennung, Auswahl, Nominierung oder eines Arbeitsvertrags zwischen einer Genossenschaft und ihrem Mitglied beschäftigt sind, und die keine Arbeit im Rahmen eines Werkvertrags für den Arbeitgeber leisten, mit dem sie in einem Arbeitsverhältnis stehen.


Beschreibung des „RUD“-Formulars

Informationen über abgeschlossene Werkverträge werden von der ZUS auf dem Konto des Beitragszahlers erfasst. Nach dem aktuellen Entwurf des RUD-Formulars für die Anmeldung der Werkverträge, wird der Beitragszahler die folgenden Informationen angeben müssen:

  • Identifikationsdaten des Auftraggebers, der einen Werkvertrag abschließt, d.h. u.a. die Steuernummer NIP sowie die allgemeine Registrierungsnummer REGON;
  • Daten des Auftragnehmers, der einen Werkvertrag abschließt, d.h. u.a. die PESEL-Nummer, Name und Familienname, Anschrift;
  • Informationen über abgeschlossene Werkverträge, d.h.: Datum des Vertragsabschlusses, Datum des Beginns des Werkvertrages, Datum der Beendigung des Werkvertrages und dessen Gegenstand.

Die Verpflichtung, die ZUS über den Abschluss des Werkvertrages zu informieren, ist innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses zu erfüllen.

Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.

Ihr getsix® Team

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