Nicht alle. Von der Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen im Landesweiten E-Rechnungssystem (KSeF) ausgenommen sind unter anderem Finanz- und Versicherungsdienstleistungen gemäß Art. 43 Abs. 1 Punkt 7 und 37–41 des Umsatzsteuergesetzes (z. B. Kredite, Leasing, Versicherungen). Wenn ein Unternehmen jedoch umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt – z.B. Provisionen erhebt – sollte es diese bereits im E-Rechnungssystem (KSeF) ausstellen. Hinweis: Dies ist der Stand gemäß dem Verordnungsentwurf vom 29. Juli 2025; der Umfang der Ausnahmen kann sich noch ändern.



