Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Polen) sollen Situationen verhindern, in denen dasselbe Einkommen sowohl in Polen als auch im Land seiner Erzielung besteuert würde. Polen hat solche Abkommen mit den meisten Ländern der Welt unterzeichnet – darunter mit allen EU-Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich, den USA, Kanada, Norwegen, der Schweiz und vielen anderen Ländern.
Jedes dieser Abkommen legt fest, wie bestimmte Einkünfte zu besteuern sind und welches Land das Besteuerungsrecht hat.
Ein DBA regelt u. a.:
- welches Land für die Besteuerung bestimmter Einkunftsarten zuständig ist – z. B. bei unselbständiger Arbeit, Mieteinnahmen, gewerblicher Tätigkeit, Dividenden, Zinsen oder Kapitalerträgen,
- welche Methode Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendet – die Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder die Anrechnungsmethode,
- wie die Steuerresidenz bei doppeltem Wohnsitz bestimmt wird (sogenannte tie-breaker rules),
- Definitionen wichtiger Begriffe wie Wohnsitz, Betriebsstätte (Permanent Establishment) oder passive Einkünfte.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein in Polen lebender Ausländer mit seinem ausländischen Einkommen in dem Land, in dem es erzielt wurde, in Polen oder in beiden Ländern steuerpflichtig sein kann – je nach Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens.
Ist laut Abkommen der ausländische Staat für die Besteuerung zuständig, so wendet Polen die entsprechende Entlastungsmethode an, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.
Beispielsweise kann eine Person, die in Polen lebt und Einkünfte aus einer Tätigkeit in einem Land erzielt, mit dem Polen ein Steuerabkommen geschlossen hat, verpflichtet sein, Steuern nur am Ort der Tätigkeit zu zahlen oder die Einkünfte in Polen anzugeben und die entsprechende Abrechnungsmethode anzuwenden – je nach den
Bestimmungen des Abkommens.
Das Verständnis der DBA-Regelungen ist entscheidend für eine korrekte steuerliche Behandlung, insbesondere bei mehrstaatlichen Einkünften.
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