Kann ein Ausländer in Polen ein Unternehmen führen und welche Unternehmensformen stehen zur Verfügung?

/ Kann ein Ausländer in Polen ein Unternehmen führen und welche Unternehmensformen stehen zur Verfügung?

Ja, ein Ausländer kann in Polen ein Unternehmen führen, jedoch hängen die verfügbaren Formen von der Staatsangehörigkeit und seinem Aufenthaltsstatus ab.

Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz dürfen Unternehmen unter denselben Bedingungen wie polnische Staatsbürger gründen.

Das bedeutet die volle Freiheit bei der Wahl der Unternehmensform – von der Einzelunternehmung, über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Offene Handelsgesellschaft (OHG) bis hin zu Kapitalgesellschaften, wie z. B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) oder einer Einfachen Aktiengesellschaft (Prosta Spółka Akcyjna, PSA).

Bei Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern hängen die Möglichkeiten von der Art des Aufenthaltsstatus  ab, über den sie verfügen. Wenn ein Ausländer eine Aufenthaltskarte oder eine andere Erlaubnis besitzt, die ausdrücklich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Unternehmensgründung erlaubt, kann er dieselben Unternehmensformen wie polnische oder EU-Bürger nutzen – einschließlich der Einzelunternehmung.

Personen, die nicht über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen, können hingegen nur in Form von Kapitalgesellschaften, wie z. B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Tätigkeit ausüben.

Die Gründung und Führung eines Unternehmens in Polen ist mit der Pflicht zur Steueranmeldung, der Wahl der Besteuerungsform, der Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS), der Führung der Buchhaltung und der Anwendung der polnischen Steuer- und Rechnungslegungsvorschriften verbunden. Für Ausländer, die mit den lokalen Regelungen nicht vertraut sind, ist es besonders wichtig, dass die Registrierung und spätere Abrechnungen korrekt erfolgen, um formale Fehler und steuerliche Probleme zu vermeiden.

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