Die Verpflichtung zur Angabe der KSeF-Nummer oder der Sammel-ID im Verwendungszweck der Zahlung gilt ab dem 1. Januar 2027 – auch für Zahlungen im Split-Payment-Verfahren und Überweisungen, die von einem Dritten ausgeführt werden. Bis Ende 2026 besteht keine solche Verpflichtung, obwohl die Verwendung der Nummer in Überweisungen empfohlen wird, da sie die automatische Verbuchung und Abrechnung von Zahlungen erleichtert.