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/ Personalwesen und Lohnbuchhaltung in Polen

Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Personen, die Rentenantragssteller sind

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Der Arbeitgeber ist zur Sammlung und Aufbewahrung von Unterlagen, die zum Erhalt einer solchen Leistung notwendig sind, verpflichtet. Kommt es nämlich zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Bescheinigungen oder bei der Zusammenstellung der Unterlagen, trägt der Arbeitgeber dafür die volle Verantwortung.

Würde beispielsweise eine falsch ausgestellte Bescheinigung dazu führen, dass, der Leistungsempfänger eine ihm nicht zustehende Leistung erhält, müsste der Arbeitgeber die Forderungen samt Zinsen zurückzahlen. Würde dagegen eine falsch ausgestellte Bescheinigung dazu führen, dass der Leistungsempfänger eine in der Höhe zu geringe Leistung erhält, also einen finanziellen Schaden erleidet, hätte er einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Pflichten des Arbeitgebers

Gemäß der Richtlinie des Art. 125 Abs. 1 des Rentengesetzes ist der Arbeitgeber zu Folgendem verpflichtet:

  • Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmer bei der Sammlung und Aufbewahrung von Unterlagen, die zum Erhalt einer Leistung notwendig sind;
  • Ausstellung von Bescheinigungen für den Arbeitnehmer oder den Rententräger, die zur Feststellung des Anrechts auf Leistung und deren Höhe notwendig sind;
  • Vorbereitung eines Altersrentenantrags und, mit Zustimmung des Arbeitnehmers, seine Übergabe an den Rententräger nicht später als 30 Tage vor dem angenommenen Termin der Pensionierung des vor dem 1. Januar 1949 geborenen Arbeitnehmers;
  • Vorbereitung, mit Zustimmung des Arbeitnehmers, eines Antrags auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente und, 30 Tage vor Ende des Krankengeldanspruchs, Übergabe dieses Antrags an den Rententräger;
  • Nach dem Tod des Arbeitnehmers unverzügliche Benachrichtigung der hinterbliebenen Familienangehörigen über die Bedingungen für den Erhalt einer Familienrente, Vorbereitung eines Rentenantrags und seine Übergabe an den Rententräger.

Quelle: Gazeta Podatkowa, 23.10.2014

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