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Abrechnung der Umsatzsteuer (VAT) aus Korrekturrechnungen im Inlandsverkehr

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Datum06 Aug 2014
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Im Fall, wenn nach Rechnungsstellung z.B. ein Rabatt, Preisnachlass gewährt wird, Waren zurückgegeben, ein Teil oder die gesamt Bezahlung zurückerstattet worden ist , der Preis erhöht oder Fehler bei den Preisen, den Steuersätzen oder dem Steuerbetrag oder an irgend einer anderen Rechnungsstelle festgestellt wurden, stellt der Steuerzahler eine Korrekturrechnung aus. Der Termin für die Umsatzsteuerkorrektur aus der Verkaufskorrekturrechnung ist abhängig davon, ob dies eine Korrektur „in Minus“ oder „in Plus“ ist. Wichtig ist auch der Grund der Korrekturerstellung.

Korrektur „in Minus“

Wenn die Steuerbemessungsgrundlage im Verhältnis zur Bemessungsgrundlage in der ausgestellten Rechnung, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, reduziert wird, mindert der Steuerzahler die Steuerbemessungsgrundlage, wenn er, vor Ablauf des Abgabetermins der Steuererklärung für den gegebenen Abrechnungszeitraum, in dem der Abnehmer die Korrekturrechnung erhalten hat, die Bestätigung ihres Erhalts vom Abnehmer besitzt. Dies bestimmt der Art. 29a Abs. 13 des VAT-Gesetzes. Diese Regelung betrifft nur die Fälle, die im Art. 29a Abs. 1o Pkt. 1-3 des Gesetzes erwähnt werden:

  • Nach dem Verkauf wurde ein Preisnachlass und eine Preisreduzierung gewährt,
  • Die Ware wurde zurückgegeben oder vor dem Verkauf wurde eine Anzahlung geleistet.

Erhält der Steuerzahler die oben erwähnte Bestätigung nach Ablauf des Abgabetermins der Steuererklärung für den gegebenen Abrechnungszeitraum, dann kann er die Korrekturrechnung in der Abrechnungsperiode verrechnen, in der er die Bestätigung erhalten hat.

Die Vorschrift des Art. 29a Abs. 13 des VAT-Gesetzes findet auch Anwendung bei Feststellung eines Fehlers bei dem Steuerbetrag auf der Rechnung und Ausstellung einer Korrekturrechnung zur Rechnung, in der ein höherer Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen wurde als der, der zu entrichten ist.

Es ist nicht in jedem Fall notwendig, eine Eingangsbestätigung der Korrekturrechnung zu besitzen. Diese Bedingung muss nicht erfüllt sein, wenn:

  1. es sich um einen Warenexport, innergemeinschaftlichen Warenverkauf oder Warenlieferungen, bei denen der Steuerort im Ausland liegt, handelt und auch;
  2. beim Verkauf von: Strom, Wärme- oder Kühlungsenergie, Pipeline-Gas, Telekommunikations- und Radiokommunikationsdienstleistungen sowie alle in Pos. 140-143, 174 und 175 des Anhangs Nr. 3 zum VAT-Gesetz erwähnten Dienstleistungen, z.B. Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und Abfallbeseitigung.

Im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2014 im Fall C-588/10 hat der Gesetzgeber zum oben genannten Katalog noch einen Fall hinzugefügt, in dem es für den Verkäufer nicht notwendig ist, eine Empfangsbestätigung der Korrekturrechnung zu besitzen. Wie aus dem Art. 29a Abs. 15 Pkt. 4 des Gesetzes hervorgeht, gilt dies, wenn der Steuerzahler trotz eines bestätigten Zustellungsversuchs der Korrekturrechnung keine Bestätigung erhalten hat und aus den sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen hervorgeht, dass der Warenkäufer oder Dienstleistungsabnehmer weiß, dass die Transaktion gemäß den in der Korrekturrechnung erwähnten Bedingungen durchgeführt wurde. In dieser Situation erfolgt die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage nicht früher als in der Steuererklärung für den Abrechnungszeitraum, in dem alle in Gesetz erwähnten Bedingungen erfüllt wurden.

Korrektur einer Anzahlungsrechnung

Bei Anzahlungsrechnungen entsteht die Steuerpflicht in Bezug auf den eingezahlten Betrag und zwar unabhängig davon, wann die Rechnung, die den Erhalt bestätigt, ausgestellt wird. Die Grundsätze der Ausstellung von Anzahlungsrechnungen sind in den Umsatzsteuervorschriften geregelt.

In der Praxis kommt es vor, dass der Verkäufer nach Erhalt der Anzahlung eine Anzahlungsrechnung ausstellt, die er zum Zeitpunkt der Warenausgabe (Dienstleistungsausführung) korrigiert und gleichzeitig eine Rechnung über die Gesamtverbindlichkeit ausstellt. Diese Vorgehensweise ist nicht richtig. Ein Fehler ist es, eine Korrekturrechnung zur richtig ausgestellten Anzahlungsrechnung auszustellen. Eine ähnliche Stellungnahme hat auch der Direktor der Finanzkammer in Warschau in einer Einzelauslegung vom 22. März 2012, Nr. IPPP2/443-1423/11-4/RR abgegeben.

Korrektur „in Plus“

Es kommt vor, dass der Steuerzahler aufgrund eines Fehlers auf der Ursprungsrechnung eine zu geringe Steuerverbindlichkeit angegeben hat. In diesem Fall hat er die Pflicht, eine Korrekturrechnung zu erstellen. In den Umsatzsteuervorschriften gibt es keine Regelungen zu den Fällen, in denen der Steuerzahler zur Erhöhung der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Die Steuerkorrektur mit Hilfe einer Korrektur der Umsatzsteuererklärung sollte hier so schnell wie möglich erfolgen und generell in der Erklärung für die Abrechnungsperiode, in der der Steuerzahler eine zu geringe Steuerverbindlichkeit angegeben hat.

Allerdings hat z.B. der Direktor der Finanzkammer in Warschau in einer Einzelauslegung vom 4. August 2013, Nr. IPPP1/443-1599/11/13-5/S/EK, festgestellt, dass, wenn der Grund für die Erstellung der Korrekturrechnung „in Plus“, nach Ausstellung der Ursprungsrechnung entstanden ist und eine neue Gegebenheit festzustellen war, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Ursprungsrechnung nicht vorherzusehen war, die Korrekturrechnung auch in der Deklaration für die Abrechnungsperiode, in der sie ausgestellt wurde, berücksichtigt werden sollte.

Termin der Abrechnung der Korrekturrechnung durch den Abnehmer

Wenn der Waren- oder Dienstleistungsabnehmer eine Korrekturrechnung erhalten hat, die im Art. 29a Abs. 10 oder Abs. 14 erwähnt wird, also eine Rechnung die den Umsatzsteuerbetrag reduziert, ist er dazu verpflichtet, den Vorsteuerbetrag in der Abrechnung für den Zeitraum, in dem er die Korrekturrechnung erhalten hat, zu mindern (Art. 86 Abs. 19a des VAT-Gesetzes).

Wenn der Steuerzahler die in der Rechnung, auf die sich die Korrekturrechnung bezieht, ausgewiesene Steuer nicht abgezogen hat, er aber ein solches Recht hat, wird die Reduzierung der Vorsteuer in der Abrechnung für den Zeitraum berücksichtigt, in dem der Steuerzahler die Reduzierung vornimmt. Hat der Steuerzahler den Steuerbetrag nicht abgezogen, der später korrigiert wird, ist er nicht dazu verpflichtet, eine Steuerberichtigung durchzuführen.

Wobei gemäß Art. 86 Abs. 19b des VAT-Gesetzes im Fall, der in Art. 29a Abs. 15 Pkt. 4 des Gesetzes erwähnt ist, der Waren- oder Dienstleistungsabnehmer zur Reduzierung der Vorsteuer verpflichtet ist und zwar in der Abrechnung für den Zeitraum, in dem er über die Bedingungen, unter denen die Transaktion realisiert wurde, erfahren hat.

Wenn aber der Abnehmer eine Korrekturrechnung „in Plus“ erhalten hat, dann verrechnet er die Umsatzsteuer gemäß den allgemeinen Regelungen, d.h. im Monat ihres Erhalts (oder in der Abrechnung für einen von zwei danach folgenden Abrechnungszeiträume).

Quelle: Gazeta Podatkowa vom 26.06.2014

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