Tax Focus 2019 | Kommende Änderungen im Bereich der Umsatzsteuerabrechnungen, die bald in Kraft treten sollen
Veröffentlicht am: 11-10-2019
Veröffentlicht am: 30-08-2019
Sehr verehrte Damen, Sehr geehrte Herren,
wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf ein breites Paket von Änderungen im Bereich der VAT-Verrechnungen lenken, welches in der 2. Jahreshälfte 2019 in Kraft treten soll. Ein Teil der Änderungen (betreffend die verpflichtende Anwendung der geteilten Zahlung VAT (split payment im Englischen)) betrifft nur ausgesuchte Branchen, ein anderer Teil dieser Änderungen betrifft jedoch alle VAT-Steuerzahler.
Die Steuerberater der Steuerberaterkanzlei Accreo, in Zusammenarbeit mit getsix®, haben für Sie eine prägnante Zusammenfassung der auf uns alle zukommenden Änderungen vorbereitet, welche wir Ihnen in der Anlage zur Lektüre wärmstens ans Herz legen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Änderungen vertraut zu machen, und schnellstens die Implementierung von entsprechenden VAT-Arbeitsanweisungen in die Tat umzusetzen. Wir sind bereit, Ihnen bei diesem Prozess zu helfen, sowohl mit der Theorie als auch in der Praxis.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, bitten wir Sie höflichst um Ihren Kontakt.
Weißbuch
Am 27. Mai 2019 unterzeichnete der Präsident den Entwurf der Gesetzesnovelle zur Schaffung einer Weißbuchliste der Umsatzsteuerpflichtigen. Das Gesetz soll am 1. September 2019 in Kraft treten.
Die Weißbuchliste der Umsatzsteuerpflichtigen wird Informationen enthalten über:
- die Anmeldung;
- die Abmeldung;
- den Status eines Umsatzsteuerpflichtigen sowie; und
- die Nummern der Bankkonten für Umsatzsteuerzwecke der in Polen angemeldeten Unternehmer, auf die deren Geschäftspartner die Forderungen aus Rechnungen überweisen müssen.
Die Geschäftspartner-Suche wird über die Steueridentifikationsnummer (NIP-Nummer) und einen Teil der Unternehmensbezeichnung oder des Namens des Rechtsträgers möglich sein.
Anzumerken ist, dass die Beträge, die auf andere Kontonummern als die in der Weißbuchliste angeführten überwiesen werden und PLN 15.000,00 überschreiten, nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden können. Diese Sanktion wird jedoch erst ab 1. Januar 2020 eingeführt (ähnlich wie die geplanten Sanktionen wegen Nichtanwendung des obligatorischen Mechanismus der geteilten Zahlung, der nachstehend besprochen wird).
Wesentlich ist hierbei, ob das Bankkonto am Tag der Überweisung in der Auflistung eingetragen war. Ausschlaggebend ist somit der Tag der Zahlungsanweisung, aber nicht der Belastung des Bankkontos des Erwerbers.
Ausnahmen von dieser Regelung Wenn dem Steuerpflichtigen ein Fehler unterlaufen ist, kann er einen über PLN 15.000,00 liegenden Betrag, der auf ein anderes Bankkonto überwiesen worden ist, als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkennen, wenn er:
- binnen 3 Tagen die Zahlung auf ein anderes Bankkonto als das in der Weißbuchliste angeführte beim Finanzamt meldet,
- die Zahlung nach dem Mechanismus der geteilten Zahlung vornimmt.
Diese Auflistung wird bekannt gegeben:
- im öffentlichen Bulletin des Finanzministeriums, und
- im Zentralen Gewerberegister der Republik Polen (CEIDG).
Veröffentlicht am: 30-08-2019
Praktische Hinweise:
- Die Daten der Steuerzahler werden an jedem Arbeitstag, einmal täglich aktualisiert. Daher sollte die Bankkontonummer der Vertragspartner an demselben Tag überprüft werden, an dem Sie eine Überweisung machen möchten.
- Achten Sie darauf, dass die Bankkontonummer auf den Verkaufsrechnungen mit der Nummer im „Weiße Liste“ übereinstimmt, weil die Vertragspartner die Zahlung auf das nicht aktualisierte Konto ablehnen können.
- Diese Liste ist zur Verfügung gestellt:
- Im öffentlichen Bulletin des Finanzministeriums, und,
- Im Zentralregister und in den Informationen über die Geschäftstätigkeit.
Obligatorisches Split-Payment-Verfahren
Der Mechanismus der geteilten Zahlung (das Split-Payment-Verfahren) wird für bestimmte Sektoren ab 1. November 2019 eingeführt.Derzeit konnte Split-Payment (Mechanismus der geteilten Zahlung) nach polnischem Recht freiwillig angewandt werden.
Annahmen des Entwurfs:
- Zur Anwendung des obligatorischen Split-Payment-Verfahrens sind Steuerpflichtige verpflichtet, die ihre Geschäfte per Umsatzsteuerrechnungen (B2B-Geschäfte) abrechnen, deren Betrag sich auf mindestens PLN 15.000,00 beläuft (unabhängig von der Anzahl der aus je einer Rechnung resultierenden Zahlungen).
- Der Grenzbetrag des Geschäfts von PLN 15.000,00 bezieht sich auf je eine Rechnung, wobei die Rechnungsbeträge mehrerer Rechnungen nicht summiert werden.
- Es besteht die Möglichkeit, Sammelüberweisungen im Split-Payment-Verfahren zu realisieren, soweit der Steuerpflichtige von jeweils einem Lieferanten oder Dienstleister in einem Zeitraum, der nicht kürzer als ein Tag und nicht länger als ein Monat ist, mehr als eine Rechnung erhält, deren Rechnungsbetrag sich auf mindestens PLN 15.000,00 belaufen muss.
- Für Beträge unter PLN 15.000,00 finden die allgemeinen Grundsätze der Umsatzsteuerabrechnungen Anwendung. In diesem Fall ist das Split-Payment-Verfahren freiwillig.
- Es besteht die Pflicht, dass Steuerpflichtige, die ausländische Rechtsträger sind und umsatzsteuerpflichtige Geschäfte per Banküberweisungen abrechnen, über separate Bankkonten verfügen.
- Es verringert sich der Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Lieferanten der Ware wegen dessen Nichtzahlung der Umsatzsteuer.
- Es erfolgt die Aufhebung des Rechtsinstituts des Sicherheitseinbehalts.
Obligatorisch ist die Anwendung des Split-Payment-Verfahrens unter anderem für1:
- Stahlerzeugnisse, Edelmetalle und Buntmetalle,
- Abfälle, Altmetalle und Sekundärrohstoffe,
- Elektronik – unter anderem: Prozessoren, Smartphones, Telefone, Tablets, Notebooks, Laptops, Spielkonsolen, Tinten, Toner und Festplatten,
- Kraftstoffe für Autos sowie Heiz- und Schmieröle,
- Rechte auf Treibhausgasemissionen,
- Bauarbeiten,
- Kohle,
- Handel mit Teilen für Autos und Motorräder.
Auf diese Weise wird die Pflicht der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens durch den Split-Payment-Mechanismus ersetzt.
Sanktionen:
- Gibt ein Rechnungsaussteller auf der Rechnung die Information über die obligatorische Anwendung des Split-Payment-Mechanismus nicht an, dann wird ihm eine zusätzliche Steuerverbindlichkeit in Höhe von 100 % des in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrags auferlegt.
- Ein Empfänger der Rechnung, der die Zahlung nicht im Split-Payment vornimmt, wird nicht berechtigt sein, die aus der Rechnung resultierenden Aufwendungen als steuerlich absetzbare Betriebsausgaben der Körperschaftsteuer/Einkommensteuer abzusetzen (Anwendung erst ab Januar 2020).
Für Steuerpflichtige vorteilhafte Änderungen:
- Möglichkeit der Bezahlung über das Umsatzsteuer-Sonderkonto anderer Steuer- und Zollabgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge.
Möglichkeit der Bezahlung (im Split-Payment) durch nur eine Überweisungsanweisung der Forderungen aus mehr als einer Rechnung.
Veröffentlicht am: 11-10-2019
Praktische Überlegungen:
Der Mechanismus der geteilten Zahlung Split Payment wird bereits ab dem 1. Juli 2018 angewendet. Wesentlich ist, dass seine Anwendung bisher freiwillig war, nach dem Prinzip, dass der Leistungsempfänger entscheiden konnte, ob er die Zahlung im Split Payment vornimmt, und zwar mit Überweisung des Nettobetrags auf das gewöhnliche Geschäftskonto und des Umsatzsteuerbetrags auf das so genannte Umsatzsteuerkonto. Ab 1. November 2019 ist dieser Mechanismus für ausgewählte Gruppen von Waren und Dienstleistungen obligatorisch.
- Für den Aussteller einer Rechnung bedeutet das Inkrafttreten der Pflicht des Split Payments:
- eine Änderung des Umsatzsteuersatzes, mit dem der Verkaufsbetrag besteuert wird;
- die notwendige Angabe „Mechanizm podzielonej płatności (MPP)” (Split-Payment-Mechanismus) auf Rechnungen mit Beträgen über 15.000 PLN, während auf Rechnungen unter 15.000 PLN diese Angabe gemacht werden kann, aber nicht obligatorisch ist.
- Obligatorisch wird der Split-Payment-Mechanismus für Zahlungen für ausgewählte Waren oder Dienstleistungen sein, die in der Anlage Nr. 15 zum polnischen Umsatzsteuergesetz genannt werden.
Wir werden das Legislaturverfahren laufend verfolgen und Sie über diesbezügliche Änderungen informieren.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, bitten wir Sie höflichst um Ihren Kontakt.
Die Ihnen nunmehr übersandte Information ist genereller Natur und betrifft nicht die Situation einer besonderen Unternehmung. Wegen der Geschwindigkeit der Veränderungsprozesse in der polnischen Gesetzgebung bitten wir Sie für sich selber zu bestimmen, bei Erhalt dieser Information, ob diese noch auf dem laufenden Stand ist.
1Alle Waren werden in der neuen Anlage Nr. 15 zum Gesetzesentwurf angeführt. Gleichzeitig werden die derzeit geltenden Anlagen Nr. 11, Nr. 13 und Nr. 14 gestrichen.