GmbH gründen in Polen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Eine GmbH in Polen wird elektronisch über PRS oder S24 registriert und erhält mit der Eintragung in das KRS Rechtspersönlichkeit.
Das Mindeststammkapital einer GmbH in Polen beträgt 5.000 PLN, der Mindestnennwert eines Geschäftsanteils 50 PLN.
Der Gesellschaftsvertrag kann notariell oder über S24 abgeschlossen werden; im S24-System sind ausschließlich Bareinlagen zulässig.
Der Antrag beim KRS muss innerhalb von 6 Monaten bei notarieller Gründung oder innerhalb von 7 Tagen bei S24 eingereicht werden.
Die wirtschaftlichen Eigentümer müssen innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der KRS-Eintragung an das CRBR gemeldet werden.
Die Gerichtsgebühr für die KRS-Eintragung beträgt 500 PLN bei notarieller Gründung und 250 PLN bei Registrierung über S24.
S24 vereinfacht die Gründung, begrenzt aber die Vertragsgestaltung
Die Standardvorlage ermöglicht ein Online-Verfahren, schränkt jedoch individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag ein.
Die KRS-Eintragung beendet nicht alle Pflichten
Nach der Registrierung können noch NIP-8, CRBR, ZUS und gegebenenfalls die Umsatzsteuerregistrierung erforderlich sein.
Ausländer können eine GmbH in Polen gründen
Die polnische Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ein Wohnsitz in Polen sind für die Gründung nicht erforderlich.
Das Registrierungsverfahren beeinflusst Kosten und Einlagen
Die notarielle Gründung bietet mehr Gestaltungsspielraum, während S24 geringere Gerichtsgebühren und nur Bareinlagen vorsieht.
Sie erwägen die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und fragen sich, ob dies die richtige Struktur für Ihr Unternehmen ist? Eine GmbH in Polen ist eine der beliebtesten Unternehmensformen und bietet den Gesellschaftern eine beschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie Flexibilität bei der Unternehmensführung. Dank der Möglichkeit, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen und das Registrierungsverfahren elektronisch durchzuführen, ist für die Gründung keine Einreichung eines Papierantrags beim Landesgerichtsregister mehr erforderlich.
In diesem Artikel finden Sie einen ausführlichen Leitfaden zu den wichtigsten Aspekten, wenn Sie eine GmbH gründen in Polen – von den rechtlichen Grundlagen über das schrittweise Registrierungsverfahren bis hin zu den Unterschieden zwischen einer Gründung mit notarieller Urkunde und über das S24-System.
Welche Rechtsform passt besser zu Ihrem Unternehmen in Polen?
Vergleichen Sie vor der Gründung eine GmbH oder Kommanditgesellschaft in Polen und prüfen Sie, welche Struktur besser zu Ihrem geplanten Geschäftsmodell, Ihrer Haftung, Besteuerung, Unternehmensführung und Ihren Investorenanforderungen passt.
In diesem Artikel:
Wichtige Informationen vor der Gründung einer GmbH in Polen
Hier sind die wichtigsten Informationen, die Sie kennen sollten, bevor Sie eine GmbH in Polen gründen und registrieren.
Rechtsgrundlage
Eine GmbH in Polen unterliegt den Bestimmungen des polnischen Gesetzbuches der Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych, KSH). Es regelt unter anderem die Gründung, Organisation und Funktionsweise der Gesellschaft sowie die Rechte und Pflichten ihrer Gesellschafter und Organe.
Wer kann Gesellschafter einer GmbH in Polen sein?
Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Sie darf jedoch nicht ausschließlich von einer anderen Ein-Mann-GmbH gegründet werden.
Auch ausländische natürliche Personen und ausländische Unternehmen können Gesellschafter einer GmbH in Polen werden. Für Staatsangehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ist für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in dieser Rechtsform grundsätzlich kein bestimmter Aufenthaltstitel in Polen erforderlich.
Methoden zur Erstellung des Gesellschaftsvertrags
- Traditionell: in Form einer notariellen Urkunde.
- Online: unter Verwendung der Standardvorlage im S24-System.
Obligatorische elektronische Registrierung
Seit dem 1. Juli 2021 müssen Anträge auf Eintragung einer GmbH in das polnische Landesgerichtsregister elektronisch eingereicht werden. Dies gilt sowohl für Gesellschaften, die über das S24-System gegründet werden, als auch für Gesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag vor einem Notar abgeschlossen wurde.
Bei Nutzung der getsix®-Dienstleistungen für die Firmengründung in Polen können Unternehmen Unterstützung bei der Vorbereitung der Dokumentation und der Durchführung des elektronischen Registrierungsverfahrens erhalten.
Stammkapital
- Mindeststammkapital: 5.000 PLN.
- Der Mindestnennwert eines Geschäftsanteils beträgt 50 PLN.
- Einlagen können in bar oder als Sacheinlagen, beispielsweise in Form von Immobilien, beweglichen Sachen oder Vermögensrechten, geleistet werden.
- Bei der Gründung einer GmbH in Polen über das S24-System sind ausschließlich Bareinlagen zulässig.
Umwandlung eines Einzelunternehmens
Ein Unternehmer, der in Polen ein Einzelunternehmen führt, kann dieses in eine Ein-Mann-GmbH umwandeln, ohne das Einzelunternehmen zuvor liquidieren zu müssen. Dafür ist ein gesondertes Umwandlungsverfahren erforderlich.
Vererbung und Übertragung von Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich vererbbar und können übertragen werden. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Einschränkungen hinsichtlich der Übertragung oder Vererbung von Geschäftsanteilen vorsehen.
Registrierung bei der Sozialversicherungsanstalt ZUS
Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister werden ihre Daten an die polnische Sozialversicherungsanstalt Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) übermittelt und die Gesellschaft wird als Beitragszahler registriert.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle mit der Gesellschaft verbundenen Personen automatisch zur Sozialversicherung angemeldet werden.
Ein Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH in Polen unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht nach den für Personen mit nichtlandwirtschaftlicher selbstständiger Tätigkeit geltenden Regeln. Bei einer Mehrpersonen-GmbH begründet allein das Halten von Geschäftsanteilen grundsätzlich keine solche Versicherungspflicht.
Wie kann man eine GmbH in Polen gründen? Schritt für Schritt
Die Gründung einer GmbH in Polen umfasst die Erstellung des Gesellschaftsvertrags, die Einbringung der Einlagen, die Bestellung der Gesellschaftsorgane sowie die elektronische Einreichung des Antrags beim Landesgerichtsregister. Nach der Registrierung können weitere steuerliche und administrative Pflichten entstehen.
Schritt 1: Vorbereitung des Gesellschaftsvertrags
Der erste Schritt bei der Gründung einer GmbH in Polen ist die Erstellung des Gesellschaftsvertrags. Dies kann auf zwei Wegen erfolgen:
- Traditionell vor einem Notar – der Gesellschaftsvertrag wird in Form einer notariellen Urkunde abgeschlossen.
- Online über das S24-System – unter Verwendung einer elektronisch verfügbaren Standardvorlage.
Für die Nutzung des S24-Systems benötigen die Personen, die die Dokumente unterzeichnen, eine geeignete elektronische Signatur, beispielsweise ein polnisches vertrauenswürdiges Profil (Profil Zaufany) oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Diese Anforderung gilt auch für ausländische Personen, die Dokumente im System unterzeichnen.
Ein notariell abgeschlossener Gesellschaftsvertrag ermöglicht eine flexiblere Gestaltung der Gesellschaft, einschließlich Regelungen, die in der standardisierten S24-Vorlage nicht vorgesehen sind.
Der Gesellschaftsvertrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Firma bzw. Name und Sitz der Gesellschaft; der Sitz muss sich in Polen befinden, muss jedoch nicht mit dem Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit identisch sein;
- Gegenstand der Geschäftstätigkeit anhand der entsprechenden PKD-Codes;
- Höhe des Stammkapitals von mindestens 5.000 PLN;
- Dauer der Gesellschaft, sofern diese bestimmt wurde;
- Anzahl und Nennwert der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile;
- Angabe, ob ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil halten kann.
Bei Gesellschaften mit einem Stammkapital von mehr als 500.000 PLN und gleichzeitig mehr als 25 Gesellschaftern muss ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission eingerichtet werden. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Hinweis: Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht eine GmbH in Gründung. Sie kann in eigenem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die volle Rechtspersönlichkeit erlangt sie mit der Eintragung in das Landesgerichtsregister (KRS).
Die Frist zur Anmeldung der Gesellschaft beim KRS hängt von der gewählten Form des Gesellschaftsvertrags ab:
- 6 Monate ab Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrags;
- 7 Tage ab Abschluss des Gesellschaftsvertrags über das S24-System.
Wird die jeweils geltende Frist nicht eingehalten, wird der Gesellschaftsvertrag aufgelöst.
Firmengründung in Polen
GmbH in Polen gründen: notarielle Urkunde oder S24
Die Form des Gesellschaftsvertrags beeinflusst die Registrierungsfrist, die zulässigen Einlagen und die Gerichtsgebühr.
Notarielle Urkunde
Antrag über PRS
S24-System
Elektronische Standardvorlage
Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
Größere Flexibilität, einschließlich Regelungen, die in der standardisierten S24-Vorlage nicht vorgesehen sind.
Die Standardvorlage schränkt die Möglichkeit ein, den Gesellschaftsvertrag individuell zu gestalten.
Einlagen auf das Stammkapital
Bar- oder Sacheinlagen. Sie müssen vor der Anmeldung vollständig erbracht werden.
Ausschließlich Bareinlagen. Das Stammkapital muss spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der KRS-Eintragung vollständig eingezahlt werden.
Frist für die Anmeldung
6 Monate ab Abschluss des Gesellschaftsvertrags.
7 Tage ab Abschluss des Gesellschaftsvertrags.
Gerichtsgebühr für die KRS-Eintragung
500 PLN zuzüglich Notargebühren, deren Höhe unter anderem vom Stammkapital abhängt.
250 PLN zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden Transaktionsgebühr des Zahlungsdienstleisters.
Steuer auf Zivilrechtsgeschäfte (PCC) – 0,5 %
Die Steuer wird vom Notar erhoben.
Die Verpflichtung zur Abrechnung der PCC liegt grundsätzlich bei der Gesellschaft.
Wird die geltende Frist nicht eingehalten, wird der Gesellschaftsvertrag aufgelöst.
Quelle: getsix®, dieser Artikel. Bei einem Mindeststammkapital von 5.000 PLN beträgt die PCC vor Berücksichtigung zulässiger Abzüge 25 PLN. Seit dem 29. November 2025 wird die frühere Veröffentlichungsgebühr von 100 PLN nicht mehr erhoben.
Schritt 2: Einbringung der Einlagen
Jeder Gesellschafter muss entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags eine Einlage zur Deckung des Stammkapitals leisten.
Wurde der Gesellschaftsvertrag vor einem Notar abgeschlossen, können Einlagen in bar oder als Sacheinlagen geleistet werden. Sie müssen vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Registrierung vollständig erbracht werden.
Werden Geschäftsanteile zu einem Preis übernommen, der über ihrem Nennwert liegt, muss auch der entsprechende Mehrbetrag eingebracht werden.
Für eine GmbH in Polen, die über das S24-System gegründet wird, gelten andere Regeln. Es sind ausschließlich Bareinlagen zulässig. Das Stammkapital muss spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister vollständig eingezahlt werden.
Wurden die Einlagen vor der Anmeldung über S24 noch nicht erbracht, muss die Geschäftsführung innerhalb von 7 Tagen nach der Eintragung eine entsprechende Erklärung über die Einzahlung beim Registergericht einreichen.
Schritt 3: Bestellung der Geschäftsführung und etwaiger Aufsichtsorgane
Es muss eine Geschäftsführung bestellt werden, die die Geschäfte der Gesellschaft führt und sie nach außen vertritt.
Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Mitglieder der Geschäftsführung können sowohl Gesellschafter als auch Personen sein, die nicht zum Gesellschafterkreis gehören.
Wenn dies nach polnischem Recht oder nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlich ist, muss zusätzlich ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission eingerichtet werden.
Schritt 4: Eintragung der GmbH in das Landesgerichtsregister (KRS)
Der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft muss eingereicht werden:
- über das Portal des Gerichtsregisters (Portal Rejestrów Sądowych, PRS), wenn der Gesellschaftsvertrag vor einem Notar abgeschlossen wurde;
- über das S24-System, wenn die elektronische Standardvorlage verwendet wurde.
Registrierung über PRS
Ein vor einem Notar abgeschlossener Gesellschaftsvertrag wird anhand der Nummer der notariellen Urkunde im Zentralen Register elektronischer Ausfertigungen notarieller Urkunden, dem Centralne Repozytorium Elektronicznych Wypisów Aktów Notarialnych (CREWAN), identifiziert.
Eine zusätzliche gescannte Kopie der notariellen Urkunde muss daher nicht erneut beigefügt werden.
Für das Verfahren ist ein PRS-Konto erforderlich. Der Antrag muss von den berechtigten Personen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem vertrauenswürdigen Profil oder einer persönlichen Signatur unterzeichnet werden.
Eine qualifizierte elektronische Signatur steht nicht nur polnischen Staatsbürgern zur Verfügung. Auch Ausländer können sie erhalten und damit Dokumente in polnischen elektronischen Registern unterzeichnen.
getsix® bietet im Rahmen der Firmengründung in Polen Unterstützung bei der Beschaffung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dadurch können ausländische Investoren bestimmte Formalitäten gegebenenfalls aus der Ferne erledigen, ohne persönlich in Polen erscheinen zu müssen.
Die Dauer des Verfahrens hängt von den Anforderungen des jeweiligen Anbieters und von der Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen ab.
Registrierung über das S24-System
Zu den für den Antrag erforderlichen Angaben gehören unter anderem:
- Firma und Anschrift der Gesellschaft;
- Liste der Gesellschafter;
- PKD-Codes;
- Höhe des Stammkapitals;
- Angaben zu den zur Vertretung berechtigten Personen.
Die Dokumente werden mit einem vertrauenswürdigen Profil oder einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet. Anschließend muss der Antrag bezahlt und beim Registergericht eingereicht werden.
Das S24-System ermöglicht die Durchführung des Verfahrens ohne einen Notartermin. Die Verwendung der Standardvorlage schränkt jedoch die Möglichkeit ein, den Gesellschaftsvertrag individuell zu gestalten.
Schritt 5: Erhalt von NIP und REGON und weitere Registrierungen
Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister (KRS) werden automatisch folgende Nummern vergeben:
- NIP – polnische Steueridentifikationsnummer;
- REGON – polnische statistische Identifikationsnummer.
Die Daten der Gesellschaft werden außerdem an die zuständigen polnischen Verwaltungsregister übermittelt.
Weitere Schritte nach der Gründung einer GmbH in Polen
1. NIP-8-Meldung
Grundsätzlich muss das Formular NIP-8 innerhalb von 21 Tagen nach der Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister beim polnischen Finanzamt eingereicht werden.
Wird die Gesellschaft zum Beitragszahler der Sozialversicherung, kann für die Übermittlung ergänzender Daten eine Frist von 7 Tagen ab Entstehung der entsprechenden Verpflichtung gelten.
Das NIP-8-Formular dient zur Übermittlung ergänzender Informationen, darunter Angaben zu Bankkonten, Betriebsstätten und zum Ort der Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen.
2. Umsatzsteuerregistrierung
Ist die Gesellschaft verpflichtet, sich in Polen als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registrieren zu lassen, oder verzichtet sie auf eine anwendbare Umsatzsteuerbefreiung, muss das Formular VAT-R vor Beginn der Tätigkeiten eingereicht werden, für die eine Umsatzsteuerregistrierung erforderlich ist.
Nicht jede neu gegründete GmbH in Polen muss automatisch als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registriert werden.
3. Meldung an das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer
Die wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft müssen innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Eintragung in das Landesgerichtsregister an das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer (Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych, CRBR) gemeldet werden.
Die Meldung muss von einer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Person vorgenommen werden. Sie kann nicht durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden.
4. Pflichten gegenüber ZUS
Abhängig von der Situation der Gesellschaft müssen Arbeitnehmer, Auftragnehmer oder andere Personen gegebenenfalls bei der Sozialversicherung ZUS angemeldet werden.
Für den Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH können gesonderte Sozialversicherungspflichten gelten.
Nach der Gründung einer GmbH in Polen
Die KRS-Eintragung beendet nicht alle Formalitäten
Nach der Eintragung in das polnische Landesgerichtsregister (KRS) können weiterhin steuerliche, administrative und sozialversicherungsrechtliche Pflichten bestehen.
Mit der KRS-Eintragung
NIP und REGON
Die Gesellschaft erhält automatisch ihre polnische Steueridentifikationsnummer (NIP) und die statistische Identifikationsnummer REGON. Ihre Daten werden außerdem an die zuständigen Verwaltungsregister übermittelt.
Innerhalb von 14 Arbeitstagen
CRBR
Die wirtschaftlichen Eigentümer werden an das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet. Die Meldung muss durch eine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Person erfolgen und kann nicht durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden.
Grundsätzlich: innerhalb von 21 Tagen
NIP-8
Ergänzende Daten für das polnische Finanzamt, darunter Angaben zu Bankkonten, Betriebsstätten und zum Ort der Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen.
Vor Beginn umsatzsteuerlich registrierungspflichtiger Tätigkeiten
VAT-R
Erforderlich, wenn sich die Gesellschaft in Polen als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registrieren lassen muss oder auf eine anwendbare Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Nicht jede neue GmbH muss sich automatisch registrieren.
Pflichten gegenüber ZUS
Die Gesellschaft wird als Beitragszahler registriert, Personen im Zusammenhang mit der Gesellschaft jedoch nicht automatisch zur Sozialversicherung angemeldet. Ein Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht.
NIP-8 und ZUS: Wird die Gesellschaft zum Beitragszahler der Sozialversicherung, kann die Frist für die Übermittlung ergänzender Daten 7 Tage ab Entstehung der entsprechenden Verpflichtung betragen.
Quelle: getsix®, dieser Artikel, Abschnitt zu den weiteren Pflichten nach der Gründung einer GmbH in Polen.
Wichtige Hinweise
- Wird ein notarieller Gesellschaftsvertrag nicht innerhalb von 6 Monaten beim KRS angemeldet, wird er aufgelöst. Bei einem über S24 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag beträgt die Frist 7 Tage.
- Eine GmbH in Polen erlangt ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung in das Landesgerichtsregister. Bereits zuvor kann sie als GmbH in Gründung tätig sein.
- Die Eintragung in das KRS beendet nicht alle Formalitäten, die für die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in Polen erforderlich sind.
Die Gründung eines Unternehmens kann verschiedene rechtliche und administrative Formalitäten umfassen. getsix® unterstützt Unternehmen bei der Firmengründung in Polen, einschließlich der Vorbereitung der Dokumentation, der Organisation der Formalitäten und der Begleitung in den einzelnen Phasen des Registrierungsverfahrens. Der Leistungsumfang kann an das geplante Geschäftsmodell und die Anforderungen des Investors angepasst werden, um das Risiko formaler Fehler und Verzögerungen zu reduzieren.
Kosten für die Gründung einer GmbH in Polen
Die Kosten für die Gründung einer GmbH in Polen hängen von der gewählten Registrierungsmethode ab.
Seit dem 29. November 2025 müssen Eintragungen in das Landesgerichtsregister nicht mehr im Monitor Sądowy i Gospodarczy veröffentlicht werden. Die zuvor bei der Registrierung anfallende Veröffentlichungsgebühr von 100 PLN wird daher nicht mehr erhoben.
Wird die GmbH auf Grundlage eines vor einem Notar abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags registriert, entstehen insbesondere folgende Kosten:
- 500 PLN Gerichtsgebühr für die Eintragung in das Landesgerichtsregister;
- 17 PLN Stempelgebühr für eine Vollmacht, sofern die Verpflichtung zur Zahlung dieser Gebühr besteht;
- Notargebühren für die Erstellung der notariellen Urkunde, deren Höhe unter anderem vom Stammkapital abhängt, sowie Kosten für Ausfertigungen;
- Steuer auf Zivilrechtsgeschäfte (PCC), deren Bemessungsgrundlage nach den einschlägigen polnischen Vorschriften bestimmt wird.
Eine Alternative ist die Online-Registrierung über das S24-System. Dadurch lassen sich insbesondere die mit der notariellen Erstellung des Gesellschaftsvertrags verbundenen Kosten reduzieren.
In diesem Fall fallen insbesondere an:
- 250 PLN Gerichtsgebühr für die Eintragung;
- 17 PLN Stempelgebühr für eine Vollmacht, sofern die Zahlungspflicht besteht;
- gegebenenfalls eine Transaktionsgebühr des Zahlungsdienstleisters für die Abwicklung der S24-Zahlung;
- die Steuer auf Zivilrechtsgeschäfte (PCC).
Der PCC-Steuersatz für den Gesellschaftsvertrag einer GmbH beträgt 0,5 % der Bemessungsgrundlage, wobei die gesetzlichen Regeln für deren Ermittlung und mögliche Abzüge berücksichtigt werden.
Bei einem über das S24-System abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag liegt die Verpflichtung zur Abrechnung der PCC grundsätzlich bei der Gesellschaft. Bei einem notariellen Gesellschaftsvertrag wird die Steuer vom Notar erhoben.
Bei einer GmbH mit dem Mindeststammkapital von 5.000 PLN beträgt die PCC vor Berücksichtigung zulässiger Abzüge 25 PLN.
Zu den Gesamtkosten einer Gründung können außerdem Kosten für eine qualifizierte elektronische Signatur, Übersetzungen ausländischer Dokumente und professionelle Unterstützung beim Registrierungsverfahren gehören.
Wie kann ein Ausländer eine GmbH in Polen gründen?
Ein Ausländer kann eine GmbH in Polen auch ohne polnische Staatsangehörigkeit und grundsätzlich ohne Wohnsitz in Polen gründen. Dies gilt auch für Staatsangehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union.
Das Registrierungsverfahren erfolgt nach polnischem Recht.
Zur Identifikation eines ausländischen Gründers kann ein gültiger Reisepass oder ein anderes anerkanntes Ausweisdokument verwendet werden.
Der Umfang der erforderlichen Unterlagen hängt davon ab, ob der Gründer eine natürliche Person oder eine ausländische juristische Person ist und welches Registrierungsverfahren gewählt wird.
Eine Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland ist kein Standarddokument, das von jedem ausländischen Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH in Polen verlangt wird.
Zu berücksichtigen sind jedoch gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich der Ausübung bestimmter Funktionen in Gesellschaftsorganen.
Ein wesentlicher Schritt ist die Erstellung des Gesellschaftsvertrags entweder in Form einer notariellen Urkunde oder über die Vorlage im S24-System. Der Gesellschaftsvertrag muss die nach polnischem Recht erforderlichen Angaben enthalten, darunter Angaben zu den Gesellschaftern, zur Geschäftstätigkeit und zum Stammkapital.
Für ausländische Dokumente, die in polnischen behördlichen Verfahren verwendet werden, können eine beglaubigte Übersetzung und – je nach Dokument und Umständen – eine entsprechende Beglaubigung erforderlich sein.
Der Registrierungsprozess umfasst in der Regel folgende Schritte:
- Auswahl einer Firma und Prüfung, ob dadurch Rechte anderer Unternehmen verletzt werden.
- Erstellung des Gesellschaftsvertrags und Festlegung des Stammkapitals.
- Einbringung der Einlagen nach den für das gewählte Registrierungsverfahren geltenden Regeln.
- Elektronische Einreichung des Antrags auf Eintragung in das polnische Landesgerichtsregister (KRS).
- Erhalt der NIP- und REGON-Nummern sowie Durchführung der erforderlichen steuerlichen und administrativen Meldungen.
- Eröffnung eines Bankkontos für die laufende Geschäftstätigkeit und die Zahlungen der Gesellschaft.
Die Eröffnung eines Bankkontos in Polen vor Einreichung des Antrags beim KRS ist keine allgemeine Voraussetzung für die Gründung einer GmbH in Polen.
Die Methode zur Einzahlung des Stammkapitals sowie die spätere finanzielle Abwicklung der Gesellschaft sollten jedoch entsprechend geplant werden.
Während des gesamten Verfahrens kann ein ausländischer Investor die Unterstützung von Rechtsberatern, Steuerberatern oder Buchhaltern in Anspruch nehmen, um die erforderlichen Unterlagen vorzubereiten und das Risiko von Fehlern zu reduzieren.
Die Gründung einer Gesellschaft kann auch eine Grundlage für die Beantragung bestimmter Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit in Polen darstellen.
Die Gründung einer GmbH gewährt einem Ausländer jedoch nicht automatisch ein Aufenthalts- oder Arbeitsrecht in Polen. Die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt werden in einem gesonderten Verfahren geprüft.
GmbH gründen in Polen – Tipps für Unternehmer
Passen Sie das Stammkapital an die Bedürfnisse der Gesellschaft an: Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 5.000 PLN. Ein höheres Kapital kann sinnvoll sein, wenn die Gesellschaft eine größere Anfangsfinanzierung benötigt. Das Stammkapital ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der tatsächlichen Fähigkeit der Gesellschaft, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Wählen Sie das passende Registrierungsverfahren: Prüfen Sie, ob der Gesellschaftsvertrag vor einem Notar oder über das S24-System abgeschlossen werden soll. Wenn individuelle Regelungen zu Gesellschafterrechten oder zur Unternehmensführung erforderlich sind, bietet eine notarielle Urkunde größere Gestaltungsmöglichkeiten.
Bereiten Sie vollständige Unterlagen vor: Der Gesellschaftsvertrag muss alle erforderlichen Angaben enthalten, darunter Firma, Stammkapital und Verteilung der Geschäftsanteile. Die formalen Anforderungen und die Regeln für die Einbringung von Einlagen unterscheiden sich je nach Registrierungsverfahren.
Halten Sie die Fristen ein: Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrags beziehungsweise innerhalb von 7 Tagen bei Verwendung des S24-Systems beim KRS eingereicht werden. Nach der Registrierung sind außerdem die Pflichten im Zusammenhang mit NIP-8, CRBR und gegebenenfalls der Umsatzsteuerregistrierung zu beachten.
Planen Sie die Buchhaltungs- und Steuerpflichten: Eine GmbH in Polen ist unabhängig von der Höhe ihrer Einnahmen zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet. Vor Aufnahme der Tätigkeit sollten daher Buchhaltungsprozesse, Dokumentenabläufe und steuerliche Abrechnungen organisiert werden. getsix® bietet in diesem Bereich Buchhaltungsdienstleistungen in Polen für polnische und ausländisch kontrollierte Unternehmen.
Berücksichtigen Sie professionelle Unterstützung: Unternehmer, die Unterstützung bei polnischen rechtlichen, steuerlichen oder registrierungsbezogenen Anforderungen benötigen, können professionelle Berater in die Vorbereitung der Unterlagen und die Durchführung des Registrierungsverfahrens einbeziehen.
getsix® unterstützt polnische und ausländische Unternehmer in den einzelnen Phasen der Firmengründung in Polen und bei der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit nach polnischem Recht.
Wenn Sie eine GmbH gründen in Polen und Unterstützung bei der Vorbereitung der Dokumentation, bei der Wahl des Registrierungsverfahrens oder bei der Organisation der Pflichten nach der KRS-Eintragung benötigen, können Sie mit getsix® den passenden Leistungsumfang für Ihr geplantes Geschäftsvorhaben abstimmen.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:
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