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Änderungen bei der Krankenversicherungsbeitrag für Unternehmer in Polen ab Januar 2025

Änderungen bei der Krankenversicherungsbeitrag für Unternehmer in Polen ab Januar 2025

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Datum20 Jan 2025
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Ab dem 1. Januar 2025 treten in Polen die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2024 zur Änderung des Gesetzes über die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen der medizinischen Fürsorge in Kraft, mit denen wesentliche Änderungen der Regeln für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags für Unternehmer eingeführt werden. Ziel der Novelle ist es, die finanzielle Belastung der am wenigsten verdienenden Unternehmer zu verringern und die Regeln für die Abrechnung von Einnahmen aus dem Verkauf von Sachanlagen zu vereinheitlichen.


Senkung des Mindestbeitrags zur Krankenversicherung

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Senkung des Mindestbeitrags zur Krankenversicherung für Unternehmer, die nach dem Steuerskala, nach der sog. Einheitssteuer und nach der Steuerkarte abrechnen. Die neuen Vorschriften senken die Beitragsbemessungsgrundlage auf 75 % des am ersten Tag des Beitragsjahres geltenden Mindestlohns. Das bedeutet eine echte Ersparnis für Unternehmer mit geringem Einkommen.

Im Jahr 2025 beträgt der Mindestlohn in Polen 4.666 PLN, was bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 3.499,50 PLN beträgt.

Der Mindestbeitrags zur Krankenversicherung, der auf dieser Grundlage berechnet wird, beträgt 314,96 PLN pro Monat.

Im Januar werden Unternehmer die Auswirkungen der neuen Vorschriften noch nicht in vollem Umfang spüren und weiterhin den bisherigen Mindestbeitrag von 381,78 PLN zahlen.


Wie sieht das in der Praxis aus?

  • Bisherige Regelungen (bis Januar 2025): der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung betrug 9 % von 100 % des Mindestlohns. Bei dem Mindestlohn von 4.242 PLN (Beitragsbemessungsgrundlage gilt von Februar 2024 bis Januar 2025) mussten Unternehmer einen Beitrag von 381,78 PLN monatlich zahlen. Bei dem im Jahr 2025 geltenden Mindestlohn wären es 419,94 PLN.
  • Neue Regelungen (gültig ab Februar 2025): die neue Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 9 % von 75 % des Mindestlohns. Bei dem neuen Mindestlohn von 4.666 PLN ergibt sich eine Beitragsbemessungsgrundlage von 3.499,50 PLN. Der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung beträgt somit 314,96 PLN pro Monat, was eine Ersparnis von 104,98 PLN monatlich bedeutet.

Wer profitiert von der Beitragssenkung?

  • Unternehmer, die auf der Grundlage der Steuerskala abrechnen (9 % Krankenversicherungsbeitrag):
  • Der Mindestbeitrag wird von denjenigen gezahlt, die:

    • ein Einkommen von weniger als 4.666 PLN in einem bestimmten Monat erzielen,
    • einen Verlust aus ihrer Geschäftstätigkeit verzeichnen.
  • Unternehmer, die nach der sog. Einheitssteuer abrechnen (4,9 % Krankenversicherungsbeitrag):
  • Der Mindestbeitrag wird von denjenigen gezahlt, deren monatliches Einkommen 8.570 PLN nicht übersteigt.

  • Unternehmer, die nach der Steuerkarte abrechnen:
  • Auch sie zahlen den Mindestbeitrag zur Krankenversicherung von 314,96 PLN monatlich.

Beispiel 1:
Ein Unternehmer, der nach der Steuerskala abrechnet, erzielt im Januar 2025 ein Einkommen von 3.500 PLN. Nach den neuen Regelungen zahlt er den Mindestbeitrag von 314,96 PLN und nicht 9 % des Einkommens, was niedriger wäre.

Beispiel 2:
Ein Unternehmer, der nach der sog. Einheitssteuer abrechnet, erzielt im Februar 2025 ein Einkommen von 8.000 PLN. Der Gesundheitsbeitrag, der mit 4,9 % des Einkommens berechnet wird, würde 392 PLN betragen. Dank der neuen Vorschriften zahlt er jedoch nur den Mindestbeitrag von 314,96 PLN.


Unternehmer, die nach der Pauschalsteuer abrechnen

Für Unternehmer, die nach der Pauschalsteuer abrechnen, gelten weiterhin die bisherigen Regeln (der Krankenversicherungsbeitrag für Pauschalsteuerzahler beträgt 9 % der Bemessungsgrundlage). Die Höhe ihres Krankenversicherungsbeitrags im Jahr 2025 hängt von dem in einem bestimmten Jahr erzielten Einnahmen und den Schwellenwerten ab, denen sie zugeordnet sind:

  • 60 % des Durchschnittslohns – für Einnahmen bis 60.000 PLN,
  • 100 % des Durchschnittslohns – für Einnahmen zwischen 60.000 PLN und 300.000 PLN,
  • 180 % des Durchschnittslohns – für Einnahmen über 300.000 PLN.

Die Höhe des Durchschnittslohns im vierten Quartal 2024, die für die Beiträge der Pauschalsteuerzahler im Jahr 2025 maßgeblich ist, wird Ende Januar 2025 bekannt gegeben.

Wird im Laufe des Jahres eine bestimmte Einkommensschwelle überschritten, muss ab dem Monat der Überschreitung ein Beitrag entsprechend der höheren Schwelle gezahlt werden. Stellt sich am Ende des Jahres heraus, dass das Einkommen tatsächlich die festgelegte Schwelle überschritten hat, muss ein Ausgleich der Beiträge für die früheren Monate entsprechend der höchsten Schwelle vorgenommen werden. Dieser Ausgleich muss bis zum Ende des Monats gezahlt werden, der auf die Frist für die Abgabe der jährlichen Steuererklärung folgt.


Ausschluss von Einnahmen aus der Veräußerung von Sachanlagen von von der Bemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge

Ab dem 1. Januar 2025 haben Unternehmer die Möglichkeit, Einnahmen und Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Sachanlagen von der Krankenversicherungsbeitragsgrundlage auszuschließen. Somit müssen Unternehmer nicht mehr befürchten, dass eine einzige Transaktion, wie der Verkauf von Immobilien, Maschinen oder Autos, zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt führt (ZUS).

Wer ist von den Änderungen betroffen?

Der Ausschluss von Einnahmen aus der Veräußerung von Sachanlagen von der Bemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge gilt für:

  • Unternehmer, die abrechnen:
    • nach der allgemeinen Grundlage (Steuerskala),
    • nach der Pauschalsteuer.
  • Steuerpflichtige, die nach der Pauschalsteuer auf erfasste Einnahmen abrechnen – in diesem Fall wirkt sich die Veräußerung von Sachanlagen nicht auf die Einkommensschwellen aus, von denen die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags abhängt.

Wahlmöglichkeit:

Der Gesetzgeber hat ein Wahlrecht eingeführt, das es den Unternehmern ermöglicht zu entscheiden, ob es günstiger ist, Einnahmen und Kosten aus der Veräußerung von Sachanlagen von der Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag auszuschließen oder sie einzubeziehen. Diese Entscheidung hängt von der individuellen Situation ab, z. B.:

  • dem Anschaffungs- und Veräußerungspreis des Anlagegutes,
  • Abschreibungsgrad,
  • andere mit dem Verkauf verbundene Kosten.

Entscheidet sich der Unternehmer, die Einnahmen und Kosten der Veräußerung in die Bemessungsgrundlage des Krankenversicherungsbeitrags einzubeziehen, kann er dies nur in der Jahresabrechnung für 2025 durch eine entsprechende Erklärung in den Abrechnungsunterlagen der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) tun.


Zusammenfassung

Die Änderungen des Krankenversicherungsbeitrags, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, bringen erhebliche Verbesserungen für Unternehmer. Die Senkung des Mindestbeitrags zur Krankenversicherung auf 75 % des Mindestlohns bringt insbesondere für Personen mit geringem Einkommen oder Verlusten echte Einsparungen.

Die Novelle führt auch günstige Lösungen für die Veräußerung von Sachanlagen ein – die Möglichkeit, Einnahmen und Kosten aus solchen Transaktionen von der Bemessungsgrundlage des Krankenversicherungsbeitrags auszunehmen, verhindert einen erheblichen Anstieg der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt (ZUS). Die Bestimmungen bieten jedoch Flexibilität, sodass die Unternehmer die für sie günstigste Lösung wählen können.

Wir empfehlen Ihnen, die neuen Vorschriften und ihre Auswirkungen auf die Finanzen Ihres Unternehmens sorgfältig zu analysieren – falls erforderlich, unterstützt Sie unser Buchhaltungsteam bei der Anpassung Ihrer Buchführung an die aktuellen Vorschriften.

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