Ende der visumfreien Beschäftigung für Staatsangehörige Georgiens, Kolumbiens und Venezuelas in Polen
Seit dem 22.08.2026 dürfen Staatsangehörige Georgiens, Kolumbiens und Venezuelas in Polen nicht mehr allein auf der Grundlage eines visumfreien Aufenthalts arbeiten.
Seit dem 22.08.2026 reicht der visumfreie Aufenthalt in Polen für Staatsangehörige Georgiens, Kolumbiens und Venezuelas nicht mehr aus, um legal zu arbeiten.
Die Änderungen wurden durch die Verordnung des Ministers für Familie, Arbeit und Sozialpolitik vom 31.07.2026 eingeführt.
Ein Ausländer, der unter die neuen Vorschriften fällt, benötigt zusätzlich eine geeignete Aufenthaltsgrundlage, die zur Arbeit in Polen berechtigt, insbesondere ein Visum.
Staatsangehörige, die vor dem 22.08.2026 im Rahmen der Visumfreiheit rechtmäßig eine Beschäftigung aufgenommen haben, dürfen diese bis zum Ende ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts fortsetzen.
Arbeitgeber müssen sowohl das Dokument prüfen, das zur Arbeit berechtigt, als auch die Rechtsgrundlage des Ausländers für Aufenthalt und Arbeit in Polen.
Die Rekrutierung kann länger dauern
Bewerber, die sich außerhalb Polens aufhalten, müssen gegebenenfalls zunächst ein Visum einholen, bevor sie die Beschäftigung aufnehmen können.
Arbeitgeber müssen den Aufenthaltsstatus prüfen
Die Prüfung der Arbeitserlaubnis allein reicht bei Staatsangehörigen, die unter die neuen Vorschriften fallen, nicht mehr aus.
Bestehende rechtmäßige Beschäftigungsverhältnisse bleiben geschützt
Die neuen Vorschriften gelten nicht rückwirkend für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 22.08.2026 unter den maßgeblichen Voraussetzungen aufgenommen wurden.
Die Änderung bringt eine weitere formale Anforderung mit sich
Eine legale Beschäftigung setzt nun sowohl eine entsprechende Arbeitsberechtigung als auch eine Aufenthaltsgrundlage voraus, die zur Arbeit in Polen berechtigt.
Seit dem 22.08.2026 gelten geänderte Vorschriften für die Beschäftigung von Staatsangehörigen Georgiens, Kolumbiens und Venezuelas in Polen. Bisher konnten Personen mit einer Arbeitserlaubnis oder einer Erklärung über die Beauftragung eines Ausländers mit der Ausübung einer Arbeit auch während eines visumfreien Aufenthalts in Polen arbeiten. Seit dem 22.08. besteht diese Möglichkeit nicht mehr.
In der Praxis bedeutet dies zusätzliche Formalitäten sowohl für die Ausländer selbst als auch für Arbeitgeber, die deren Einstellung planen. Es muss nun ein geeignetes Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel eingeholt werden, der zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Dadurch kann sich die Zeit bis zum Arbeitsbeginn erheblich verlängern.
In diesem Artikel:
Was hat sich am 22.08.2026 geändert?
Die Änderungen wurden durch die Verordnung des Ministers für Familie, Arbeit und Sozialpolitik vom 31.07.2026 über die Liste der Staaten eingeführt, deren Staatsangehörige mit einer Arbeitserlaubnis nicht berechtigt sind, während eines visumfreien Aufenthalts in Polen zu arbeiten.
Die neuen Vorschriften gelten für Staatsangehörige von:
- Georgien,
- Kolumbien,
- Venezuela.
Seit dem 22.08.2026 reicht das Recht auf einen visumfreien Aufenthalt in Polen für Staatsangehörige dieser Länder nicht mehr aus, um legal zu arbeiten. Selbst wenn ein Ausländer über eine Arbeitserlaubnis oder andere Dokumente verfügt, die seine Beschäftigung legalisieren, muss er zusätzlich eine geeignete Aufenthaltsgrundlage besitzen, die ihn zur Arbeit berechtigt, insbesondere ein Visum.
Welche Regeln galten vor dem 22.08.2026?
Vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften konnten Staatsangehörige von Ländern, für die die Visumfreiheit gilt, ohne Visum nach Polen einreisen und nach Erhalt der entsprechenden Dokumente zur Legalisierung ihrer Beschäftigung eine Arbeit aufnehmen.
Für viele Arbeitgeber war dies ein vergleichsweise schneller Weg, ausländische Arbeitskräfte einzustellen. Der Ausländer musste nicht auf die Erteilung eines Visums warten, und die Beschäftigung konnte beginnen, sobald die Voraussetzungen für die Legalisierung seiner Arbeit erfüllt waren.
Was bedeutet die Änderung für Arbeitgeber in Polen?
Bevor ein Arbeitgeber einem Staatsangehörigen Georgiens, Kolumbiens oder Venezuelas die Arbeitsaufnahme gestattet, sollte er nun nicht nur das Dokument prüfen, das die Person zur Arbeit berechtigt, sondern auch die Rechtsgrundlage ihres Aufenthalts in Polen.
In der Praxis bedeutet dies zu prüfen, ob der Ausländer ein Visum oder ein anderes Aufenthaltsdokument besitzt, das ihn zur Arbeit in Polen berechtigt.
Arbeitgeber sollten zudem berücksichtigen, dass der Rekrutierungs- und Einstellungsprozess für diese Personen länger dauern kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich ein Bewerber außerhalb Polens aufhält und zunächst ein Visum beantragen muss, das ihn zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt.
Welche Übergangsregelungen gelten?
Die neuen Vorschriften entziehen Personen, die ihre Beschäftigung vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgenommen haben, nicht das Recht zu arbeiten.
Nach den Übergangsbestimmungen dürfen Staatsangehörige Georgiens, Kolumbiens und Venezuelas, die vor dem 22.08.2026 während eines visumfreien Aufenthalts in Polen rechtmäßig eine Beschäftigung aufgenommen haben, diese bis zum Ende ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts nach den bisherigen Regeln fortsetzen.
Die Änderung gilt somit nicht rückwirkend für Personen, die bereits im Einklang mit den zuvor geltenden Vorschriften beschäftigt waren.
Ist Polen das einzige Land, das solche Beschränkungen anwendet?
Die in Polen eingeführten Beschränkungen sind Teil eines breiteren Trends, der in europäischen Ländern zu beobachten ist. Visumpflichten für Staatsangehörige Georgiens, Kolumbiens oder Venezuelas, die eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, gelten bereits in vielen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, darunter Deutschland, Tschechien, Österreich, Spanien und Portugal, sowie in der Schweiz.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.



