Aktuelles

/ Geschäft in Polen

Polnisches Gesetz über die Beteiligung ausländischer Unternehmer – Überblick über die Vorschriften

Polnisches Gesetz über die Beteiligung ausländischer Unternehmer – Überblick über die Vorschriften

/
Datum02 Nov. 2026
/
Bleiben Sie auf dem Laufenden Fügen Sie uns als bevorzugte Quelle auf Google hinzu
Hinzufügen

Das polnische Gesetz über ausländische Unternehmer regelt Geschäftstätigkeit, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen in Polen.

Ergebnisse im Überblick
1

Die am 9. Oktober 2026 veröffentlichte konsolidierte Fassung des polnischen Gesetzes begründet durch ihre Veröffentlichung allein keine neuen Pflichten.

2

Ausländische Personen aus EU- und EWR-Staaten dürfen in Polen zu denselben Bedingungen wie polnische Staatsbürger eine Geschäftstätigkeit ausüben.

3

Eine Zweigniederlassung in Polen darf nur in dem Umfang tätig sein, in dem der ausländische Unternehmer seine Tätigkeit im Ausland ausübt.

4

Eine Repräsentanz in Polen darf ausschließlich Werbung und Promotion für den ausländischen Unternehmer betreiben, keine operative Tätigkeit.

5

Ab 1. November 2026 brauchen ausländische Antragsteller beim polnischen Register CEIDG eine PESEL-Nummer oder, falls keine vergeben wurde, eine grenzüberschreitende EU-Kennung.

Wesentliche Erkenntnisse

Der Rechtsstatus bestimmt die zulässige Rechtsform

Vor dem Markteintritt in Polen ist zu prüfen, welche Rechtsformen und Rechte der eigene Status zulässt.

Zweigniederlassung oder Repräsentanz: Der Zweck entscheidet

Die Wahl der Struktur sollte sich nach der geplanten Art der Präsenz auf dem polnischen Markt richten.

Zweigniederlassungen brauchen eine gesonderte Buchführung

Auch bei zentralem Buchhaltungssystem muss die polnische Zweigniederlassung gesondert und auf Polnisch erfasst werden.

Die konsolidierte Fassung allein erfordert kein Handeln

Unternehmen in Polen müssen jedoch die gesonderten Inkrafttretenstermine einzelner Gesetzesänderungen beachten.

Am 9. Oktober 2026 wurde im polnischen Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) die konsolidierte Fassung des Gesetzes vom 6. März 2018 über die Grundsätze der Beteiligung ausländischer Unternehmer und anderer ausländischer Personen am Wirtschaftsverkehr im Gebiet der Republik Polen veröffentlicht. Das unter Position 1313 bekannt gemachte Dokument berücksichtigt die Änderungen durch Gesetze aus den Jahren 2025 und 2026, darunter Vorschriften zu Ausländern sowie zum polnischen Gewerberegister – der Zentralen Erfassung und Information über die Gewerbetätigkeit (CEIDG).

Die Veröffentlichung der konsolidierten Fassung ändert für sich genommen weder die Rechtslage, noch begründet sie neue Pflichten. Sie bietet jedoch eine aktuelle rechtliche Grundlage für ausländische Unternehmer in Polen – darunter Investoren, die einen Markteintritt in Polen planen, sowie Unternehmen, die dort bereits tätig sind. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Geschäftstätigkeit, die Errichtung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen sowie die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen.


Was regelt das polnische Gesetz über die Beteiligung ausländischer Unternehmer?

Das Gesetz vom 6. März 2018 regelt die Beteiligung ausländischer Personen am Wirtschaftsverkehr in Polen. Nach Art. 1 und 2 umfasst es in erster Linie die Aufnahme und Ausübung einer Geschäftstätigkeit, die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Polen, die Errichtung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen sowie die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei zentralen Rechtsbegriffen. Als ausländische Person gilt unter anderem eine natürliche Person ohne polnische Staatsangehörigkeit oder eine juristische Person mit Sitz im Ausland. Ein ausländischer Unternehmer ist hingegen eine ausländische Person, die eine Geschäftstätigkeit außerhalb Polens ausübt, oder ein polnischer Staatsbürger, der im Ausland geschäftlich tätig ist.

Diese Unterscheidung ist maßgeblich für die Frage, welche Rechte sich aus dem Gesetz ergeben. Nicht jede ausländische Person ist zugleich ausländischer Unternehmer, und ob eine Geschäftstätigkeit in Polen zulässig ist, hängt davon ab, ob die für die jeweilige Kategorie geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.


Wer darf eine Geschäftstätigkeit in Polen ausüben?

Nach Art. 4 des Gesetzes dürfen ausländische Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, in Polen zu denselben Bedingungen wie polnische Staatsbürger eine Geschäftstätigkeit aufnehmen und ausüben.

Vergleichbare Rechte gelten für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen. Dazu zählen Personen mit einer Genehmigung zum Daueraufenthalt, einer Aufenthaltsgenehmigung für langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU, bestimmten befristeten Aufenthaltsgenehmigungen, dem Flüchtlingsstatus, subsidiärem Schutz oder einer gültigen Polenkarte (Karta Polaka). Das Gesetz nennt zudem weitere Grundlagen, auf denen Ausländer eine Geschäftstätigkeit zu denselben Bedingungen wie polnische Staatsbürger ausüben dürfen.

Ausländische Personen, die nicht unter die in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Kategorien fallen, dürfen eine Geschäftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft (sp.k.), einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (S.K.A.), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.), einer einfachen Aktiengesellschaft (P.S.A.) oder einer Aktiengesellschaft (S.A.) ausüben, sofern internationale Abkommen nichts anderes bestimmen. Unter demselben Vorbehalt hinsichtlich internationaler Abkommen dürfen sie diesen Gesellschaften auch beitreten sowie Anteile oder Aktien daran zeichnen oder erwerben.

Darüber hinaus sieht Art. 4 Abs. 3a besondere Beschränkungen für wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen sowie für die Erbringung von Arbeit oder Dienstleistungen im Austausch gegen Aktien einer P.S.A. vor. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit den einschlägigen Übergangsregelungen zu betrachten.

Für ausländische Investoren bedeutet dies, dass vor dem Markteintritt in Polen nicht nur die verfügbaren Rechtsformen, sondern auch die mit dem jeweiligen Rechtsstatus des Investors verbundenen Rechte geprüft werden müssen. Dies ist insbesondere für Unternehmer von außerhalb der EU und des EWR wichtig, für die das Gesetz gesonderte Voraussetzungen vorsieht.

Bei der Planung des Markteintritts sollten Unternehmen auch die registrierungsrechtlichen und organisatorischen Anforderungen berücksichtigen. Die Wahl der passenden Rechtsform und die Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen sind wesentliche Bestandteile der Firmengründung in Polen.

Newsletter getsix® Information Service
Immer einen Schritt voraus
Steuern, Arbeitsrecht, Personal und Lohnbuchhaltung in Polen — die wichtigsten Änderungen direkt in Ihr Postfach, bevor sie in Kraft treten.
Steuern, Arbeitsrecht und Lohnbuchhaltung in Polen — die wichtigsten Änderungen direkt in Ihr Postfach.
Anmelden  →

Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer in Polen – die wichtigsten Regeln

Eine der im Gesetz vorgesehenen Organisationsformen ist die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers. Nach Art. 14 dürfen Unternehmer aus EU- und EWR-Staaten Zweigniederlassungen mit Sitz in Polen errichten. Unternehmer aus anderen Staaten können dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit tun, sofern ratifizierte internationale Abkommen nichts anderes bestimmen.

Eine Zweigniederlassung darf eine Geschäftstätigkeit nur in dem Umfang ausüben, in dem der ausländische Unternehmer im Ausland tätig ist. Die Beschränkung nach Art. 15 bedeutet, dass eine polnische Zweigniederlassung ihre Tätigkeit nicht eigenständig auf Bereiche ausweiten kann, die nicht zum Tätigkeitsbereich des Mutterunternehmens gehören.

Vor Aufnahme der Tätigkeit muss die Zweigniederlassung in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters in Polen (KRS) eingetragen werden. Der ausländische Unternehmer muss außerdem eine zur Vertretung in der Zweigniederlassung bevollmächtigte Person bestellen und die erforderlichen Registerunterlagen samt den entsprechenden Übersetzungen ins Polnische einreichen.

Welche Pflichten gelten für die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers in Polen?

Art. 19 des Gesetzes legt die Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Zweigniederlassung fest. Der ausländische Unternehmer muss seinen ursprünglichen Firmennamen zusammen mit der ins Polnische übersetzten Bezeichnung seiner Rechtsform und dem Zusatz „oddział w Polsce“ (Zweigniederlassung in Polen) verwenden. Zudem muss er für die Zweigniederlassung eine gesonderte Buchführung in polnischer Sprache nach den polnischen Rechnungslegungsvorschriften führen.

Darüber hinaus muss der Unternehmer dem für Wirtschaft zuständigen Minister innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens gegen den ausländischen Unternehmer oder den Verlust seines Rechts zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit melden.

Für internationale Konzerne ist die Pflicht zur gesonderten Buchführung besonders bedeutsam. Selbst wenn ein Unternehmen ein zentrales Finanz- und Buchhaltungssystem nutzt, muss die polnische Zweigniederlassung für gesetzliche Berichts- und Rechnungslegungszwecke angemessen abgegrenzt werden. Dies erfordert eine geeignete Organisation der Finanzdokumentation und der Buchhaltungsprozesse.

getsix® verfügt über umfassende Erfahrung in der buchhalterischen Betreuung internationaler Unternehmen, die in Polen tätig sind. Unsere Buchhaltungsdienstleistungen in Polen unterstützen ausländische Unternehmer dabei, ihre Bücher im Einklang mit den polnischen Vorschriften zu führen und zugleich den Anforderungen internationaler Konzernstrukturen gerecht zu werden.

Das Gesetz regelt außerdem die Fälle, in denen der Minister eine Entscheidung über das Verbot der Geschäftstätigkeit durch eine Zweigniederlassung erlassen kann, unter anderem bei schwerwiegenden Verstößen gegen polnisches Recht. Die Vorschriften des Art. 20 Abs. 1–5 zu diesem Verfahren gelten jedoch nicht für ausländische Unternehmer aus Mitgliedstaaten.


Repräsentanzen ausländischer Unternehmer – wie unterscheiden sie sich von Zweigniederlassungen?

Ausländische Unternehmer können in Polen auch Repräsentanzen errichten. Diese Form der Präsenz ist jedoch hinsichtlich der zulässigen Tätigkeiten deutlich enger begrenzt.

Nach Art. 22 des Gesetzes darf eine Repräsentanz ausschließlich Werbung und Promotion für den ausländischen Unternehmer betreiben. Sie ist daher nicht für operative oder vertriebliche Tätigkeiten in Polen vorgesehen.

Grundsätzlich erfordert die Errichtung einer Repräsentanz die Eintragung in das Register der Repräsentanzen ausländischer Unternehmer, das vom für Wirtschaft zuständigen Minister geführt wird. Eine Ausnahme gilt für ausländische Banken und Kreditinstitute im Sinne des polnischen Bankrechts.

Der Eintragungsantrag ist in polnischer Sprache zu stellen und muss Angaben zum Unternehmer, Informationen über seine Geschäftstätigkeit, die zur Vertretung des Unternehmers in der Repräsentanz bevollmächtigte Person sowie die Anschrift des Sitzes der Repräsentanz enthalten. Das Gesetz legt zudem Anforderungen an ausländische Dokumente, deren Übersetzung und Beglaubigung fest. Darüber hinaus muss der Unternehmer über einen Rechtstitel an der Immobilie verfügen, die als Sitz der Repräsentanz angegeben wird.

Wie lange ist die Eintragung einer Repräsentanz in Polen gültig?

Die Eintragung einer Repräsentanz ist zwei Jahre gültig. Sie kann um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn der ausländische Unternehmer innerhalb der letzten 90 Tage der laufenden Eintragungsdauer einen entsprechenden Antrag stellt.

Wie bei einer Zweigniederlassung muss auch ein Unternehmer, der eine Repräsentanz betreibt, einen bevollmächtigten Vertreter bestellen und eine gesonderte Buchführung in polnischer Sprache führen. Zudem muss er die im Gesetz genannten Änderungen von Angaben und Umständen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Eintritt melden.

Aus Sicht eines Investors liegt der grundlegende Unterschied zwischen Zweigniederlassung und Repräsentanz im zulässigen Geschäftszweck. Eine Zweigniederlassung darf im Rahmen der Tätigkeit ihres ausländischen Mutterunternehmens geschäftlich tätig sein, während eine Repräsentanz auf Werbung und Promotion beschränkt ist. Die Wahl sollte sich daher nach der beabsichtigten Art der Präsenz des Unternehmens auf dem polnischen Markt richten.


Können ausländische Unternehmer in Polen Dienstleistungen ohne Eintragung einer Zweigniederlassung erbringen?

Ja. Art. 5 des Gesetzes erlaubt es Dienstleistern aus Mitgliedstaaten, Dienstleistungen in Polen vorübergehend ohne Eintragung in das Unternehmerregister des KRS oder in die CEIDG zu erbringen. Maßgeblich sind dabei die Regeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der Abkommen über die Dienstleistungsfreiheit.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen von allen Pflichten nach polnischem Recht befreit ist. In bestimmten Fällen kann sie eine Konzession, Genehmigung, Zertifizierung oder eine Eintragung in ein Register reglementierter Tätigkeiten erfordern, sofern sich diese Anforderungen aus gesonderten Vorschriften ergeben und die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.

Ausländische Unternehmer von außerhalb der Mitgliedstaaten können Dienstleistungen auf der Grundlage von für Polen verbindlichen internationalen Abkommen erbringen oder – falls keine solchen Abkommen bestehen – auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Das Gesetz legt zudem Informationspflichten von Dienstleistern aus Mitgliedstaaten gegenüber den Dienstleistungsempfängern fest. Dazu gehören unter anderem Angaben zur Identifizierung des Unternehmers, Informationen über die Dienstleistung, die geltenden Vertragsbedingungen sowie die erforderlichen beruflichen Befugnisse. Werden bestimmte Informationspflichten nicht erfüllt oder falsche Angaben gemacht, kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Zu berücksichtigen sind außerdem die Ausnahmen nach Art. 12, die unter anderem bestimmte, in gesonderten Gesetzen geregelte Arten von Dienstleistungen betreffen.


Änderungen für ausländische Unternehmer und die CEIDG ab dem 1. November 2026

Die im Oktober 2026 veröffentlichte konsolidierte Fassung berücksichtigt auch die Vorschriften des Gesetzes vom 13. März 2026 zur Änderung des Gesetzes über die Zentrale Erfassung und Information über die Gewerbetätigkeit und die Informationsstelle für Unternehmer sowie einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt, Pos. 507).

Ab dem 1. November 2026 müssen ausländische Personen, die einen Antrag auf Eintragung in die CEIDG stellen, über eine polnische Personenidentifikationsnummer (PESEL) verfügen oder – falls ihnen keine PESEL-Nummer zugeteilt wurde – über eine entsprechende eindeutige Kennung, die ein EU-Mitgliedstaat zum Zweck der grenzüberschreitenden Identifizierung vergeben hat. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 4 Abs. 9 des Gesetzes.

Übergangsvorschriften legen zudem eine Frist für ausländische Personen fest, die bereits in der CEIDG eingetragen sind. Enthält ihre Eintragung die erforderliche Kennung nicht, müssen sie ihre Angaben bis zum 1. Juni 2030 ergänzen. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt ein Eintrag, der weder eine PESEL-Nummer noch die entsprechende grenzüberschreitende Kennung enthält, der Löschung aus der CEIDG.


Was bedeutet das Gesetz für ausländische Unternehmer, die in Polen tätig sind?

Das Gesetz über die Grundsätze der Beteiligung ausländischer Unternehmer ist sowohl für Investoren relevant, die einen Markteintritt in Polen planen, als auch für Unternehmen, die in Polen bereits Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen betreiben. Es legt die grundlegenden Rechte ausländischer Personen und die Pflichten im Zusammenhang mit bestimmten Formen der Geschäftstätigkeit fest.

Für ausländische Investoren sind insbesondere die zulässigen Rechtsformen, die Beschränkungen für Zweigniederlassungen und Repräsentanzen, die Registrierungsanforderungen sowie die Buchführungspflichten von Bedeutung. Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen Unternehmen zudem weitere Vorschriften berücksichtigen, die für die gewählte Organisationsform gelten, darunter polnische Steuer-, Rechnungslegungs- und arbeitsrechtliche Regelungen.

Die Veröffentlichung der konsolidierten Fassung am 9. Oktober 2026 verpflichtet Unternehmen nicht dazu, allein aufgrund ihrer Bekanntmachung tätig zu werden. Sie bietet jedoch eine konsolidierte Grundlage, um die in Polen geltenden Regeln für die Geschäftstätigkeit zu überprüfen. Dabei sind auch die gesonderten Inkrafttretenstermine einzelner Gesetzesänderungen zu beachten.

Bei der Planung einer Geschäftstätigkeit in Polen sind die Wahl der passenden Rechtsform und geeignete organisatorische Strukturen entscheidend. getsix unterstützt ausländische Investoren bei der Firmengründung in Polen sowie bei der Organisation der Buchhaltungs- und Finanzprozesse im Einklang mit den polnischen Vorschriften. Kontaktieren Sie uns.


Rechtsgrundlage:


getsixAutor des Artikels ist die getsix® Redaktion
getsix® erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuerberatung, Personalwesen, Lohnabrechnung und Unternehmensberatung und unterstützt Unternehmen, die in Polen tätig sind. Die getsix® Redaktion erstellt praxisorientierte Informationen, die das Verständnis der polnischen Buchhaltungs-, Steuer- und Personalthemen erleichtern.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

Kontakt »

ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG

ELŻBIETA<br/>NARON-GROCHALSKA

ELŻBIETA
NARON-GROCHALSKA

Head of Customer Relationships
getsix® Gruppe
pl en de

***

Diese Veröffentlichung ist eine unverbindliche Information und dient der allgemeinen Information. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar, und ersetzen auch keine individuelle Beratung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung werden alle Angaben in dieser Veröffentlichung ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen gemacht. Die Informationen in dieser Veröffentlichung sind nicht als alleinige Handlungsgrundlage geeignet, und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder von getsix® ist ausgeschlossen. Wir bitten Sie, sich bei Bedarf für eine verbindliche Beratung direkt an uns zu wenden. Der Inhalt dieser Veröffentlichung ist geistiges Eigentum von getsix® oder seiner Partnerunternehmen und ist urheberrechtlich geschützt. Nutzer dieser Informationen dürfen den Inhalt der Veröffentlichung ausschließlich für eigene Zwecke herunterladen, ausdrucken oder kopieren.

Our Recommendations

Unsere Mitgliedschaften

Unsere Zertifikate

Wojskowe Centrum Normalizacji Jakości I KodyfikacjiTÜV NORDTÜV RHEINLAND

Unsere Partnerschaften

Kompetenzen