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Regelung der Arbeitszeit, falls ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt

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Wenn ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt, führt dies bei einer fünftägigen Arbeitswoche meistens dazu, dass den Arbeitnehmern ein anderer arbeitsfreier Tag gewährt werden muss. Dies ist auf die im Arbeitsgesetzbuch angewendete Methodik der Arbeitszeitberechnung zurückzuführen, die dazu führt, dass ein Feiertag, der auf einen anderen Tag als den Sonntag fällt, die Arbeitszeit reduziert. In der Praxis kommt es meistens dann zur Gewährung eines anderen freien Tages, falls ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt.

Die Arbeitszeiteinteilung, die für den jeweiligen Arbeitnehmer verpflichtend ist, kann sich aus den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts, aus betrieblichen Vereinbarungen oder aus Bekanntmachungen der Arbeitszeiteinteilung und der Arbeitszeitsysteme ableiten. Manchmal erfolgt dies in Form einer Grafik oder eines Plans für die einzelnen Arbeitnehmer oder ihrer Gruppen, manchmal hat sie allgemeinen Charakter und betrifft den gesamten Betrieb. Unabhängig davon, mit welcher Art der Arbeitszeiteinteilung wir es zu tun haben, basiert sie immer auf einer korrekt berechneten Arbeitszeit im jeweiligen Abrechnungszeitraum. Sie wird gemäß Art. 130 Arbeitsgesetzbuch berechnet und im Fall durchgehender Arbeitszeitsysteme auf der Grundlage des Art. 138 Arbeitsgesetzbuch.

Die grundlegende Regelung zur Berechnung der Arbeitszeit enthält Art. 130 Arbeitsgesetzbuch. Im Sinne dieser Vorschrift berechnet man die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wie folgt:

  • Multiplikation von 40 Stunden mit der Anzahl der Wochen im Abrechnungszeitraum,
  • zu der erhaltenen Zahl wird das Produkt von 8 Stunden und der bis zum Ende des Abrechnungszeitraums verbleibenden Tage, die zwischen Montag und Freitag liegen, hinzugefügt,
  • die Arbeitszeit wird um 8 Stunden reduziert – für jeden im Abrechnungszeitraum liegenden Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt.

Die gezeigte Art und Weise der Berechnung der Arbeitszeit bewirkt, dass, wenn ein Feiertag (der im Gesetz über die arbeitsfreien Tage erwähnt ist) auf einen, aufgrund einer fünfttägigen Arbeitswoche, arbeitsfreien Tag fällt, dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein anderer arbeitsfreier Tag zu gewähren ist. Da in den meisten Betrieben, bei einer fünfttägigen Arbeitswoche, der arbeitsfreie Tag der Samstag ist, betrifft die Überlagerung des Feiertags mit einem arbeitsfreien Tag im Allgemeinen einen auf einen Samstag fallenden Feiertag. Solch eine Situation gab es im November dieses Jahres.

Freier Tag bei einer Teilzeitstelle

Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern in Teilzeit berechnet man durch einen Vergleich mit einer entsprechend reduzierten Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Die Berechnung erfolgt im Rahmen des angenommenen Abrechnungszeitraums. In einer solchen Situation ist die Pflicht zur Gewährung eines arbeitsfreien Tages an einen in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmer, wenn ein Feiertag auf einen „freien“ Samstag fällt, dann gegeben, wenn er täglich von Montag bis Freitag während einer proportional zur Vollzeitstelle reduzierter Arbeitszeit arbeitet. Wenn der Arbeitnehmer dagegen nur an manchen Tagen in der Wochen arbeitet und die tägliche Arbeitszeit variiert, wird die Gewährung eines zusätzlichen freien Tages immer von dem Ergebnis des Vergleichs der im gegebenen Abrechnungszeitraums geltenden Arbeitszeit und der Arbeitszeiteinteilung des Arbeitnehmers abhängig sein.

Quelle: Gazeta Podatkowa vom 03.11.2014

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