Aktuelles

/ Steuern und Recht in Polen

Cloud-Dienste und Quellensteuer in Polen – Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts Polens (NSA) zur Serverinfrastruktur

Cloud-Dienste und Quellensteuer in Polen – Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts Polens (NSA) zur Serverinfrastruktur

/
Datum12 Okt. 2026
/
Bleiben Sie auf dem Laufenden Fügen Sie uns als bevorzugte Quelle auf Google hinzu
Hinzufügen

Cloud-Dienste können in Polen der Quellensteuer (WHT) unterliegen, wenn die Zahlung die Nutzung gewerblicher Ausrüstung oder das Recht darauf betrifft.

Ergebnisse im Überblick
1

Das Oberste Verwaltungsgericht Polens (NSA) entschied am 4. März 2026 (Az. II FSK 757/23), dass ein geschäftlich genutzter Server gewerbliche Ausrüstung sein kann.

2

Laut NSA-Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. II FSK 1098/25) gilt der Zugang zu Serverplatz für die Datenspeicherung als Nutzung gewerblicher Ausrüstung.

3

Für Zahlungen nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT-Gesetz) beträgt der inländische Steuersatz 20 % der Einnahmen.

4

Fehlender physischer Zugang zum Server schließt die polnische Quellensteuer nicht automatisch aus, wenn ein Unternehmen bestimmte Serverressourcen geschäftlich nutzt.

5

Im Fall II FSK 757/23 bezog eine polnische Softwaregesellschaft von einem deutschen Anbieter Serverplatz zur Speicherung von Datenbanken.

Wesentliche Erkenntnisse

Die Bezeichnung der Leistung entscheidet nicht über die WHT

Für die Quellensteuer in Polen zählt der tatsächliche Leistungsumfang, nicht Bezeichnungen wie Cloud, Hosting oder SaaS.

Ein Server außer Haus ist kein Argument gegen die WHT

Polnische Unternehmen können WHT nicht allein deshalb ausschließen, weil sie Serverressourcen nur über das Internet nutzen.

Vertrag und Leistung vor der Zahlung prüfen

Polnische Zahler sollten neben der Rechnung auch Vertrag, technische Leistungsbeschreibung und Vergütungsmodell analysieren.

Vergünstigungen hängen von Voraussetzungen ab

Ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) greift, kann von Ansässigkeitsbescheinigung, Nutzungsberechtigung und Sorgfaltspflicht abhängen.

Eine polnische Gesellschaft, die Hosting oder Cloud-Kapazitäten bei einem ausländischen Anbieter erwirbt, sollte nicht davon ausgehen, dass die Zahlung nicht der Quellensteuer (WHT) in Polen unterliegt. In seinem Urteil vom 4. März 2026, Az. II FSK 757/23, entschied das Oberste Verwaltungsgericht Polens (NSA), dass ein geschäftlich genutzter Server gewerbliche Ausrüstung darstellen kann und dass die entgeltliche Nutzung von zugewiesenem Serverplatz der WHT unterliegen kann.

Dabei handelt es sich nicht um eine Einzelentscheidung. Das NSA verwies auf frühere Urteile zum Zugang zu Servern und Cloud-Speicherplatz. In seinem Urteil vom 5. Februar 2026, Az. II FSK 1098/25, stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass Dienstleistungen, die Zugang zu Serverplatz für die Datenspeicherung gewähren, nach der aktuellen Rechtsprechung des NSA als Nutzung gewerblicher Ausrüstung eingestuft werden. Das Fehlen eines physischen Zugangs zum Server bedeutet daher nicht, dass keine WHT anfällt.

Cloud-Dienste und Quellensteuer in Polen sind ein wichtiges Thema für polnische Unternehmen, die Hosting, Serverkapazitäten, Entwicklungsumgebungen oder sonstige IT-Infrastrukturressourcen bei ausländischen Anbietern beziehen. Aus Sicht der Finanzabteilung geht es nicht mehr nur um die Frage, ob das Unternehmen einen bestimmten Server physisch mietet. Die aktuelle Rechtsprechung des NSA zeigt, dass auch die virtuelle Nutzung bestimmter Serverkapazitäten oder -ressourcen relevant sein kann.


Unterliegen Cloud-Dienste in Polen der Quellensteuer?

Sie können der WHT unterliegen, wenn die Zahlung als Vergütung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung eingestuft wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Zahlung für eine IT-Dienstleistung oder jede Cloud-Lösung automatisch der Quellensteuer unterliegt.

Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT-Gesetz) erfasst unter anderem Einkünfte, die nicht in Polen ansässige Steuerpflichtige aus der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung gewerblicher Ausrüstung, einschließlich Transportmitteln, sowie kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung erzielen. Der polnische inländische Steuersatz für Zahlungen, die unter diese Vorschrift fallen, beträgt 20 % der Einnahmen.

QUELLENSTEUER · POLEN

Zahlungen für Cloud-Dienste und Hosting können in Polen der WHT unterliegen

Beim Erwerb von Hosting oder Serverkapazitäten von einem ausländischen Anbieter ist die Quellensteuer nicht automatisch ausgeschlossen. Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 des polnischen CIT-Gesetzes erfasst auch Zahlungen für die Nutzung von Ausrüstung.

20 %

INLÄNDISCHER WHT-SATZ · DER EINNAHMEN

ART. 21 ABS. 1 NR. 1 CIT-GESETZ

Einkünfte nicht in Polen ansässiger Steuerpflichtiger aus der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung.

Die Bezeichnung der Leistung entscheidet nicht über die WHT. Nicht jede IT-Dienstleistung oder jedes SaaS-Abonnement unterliegt der Quellensteuer — maßgeblich ist der tatsächliche Charakter der Leistung, nicht die Bezeichnung „Cloud“, „Hosting“ oder „SaaS“.

Anschließend das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) prüfen. Der inländische Steuersatz von 20 % kann nach dem anwendbaren DBA reduziert werden. Relevant können die Ansässigkeitsbescheinigung des Anbieters, der Status als Nutzungsberechtigter (Beneficial Owner) und die Einhaltung der geforderten Sorgfaltspflicht (Due Diligence) durch den Zahler sein.

Quelle: Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT-Gesetz); Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts Polens (NSA), 2024–2026.

Diese Vorschrift ist jedoch unter Berücksichtigung des jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) anzuwenden. Die Feststellung, dass eine Zahlung unter Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 CIT-Gesetz fällt, ist daher nur der erste Schritt der Analyse.

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen sind anschließend unter anderem die steuerliche Ansässigkeit des Empfängers, die Bestimmungen des anwendbaren DBA und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme etwaiger Vergünstigungen aus diesem Abkommen zu klären. Von Bedeutung können insbesondere die Ansässigkeitsbescheinigung des Anbieters, der Status des Empfängers als Nutzungsberechtigter (Beneficial Owner) sowie die Einhaltung der geforderten Sorgfaltspflicht (Due Diligence) durch den Zahler sein.


Wie entschied das NSA am 4. März 2026 zu Hosting-Dienstleistungen?

In seinem Urteil vom 4. März 2026, Az. II FSK 757/23, legte das NSA den Begriff „gewerbliche Ausrüstung” weit und funktional aus. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Server auch dann unter diese Kategorie fallen, wenn er nicht unmittelbar in einem klassischen Fertigungsprozess eingesetzt wird.

Der Fall betraf eine polnische Softwaregesellschaft, die von einem deutschen Anbieter die Vermietung von Datenverarbeitungsumgebungen bezog. Die Leistung umfasste die Vermietung von Cloud-Speicherplatz, d. h. die Bereitstellung einer bestimmten Festplattenkapazität auf einem Server zur Speicherung von Datenbanken. Der Speicherplatz wurde zudem im Zusammenhang damit genutzt, Kunden Zugang zu einer SaaS-Plattform zu gewähren.

Die Gesellschaft argumentierte, sie nutze nicht den Server selbst, sondern lediglich den darüber bereitgestellten Speicherplatz. Die Ressourcen waren auf mehrere Server verteilt und wurden virtuell über das Internet abgerufen. Das NSA hielt diese Unterscheidung jedoch nicht für ausreichend, um die betreffenden Zahlungen von der WHT auszunehmen.

Nach Ansicht des Gerichts ist für die Einordnung der funktionale Aspekt der Ausrüstung maßgeblich. Der Begriff der gewerblichen Ausrüstung beschränkt sich nicht auf Maschinen, die unmittelbar zur Herstellung körperlicher Güter eingesetzt werden. Das NSA entschied, dass Ausrüstung, die im professionellen Geschäftsverkehr eingesetzt wird und mit einer gewerblichen Tätigkeit in Zusammenhang steht, unter diesen Begriff fallen kann.

Newsletter getsix® Information Service
Immer einen Schritt voraus
Steuern, Arbeitsrecht, Personal und Lohnbuchhaltung in Polen — die wichtigsten Änderungen direkt in Ihr Postfach, bevor sie in Kraft treten.
Steuern, Arbeitsrecht und Lohnbuchhaltung in Polen — die wichtigsten Änderungen direkt in Ihr Postfach.
Anmelden  →

Handelt es sich um eine Einzelentscheidung zu Hosting-Dienstleistungen?

Nein. Das Urteil vom 4. März 2026 reiht sich in eine breitere Rechtsprechungslinie des NSA zur Nutzung von Servern und Cloud-Speicherplatz ein. Das NSA selbst wies darauf hin, dass es eine vergleichbare Rechtsfrage bereits zuvor behandelt hatte, unter anderem in seinem Urteil vom 16. Mai 2024, Az. II FSK 1078/21.

Von Bedeutung ist auch das NSA-Urteil vom 5. Februar 2026, Az. II FSK 1098/25. Das Gericht stellte fest, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des NSA der Zugang zu Servern, der in der Nutzung von zugewiesenem Speicherplatz für Daten, Dateien, Datenbanken oder sonstige Ressourcen besteht, als Nutzung gewerblicher Ausrüstung eingestuft wird.

Das NSA verwies dabei unter anderem auf folgende Urteile:

  • 16. Mai 2024, II FSK 1078/21;
  • 7. März 2025, II FSK 1598/24;
  • 5. August 2025, II FSK 1449/22;
  • 30. Oktober 2025, II FSK 183/23;
  • 2. Dezember 2025, II FSK 268/23.

Im Urteil II FSK 1098/25 betonte das NSA zudem, dass das Fehlen eines physischen Zugangs zur Ausrüstung die WHT nicht automatisch ausschließt, wenn der Steuerpflichtige bestimmte Serverressourcen tatsächlich in seiner Geschäftstätigkeit nutzt.

KEINE EINZELENTSCHEIDUNG · POLEN

Einheitliche Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts Polens (NSA)

Die Urteile aus dem Jahr 2026 sind keine Einzelentscheidungen. Das NSA selbst bezeichnet seine Rechtsprechung zum Zugang zu Serverplatz als einheitlich und verweist dabei auf mehrere frühere Urteile.

16. Mai 2024

II FSK 1078/21

Frühere Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsfrage beim Zugang zu Servern und Cloud-Speicherplatz.

30. Oktober 2025

II FSK 183/23

Ausrüstung kann auch virtuell genutzt werden. Ein Server bleibt Ausrüstung, selbst wenn kein physischer Zugang zu ihm besteht.

5. Februar 2026

II FSK 1098/25

Der Zugang zu zugewiesenem Serverplatz für die Datenspeicherung gilt als Nutzung gewerblicher Ausrüstung.

4. März 2026

II FSK 757/23

Ein geschäftlich genutzter Server kann gewerbliche Ausrüstung darstellen. Die entgeltliche Nutzung von zugewiesenem Serverplatz kann der Quellensteuer (WHT) unterliegen.

WEITERE URTEILE DIESER RECHTSPRECHUNGSLINIE

II FSK 1598/24 (7. März 2025) · II FSK 1449/22 (5. August 2025) · II FSK 268/23 (2. Dezember 2025)

Quelle: Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts Polens (NSA), Az. II FSK 1078/21, 183/23, 1098/25 und 757/23.


Warum löst der fehlende physische Zugang zum Server das WHT-Problem nicht?

Vor einigen Jahren war eines der Hauptargumente der Steuerpflichtigen die Unterscheidung zwischen der physischen Miete von Ausrüstung und dem Erwerb einer mithilfe dieser Ausrüstung erbrachten Dienstleistung. Die jüngsten Urteile des NSA haben die praktische Bedeutung dieser Unterscheidung verringert.

In seinem Urteil vom 30. Oktober 2025, II FSK 183/23, entschied das NSA, dass Ausrüstung auch virtuell genutzt werden kann. Das Gericht stellte fest, dass ein Server unabhängig davon Ausrüstung bleibt, ob der Nutzer physischen Zugang zu ihm hat und ob er über ein Netzwerk und entsprechende Software betrieben wird.

Eine ähnliche Linie ergibt sich aus dem Urteil vom 5. Februar 2026. Allein der Umstand, dass Daten über das Internet abgerufen werden und der Kunde keinen Zugang zum Serverraum hat, bedeutet daher nicht, dass die Zahlung ausschließlich als Vergütung für eine immaterielle Dienstleistung zu behandeln ist.


Hosting, Cloud-Dienste und WHT – was folgt aus der aktuellen Rechtsprechung des NSA?

UmstandSchlussfolgerung aus der aktuellen Rechtsprechung des NSA
Nutzung von festgelegtem ServerplatzKann als Nutzung gewerblicher Ausrüstung gelten
Kein physischer Zugang zum ServerBedeutet nicht, dass keine WHT anfällt
Der Zugriff auf die Infrastruktur erfolgt über das InternetDer virtuelle Charakter des Zugriffs schließt Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 CIT-Gesetz nicht automatisch aus
Der Server ist nicht unmittelbar an der Produktion beteiligtNach der aktuellen Rechtsprechung des NSA steht dies einer Einstufung als gewerbliche Ausrüstung nicht entgegen
Die Zahlung betrifft allgemein eine IT-Dienstleistung oder SaaSSie kann nicht automatisch ebenso eingestuft werden wie die Bereitstellung von Serverplatz

Unterliegt in Polen jeder Cloud-Dienst und jedes SaaS-Abonnement der WHT?

Nein. Die Rechtsprechung zu Hosting und Serverplatz rechtfertigt es nicht, jede Cloud-Lösung oder jedes SaaS-Abonnement automatisch als Vergütung für die Nutzung gewerblicher Ausrüstung zu behandeln. Diese Unterscheidung ist wichtig.

In der Praxis können Begriffe wie „Cloud”, „Hosting” und „SaaS” sehr unterschiedliche Leistungen umfassen. Ein Kunde kann eine bestimmte Speicherkapazität, Zugang zu Rechenleistung oder eine dedizierte Umgebung erwerben, aber auch in erster Linie für den Zugang zu Anwendungsfunktionen bezahlen. Die steuerliche Einordnung sollte sich daher nach dem tatsächlichen Charakter der Leistung richten und nicht allein nach ihrer handelsüblichen Bezeichnung.

Das Urteil II FSK 757/23 betraf ein konkretes Modell, bei dem dem Steuerpflichtigen festgelegter Serverplatz zur Verfügung gestellt wurde, der zur Speicherung von Datenbanken und im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer SaaS-Plattform genutzt wurde. Es sollte nicht so ausgelegt werden, dass jede Lizenz oder jedes Abonnement für Cloud-basierte Software automatisch als Nutzung gewerblicher Ausrüstung der WHT unterliegt.


Was sollte ein Unternehmen vor der Zahlung für Hosting- oder Cloud-Dienste prüfen?

Aus Sicht eines polnischen Zahlers besteht eines der Hauptrisiken darin, eine Zahlung allein anhand der Leistungsbeschreibung auf der Rechnung einzuordnen.

VOR DER ZAHLUNG AN AUSLÄNDISCHE ANBIETER · POLEN

Sechs Fragen, die polnische Zahler klären sollten

Eines der Hauptrisiken besteht darin, eine Zahlung allein anhand der Leistungsbeschreibung auf der Rechnung einzuordnen. Vor der Zahlung für Hosting- oder Cloud-Dienste sollte eine polnische Gesellschaft mindestens diese sechs Fragen klären.

Was erhält die polnische Gesellschaft tatsächlich?

Anwendungsfunktionen oder Zugang zu festgelegter Speicherkapazität, Rechenleistung oder sonstigen Infrastrukturressourcen?

Hängt die Vergütung von Infrastrukturparametern ab?

Anzahl der Server, Speicherkapazität, Festplattenspeicher, Rechenleistung oder Umfang der zugewiesenen Ressourcen.

Nutzt das Unternehmen die Ressourcen unmittelbar in seiner Geschäftstätigkeit?

Nach der aktuellen Rechtsprechung des NSA ist der funktionale Zusammenhang zwischen der Infrastruktur und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens relevant.

Umfasst der Vertrag mehrere unterschiedliche Leistungen?

Ein Paket kann Hosting, Software, technischen Support und Datenspeicherung kombinieren — dann kann es erforderlich sein, den Charakter der einzelnen Vergütungsbestandteile zu bestimmen.

In welchem Staat ist der Anbieter ansässig?

Das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und die Voraussetzungen für die Anwendung des darin vorgesehenen Steuersatzes prüfen.

Liegen die erforderlichen steuerlichen Unterlagen vor?

Ansässigkeitsbescheinigung des Anbieters sowie gegebenenfalls Prüfung des Status als Nutzungsberechtigter (Beneficial Owner) und Einhaltung der geforderten Sorgfaltspflicht (Due Diligence).

Quelle: getsix — Cloud-Dienste und Quellensteuer in Polen – Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts Polens (NSA) zur Serverinfrastruktur.

Vor der Zahlung an einen ausländischen Anbieter sollte das Unternehmen zumindest die folgenden Fragen klären:

  • Was erhält die polnische Gesellschaft tatsächlich?
    Zahlt sie für Anwendungsfunktionen, oder erhält sie Zugang zu festgelegter Speicherkapazität, Rechenleistung oder sonstigen Infrastrukturressourcen?
  • Hängt die Vergütung von Infrastrukturparametern ab?
    Relevant können unter anderem die Anzahl der Server, die Speicherkapazität, der Festplattenspeicher, die Rechenleistung oder der Umfang der zugewiesenen Ressourcen sein.
  • Nutzt das Unternehmen die zugewiesenen Ressourcen unmittelbar in seiner Geschäftstätigkeit?
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des NSA ist der funktionale Zusammenhang zwischen der Infrastruktur und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens relevant.
  • Umfasst der Vertrag mehrere unterschiedliche Leistungen?
    Ein Paket kann Hosting, Software, technischen Support, Datenspeicherung und weitere Leistungen kombinieren. In solchen Fällen kann es erforderlich sein, den Charakter der einzelnen Vergütungsbestandteile zu bestimmen.
  • In welchem Staat ist der Anbieter ansässig?
    Nach der Prüfung des polnischen CIT-Gesetzes sollte das Unternehmen das anwendbare DBA und die Voraussetzungen für die Anwendung des darin vorgesehenen Steuersatzes prüfen.
  • Verfügt das Unternehmen über die erforderlichen steuerlichen Unterlagen?
    Dazu gehört die Prüfung der Ansässigkeitsbescheinigung des Anbieters und der Unterlagen, die für die Anwendung der einschlägigen WHT-Vorschriften erforderlich sind. Je nach Rechtsgrundlage der Vergünstigung kann es zudem erforderlich sein, den Status des Empfängers als Nutzungsberechtigter zu prüfen und die geforderte Sorgfaltspflicht einzuhalten.

Was bedeutet die aktuelle Linie des NSA für Finanzabteilungen in Polen?

Die wichtigste praktische Schlussfolgerung lautet: Das Fehlen eines physischen Servers in den Räumlichkeiten der polnischen Gesellschaft sollte nicht als ausreichende Grundlage für die Annahme gelten, dass keine WHT anfällt.

Dies gilt insbesondere für Modelle, bei denen ein Unternehmen Zugang zu bestimmten technischen Ressourcen – etwa Arbeitsspeicher, Festplattenspeicher oder einer Serverumgebung – erhält und diese in seiner Geschäftstätigkeit nutzt. Die aktuelle Rechtsprechung des NSA erhöht das steuerliche Risiko solcher Modelle deutlich. In seinem Urteil vom 5. Februar 2026 bezeichnete das Gericht die Rechtsprechungslinie zum Zugang zu Serverplatz selbst als einheitlich und verwies dabei auf mehrere frühere Urteile.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Finanzabteilung automatisch von jeder Rechnung eines ausländischen Anbieters digitaler Dienstleistungen Quellensteuer einbehalten sollte. Zunächst ist genau festzustellen, was die Zahlung umfasst.

Bei Hosting- und Cloud-Diensten sind der tatsächliche Leistungsumfang und die Art der Nutzung der Serverinfrastruktur entscheidend. Ausführlicher haben wir frühere NSA-Urteile und die Pflichten polnischer Zahler in unserem Artikel zur Quellensteuer auf Zahlungen für Hosting-Dienstleistungen behandelt.


Cloud-Dienste und WHT in Polen – wie können Unternehmen das Risiko verringern?

Beim Erwerb von Cloud-Diensten von einem ausländischen Anbieter sollte die WHT-Analyse vor der Zahlung abgeschlossen sein, insbesondere wenn der Vertrag Zugang zu Festplattenspeicher, Rechenleistung, einem Server oder einer anderen festgelegten Infrastrukturressource gewährt.

In der Praxis sollten Unternehmen nicht nur die Rechnung prüfen, sondern auch den Vertrag mit dem Anbieter, die technische Leistungsbeschreibung, das Vergütungsmodell und den Umfang der dem Kunden bereitgestellten Ressourcen.

Nutzt ein Unternehmen ausländisches Hosting, Cloud-Infrastruktur oder andere IT-Dienstleistungen und ist es sich über deren Behandlung bei der WHT unsicher, sollte das konkrete Leistungsmodell vor weiteren Zahlungen analysiert werden.

getsix® unterstützt Unternehmen bei der Analyse der Quellensteuer in Polen und bei der Steuerberatung in Polen, einschließlich der Einordnung von Zahlungen an ausländische Vertragspartner, der Analyse anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen und der Prüfung der Pflichten des Zahlers.


Rechtsprechung:


getsixAutor des Artikels ist die getsix® Redaktion
getsix® erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuerberatung, Personalwesen, Lohnabrechnung und Unternehmensberatung und unterstützt Unternehmen, die in Polen tätig sind. Die getsix® Redaktion erstellt praxisorientierte Informationen, die das Verständnis der polnischen Buchhaltungs-, Steuer- und Personalthemen erleichtern.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

Kontakt »

ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG

ELŻBIETA<br/>NARON - GROCHALSKA

ELŻBIETA
NARON-GROCHALSKA

Head of Customer Relationships
getsix® Gruppe
pl en de

***

Diese Veröffentlichung ist eine unverbindliche Information und dient der allgemeinen Information. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar, und ersetzen auch keine individuelle Beratung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung werden alle Angaben in dieser Veröffentlichung ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen gemacht. Die Informationen in dieser Veröffentlichung sind nicht als alleinige Handlungsgrundlage geeignet, und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder von getsix® ist ausgeschlossen. Wir bitten Sie, sich bei Bedarf für eine verbindliche Beratung direkt an uns zu wenden. Der Inhalt dieser Veröffentlichung ist geistiges Eigentum von getsix® oder seiner Partnerunternehmen und ist urheberrechtlich geschützt. Nutzer dieser Informationen dürfen den Inhalt der Veröffentlichung ausschließlich für eigene Zwecke herunterladen, ausdrucken oder kopieren.

Our Recommendations

Unsere Mitgliedschaften

Unsere Zertifikate

Wojskowe Centrum Normalizacji Jakości I KodyfikacjiTÜV NORDTÜV RHEINLAND

Unsere Partnerschaften

Kompetenzen