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Für das Zurückhalten von Informationen über den Firmenwagen droht Strafe

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Datum19 Feb 2014
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Jene Steuerzahler, die ihren Personenkraftwagen ausschließlich geschäftlich nutzen und ein Fahrtenbuch führen, dürfen die ganze Umsatzsteuer abziehen. Das Zurückhalten von Informationen über ein Auto, das beim Finanzamt voll abgerechnet wird, wird mit einer Geldbuße oder sogar Freiheitsstrafe geahndet.

Der Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes sieht vor, dass eine volle steuerliche Absetzbarkeit von ausschließlich geschäftlich genutzten Fahrzeugen nur dann gegeben sein wird, wenn bei den Steuerbehörden Informationen über diese Fahrzeuge eingereicht werden. Daher wird das Führen eines Fahrtenbuchs unumgänglich sein. In einer solchen Aufzeichnung wird folgendes enthalten sein müssen:

  • Kfz- Kennzeichen,
  • Anfangs- und Enddatum der Fahrtenbuchführung (Angabe des Zeitpunkts der Beendigung der ausschließlich geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs),
  • Die Kilometerstände: am Anfang der Fahrtenbuchführung, am Anfang jedes Abrechnungszeitraums und zum Zeitpunkt der Beendigung der Fahrtenbuchführung,
  • Fortlaufende Eintragungsnummer
  • Datum und Fahrziel,
  • Routenbeschreibung (von – nach),
  • Anzahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer,
  • Unterschrift des Fahrers,
  • Bestätigung der Echtheit des Eintrags durch den Steuerzahler,
  • Anzahl der gefahrenen Kilometer am Ende jedes Abrechnungszeitraums und am Ende der Fahrtenbuchführung.

Werden solche Informationen zurückgehalten oder nicht den Tatsachen entsprechend wiedergegeben, hat der Steuerzahler lediglich das Recht zu einem eingeschränkten Abzug der Umsatzsteuer (50%). Zudem wird die Steuerbehörde den Unternehmer mit steuerstrafrechtlichen Sanktionen belegen. Die entsprechenden Bestimmungen in diesem Bereich werden durch den Art. 5 der Gesetzesnovelle in das Steuerstrafrecht implementiert.

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