Kurzinformation über Änderungen im Bereich der Rechnungsstellung ab dem 01.01.2013
Hiermit möchten wir Sie auf wichtige Änderungen im Bereich der Rechnungsstellung ab dem 1. Januar 2013 hinweisen:
Inhalt von Rechnungen
- Rechnungen können ab sofort mit dem vereinfachten Begriff „Faktura” anstatt wie bisher mit dem Begriff „Faktura VAT“ (Umsatzsteuerrechnung) bezeichnet werden;
- Bei der Bezeichnung des Rechnungsausstellers und des Rechnungs-empfängers ist der volle und komplett ausgeschriebene Name zu verwenden. Kurzbezeichnungen oder verkürzte Namen wie bisher sind nicht mehr zugelassen;
- Es besteht neu die Möglichkeit Skonto-Regelungen auf der Rechnung zu erfassen;
- Der Begriff „Verkaufsdatum” wird durch den Begriff „Datum der Vornahme“ oder „Beendigung der Lieferung oder Dienstleistungserbringung” ersetzt.
Im Hinblick auf die oben genannten Punkte sind die bestehenden FiBu-Systeme an die eingeführten Änderungen anzupassen, obwohl man in der Praxis weiterhin die bisher geltenden Begriffe benutzen darf. Das heißt, der Begriff „Umsatzsteuerrechnung” („Faktura VAT”) ist weiterhin verwendbar, der verkürzte Name darf weiter verwendet werden und auch die Verwendung des Begriffs „Verkaufsdatum” ist weiterhin unschädlich.
- Es gibt keine Verpflichtung mehr, auf Tankrechnungen das amtliche Kennzeichen des betankten Fahrzeuges anzugeben;
- Rechnungen bis zu einem Gesamtwert in Höhe von EUR 100,00 oder PLN 450,00 dürfen in einer vereinfachten Form ausgestellt werden. Im Einzelnen bedeutet das, daß die Rechnung keinen Rechnungsempfänger-name und keine Anschrift des Leistungserwerbers mehr enthalten muss. Es ist keine Maß-Angabe, kein Einzelpreis, keine Nettowertangabe, kein Steuersatz und kein aufsummierter Nettowert mehr erforderlich und es entfällt ebenso die bislang geforderte Aufteilung auf die Steuersätze und die Benennung der Steuerbeträge vom Nettowert. Die Vereinfachung steht jedoch unter der Bedingung, dass diejenigen Daten mit eingeschlossen sind, die es ermöglichen, den Steuerbetrag für die einzelnen Steuersätze zu bestimmen;
- Abschaffung der Begriffe „Umsatzsteuerrechnung – Klein-Steuerpflichtiger” („Faktura VAT-MP”) und „Umsatzsteuerrechnung – Marge”(„Faktura VATmarża”);
- Abwälzung bestimmter Pflichten auf den Rechnungsempfänger (Erwerber) à Es besteht die Notwendigkeit, auf ausgewählten Rechnungen die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”, und im Falle der Anwendung der Kassenmethode (Vereinnahmungsprinzip) die Formulierung „Kassenmethode” zu verwenden;;
- Bei Verkaufsrechnungen für steuerbefreite Verkäufe besteht die Möglichkeit, auf der Rechnung auf die Angabe der USt.-ID (NIP-Nummer) des Rechnungsempfängers (Erwerbers) zu verzichten.
Ausstellungsfristen für Ausgangsrechnungen:
- Rechnungserstellung spätestens bis zum 7.Tag nach Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung;
- Eine Sammel-Rechnung darf mehrere separate Warenlieferungen oder Dienstleistungen belegen, wenn diese im Laufe eines Monats vorgenommen wurden und die Rechnung spätestens am letzten Tag des Monats ausgestellt wird, in dem die Waren ausgehändigt oder die Dienstleistungen erbracht wurden;
- Bei Verkäufen mit nachhaltigem Charakter ist die Rechnung, wenn der Steuerpflichtige auf der Rechnung nur den Monat und das Jahr der Verkaufsvornahme angibt, spätestens am 7. Tag nach dem Abschluß des Monats, in dem der Verkauf vorgenommen wurde, auszustellen;
- Im Falle des Erhalts von Anzahlungen ist die zugehörige Anzahlungs-rechnung spätestens am 7. Tag nach dem Erhalt der Anzahlung auszustellen;
- Im Falle innergemeinschaftlicher Warenlieferungen ist die betreffende Rechnung spätestens am 15. Tag des Folgemonats auszustellen, in dem die Ware ausgehändigt oder versendet wurde;
- Bei Erbringung von Dienstleistungen, bei der der Leistungsort der Ort ist, welcher in Art. 28b des Gesetzes – Verkauf von Dienstleistungen ins Ausland – benannt wird, ist die Rechnung spätestens am 15. Tag des Folgemonats auszustellen, in dem die Dienstleistung erbracht wurde.
Korrektur-Rechnungen bei Preiserhöhungen – Einführung von Vereinfachungen:
Korrektur-Rechnung, die im Falle von festgestellten Versehen ausgestellt werden müssen, sollten Folgendes berücksichtigen:
- laufende Nummer und das Ausstellungsdatum der Rechnung;
- vollständiger Name des Lieferanten und des Erwerbers sowie deren jeweilige USt.-ID (NIP);
- den richtigen Inhalt der korrigierten Positionen, darunter die Beträge in der jeweils richtigen Höhe;
- die Differenz zwischen den entsprechenden Beträgen, die ursprünglich in falscher Höhe angegeben wurden und den Beträgen in der richtigen Höhe.
Wenn Sie Fragen zu speziellen Details der Kurzinformation haben oder weitergehende Hinweise und Empfehlungen benötigen, so sprechen Sie uns bitte an. Die Mitarbeiter unserer Fachabteilungen helfen Ihnen jederzeit gern weiter.
Diese Publikation wurde von getsix in Zusammenarbeit mit Taxagroup Sp.z o.o. erstellt. Der Stand sämtlicher Informationen entspricht dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Alle Angaben sind ohne Gewähr.