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Auslegung der Kriterien für die Klassifizierung von Transaktionen unter Verwendung von Tankkarten für Umsatzsteuerzwecke

Auslegung der Kriterien für die Klassifizierung von Transaktionen unter Verwendung von Tankkarten für Umsatzsteuerzwecke

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Datum19 Apr 2021
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Am 15. Februar 2021 hat der polnische Finanzminister eine allgemeine Auslegung zur Klassifizierung von Transaktionen unter Verwendung von Tankkarten für Umsatzsteuerzwecke herausgegeben. Sie wirkt sich auf die Abrechnung der Umsatzsteuer aus. Die Auslegung gilt nur für Transaktionen, an denen drei Parteien teilnehmen: die Karte wird von einem Vermittler (z.B. einer Leasinggesellschaft), und nicht vom Emittenten (z.B. einer Tankstelle) zur Verfügung gestellt.

Je nachdem, ob eine bestimmte Transaktion die in der Auslegung enthaltenen Bedingungen erfüllt, kann es sich um eine Lieferung von Waren oder eine Erbringung von Finanzdienstleistungen handeln. Nach dem Umsatzsteuergesetz kann der Steuerzahler bei der Lieferung von Waren die USt. abziehen. Anders sieht es bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, denn diese Tätigkeit ist von der USt. befreit.

Die Auslegung weist darauf hin, dass es für die Klassifizierung von Transaktionen als Lieferung von Waren oder Erbringung von Finanzdienstleistungen notwendig ist, festzustellen:

  • auf welches Subjekt der Lieferant die Verfügungsbefugnis übertragen hat;
  • ob der Vermittler, der die Tankkarten zur Verfügung stellt, damit eine Dienstleistung für den Empfänger erbringt.

Auf der anderen Seite, soll die Tatsache der Übertragung der Verfügungsbefugnis vom Warenlieferanten auf den Warenempfänger im Rahmen von Transaktionen, die unter Verwendung von Tankkarten durchgeführt werden, festgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:

  • Erwerb von Waren durch den Empfänger (Karteninhaber) direkt bei Lieferanten;
  • die alleinige Entscheidung des Empfängers über die Art und Weise des Erwerbs der Ware (Wahl des Erwerbsortes), die Menge und Qualität der Ware, den Zeitpunkt des Erwerbs und die Art und Weise der Verwendung der Ware;
  • die gesamten Anschaffungskosten werden vom Empfänger (ohne den Vermittler) getragen;
  • die Rolle des Vermittlers beschränkt sich darauf, dem Kunden ein Finanzinstrument (eine Tankkarte) zur Verfügung zu stellen, das den Kauf von Waren (Kraftstoff) ermöglicht.

Sind alle oben genannten Bedingungen erfüllt, erbringt das Unternehmen, das dem Käufer des Kraftstoffes die Tankkarte zur Verfügung stellt, lediglich eine Finanzdienstleistung für diesen und überträgt ihm nicht das Recht, als Eigentümer über den Kraftstoff zu verfügen. Der Käufer hat daher kein Recht, die Umsatzsteuer auf den Kauf von Kraftstoff abzuziehen.

Mit der Veröffentlichung der allgemeinen Auslegung bestätigte das Finanzministerium auch, dass aufgrund der Aufhebung des Art. 7 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes, d.h. ab dem 1. Januar 2021, die im Rahmen dieser Bestimmung erlassenen Steuervorbescheide ihre Gültigkeit verlieren. Dies gilt auch für Steuervorbescheide, die sich auf Tankkarten beziehen – nach der Aufhebung von Artikel 7 sind sie nicht mehr gültig. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Abrechnung der häufig verwendeten Flottentankkarten haben, die insbesondere für den Güter- und Busverkehr vorgesehen sind.

Wenn Sie Unterstützung bei der Abrechnung von Tankkarten benötigen, die sowohl von Vermittlern als auch von Emittenten zur Verfügung gestellt werden, kontaktieren Sie uns bitte. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um alle Zweifel in Bezug auf das oben genannte Thema zu zerstreuen.


Falls Sie noch weitere Fragen zum Thema Steuern haben sollten oder weitere Informationen benötigen, bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Kontaktperson, die Ihre Anfrage gerne an die entsprechende Abteilung weiterleiten wird

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Aneta Majchrowicz-Bączyk

Aneta Majchrowicz-Bączyk
Partner / Rechtsanwältin (PL)
Fachbereich Steuerrecht
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