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Ausländisch kontrollierte Unternehmen (CFCs) - Steuer auf Durchgangseinkommen

Ausländisch kontrollierte Unternehmen (CFCs) – Steuer auf Durchgangseinkommen

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Datum12 Jul 2023
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Durchleitungseinkommen ist definiert als eine bestimmte Art von steuerlich absetzbaren Ausgaben, die ein Steuerzahler während des Steuerjahres an ein gebietsfremdes verbundenes Unternehmen leistet.
Steuern auf Durchleitungseinkommen zu einem Satz von 19% auf die Steuerbemessungsgrundlage müssen von den Steuerpflichtigen gezahlt werden, sofern mehrere Bedingungen erfüllt sind.


I. Der Steuerpflichtige muss für bestimmte Zwecke Zahlungen auf Forderungen leisten. Dazu gehören die Kosten für:

  • Beratungsleistungen, Marktforschung, Werbedienstleistungen, Verwaltungs- und Kontrolldienstleistungen, Datenverarbeitung, Versicherungen, Garantien und Gewährleistungen sowie Dienstleistungen vergleichbarer Art,
  • Gebühren und Abgaben jeglicher Art für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Rechten oder Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten, Lizenzen, Patenten, Know-how,
  • die Übertragung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Rahmen von Krediten, die nicht von Banken und Kreditgenossenschaften gewährt werden, einschließlich der Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten und Leistungen ähnlicher Art,
  • Fremdfinanzierung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Finanzmitteln und deren Verwendung, insbesondere Zinsen, Gebühren, Provisionen, Prämien, der Zinsanteil von Leasingraten, Vertragsstrafen und Gebühren für die verspätete Zahlung von Verbindlichkeiten und Kosten für die Besicherung von Verbindlichkeiten, einschließlich der Kosten für derivative Finanzinstrumente,
  • Gebühren und Entgelte für die Übertragung von Funktionen, Vermögenswerten oder Risiken.

II. Die Summe der vom Steuerzahler im Steuerjahr aufgewandten Kosten

Die Summe der vom Steuerzahler im Steuerjahr aufgewandten Kosten aus den oben genannten Kategorien zugunsten von Einrichtungen, die im Sinne von Artikel 11a Absatz 1 Nummer 4 mit dem Steuerpflichtigen verbunden sind, und die in dem Steuerjahr als abzugsfähige Kosten dieses Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, entspricht mindestens 3% der Summe der steuerlich abzugsfähigen Kosten des Steuerpflichtigen für dieses Jahr.


III. In Bezug auf das verbundene Unternehmen, an das die Zahlungen geleistet werden, müssen mehrere Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Einkünfte des verbundenen Unternehmens aus den vorgenannten Einnahmequellen unterliegen nach den Vorschriften des Landes, in dem es ansässig ist, einer Besteuerung mit einem Körperschaftsteuersatz niedriger als 14,25%, oder einer Befreiung oder einem kompletten Ausschluss von der Besteuerung,
  • eine weitere Bedingung ist, dass das verbundene Unternehmen von dem Steuerpflichtigen oder von anderen mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Unternehmen, die in Polen steuerlich ansässig sind, mindestens 50% der Gesamteinnahmen aus den oben genannten Quellen bezieht,
  • zusätzlich ist es erforderlich, dass das verbundene Unternehmen, zu dessen Gunsten die Kosten getragen wurden, mindestens 10% der oben genannten Einnahmen an ein anderes Unternehmen weiterleitet:
    • indem es die entsprechenden Ausgaben als einkommensteuerlich berücksichtigte Aufwendungen verbucht oder diese Ausgaben oder Einnahmen in irgendeiner Form vom Einkommen, der Bemessungsgrundlage oder der Steuer abzieht, oder
    • wenn es sich bei diesen Einnahmen um Gewinn handelt, der unabhängig vom Zeitpunkt in Form von Dividenden oder anderen Einkünften aus einer Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen zur Ausschüttung bestimmt ist,
  • im Falle von Ausschüttungen zu Gunsten von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, die Besteuerung nur dann vorgenommen wird, wenn die betreffende Einrichtung keine wesentliche tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Land ausübt.

Um festzustellen, ob die wirtschaftliche Tätigkeit des verbundenen Unternehmens, an das die Zahlungen geleistet werden, echt ist, ist insbesondere zu berücksichtigen:

  • ob die Einrichtung in dem Land, in dem sie registriert ist, über eine Niederlassung verfügt, in der sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und die insbesondere aus Räumlichkeiten, qualifiziertem Personal und Ausstattung für die Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht,
  • ob der Forderungsempfänger in der Lage ist, selbständig über die Verwendung der erhaltenen Zahlung zu entscheiden,
  • ob der Empfänger der Forderung das wirtschaftliche Risiko verbunden mit ihrem Verlust trägt.

Bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit wesentlich ist, wird insbesondere das Verhältnis der von dem verbundenen Unternehmen aus seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit erzielten Einnahmen zu seinen Gesamteinnahmen berücksichtigt.

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