Aktuelles

/ Geschäft in Polen

DBA Polen – wie lässt sich eine Doppelbesteuerung bei der Erbringung von Dienstleistungen in Polen vermeiden?

DBA Polen – wie lässt sich eine Doppelbesteuerung bei der Erbringung von Dienstleistungen in Polen vermeiden?

/
Datum15 Aug. 2025
/

Das DBA Polen (Doppelbesteuerungsabkommen – Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) ist ein wichtiges Dokument, das die Regeln für die Besteuerung von Einkünften aus Transaktionen zwischen Deutschland und Polen festlegt. Für deutsche Unternehmen, die Dienstleistungen in Polen erbringen, ist es von großer Bedeutung – es schützt vor dem Risiko einer Doppelbesteuerung und hilft, Streitigkeiten mit den Finanzbehörden zu vermeiden.

Das Verständnis der Mechanismen des DBA Polen ist sowohl für große Konzerne als auch für mittelständische Dienstleistungsunternehmen unerlässlich. In der Praxis muss jedes Unternehmen, das Dienstleistungen nach Polen verkauft, wissen, wann und wo es Steuern zahlen muss und welche Unterlagen vorzubereiten sind.


Was ist das DBA Polen und welche Bedeutung hat es?

Zwischen Polen und Deutschland besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das 2003 unterzeichnet wurde und seit 2004 gilt. Seine Aufgabe ist es, die Steuerkompetenzen zwischen beiden Ländern abzugrenzen.

Kurz gesagt:

  • Wenn ein Unternehmen keine Geschäftstätigkeit über eine sogenannte Betriebsstätte in Polen ausübt, sollte das Einkommen aus der Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland besteuert werden.
  • Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ist es möglich, in Polen Steuern zu erheben, deren Sätze jedoch auf bestimmte vertraglich festgelegte Höchstbeträge begrenzt sind.
  • Dank des DBA Polen kann sich ein Unternehmer auf den Schutz vor übermäßiger Quellensteuer berufen und vermeiden, dass die polnischen und deutschen Steuerbehörden Steuern auf dasselbe Einkommen erheben.

Beispiel aus der Praxis: IT-Firma aus Berlin und Kunde in Warschau

Stellen wir uns ein Berliner IT-Unternehmen vor, das Programmierdienstleistungen an ein polnisches Unternehmen in Warschau verkauft. Die Arbeiten erfolgen überwiegend remote, aber einige Berater reisen regelmäßig nach Polen.

  • Beschränken sich die Kontakte auf Online-Meetings, gründet das Unternehmen in der Regel keine Betriebsstätte und zahlt Steuern ausschließlich in Deutschland.
  • Wenn die Mitarbeiter jedoch häufig vor Ort in Warschau arbeiten oder der Unternehmer ein Büro oder einen Vertreter in Polen hat, kann eine Betriebsstätte entstehen. Dann muss ein Teil des Gewinns in Polen versteuert werden.

Gerade bei immateriellen Dienstleistungen wie IT oder Beratung ist die Grenze zwischen „normaler Zusammenarbeit“ und der Entstehung einer Betriebsstätte fließend – daher sollte jede Situation individuell geprüft werden.


Doppelbesteuerung – welche Risiken bestehen für Unternehmer?

Unkenntnis des DBA Polen kann viel Zeit und Geld kosten. Die häufigen Risiken sind:

  • Quellensteuer (WHT): Ohne Ansässigkeitsbescheinigung behält der polnische Kunde 20 % des Entgelts ein und führt diese an das Finanzamt ab.
  • Pflicht zur Registrierung in Polen: Entsteht eine Betriebsstätte, muss sich das Unternehmen als CIT- und/oder Umsatzsteuerpflichtiger in Polen registrieren.
  • Verwaltungssanktionen: Fehlende Verrechnungspreisdokumentation, verspätete Steuererklärungen oder fehlerhafte Abrechnungen können zu Geldstrafen und Steuerstreitigkeiten führen.

DBA Polen in der Praxis – die wichtigsten Schritte

  1. Ansässigkeitsbescheinigung einholen
  2. Dieses Dokument bestätigt, dass das Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig ist. Ohne dieses Dokument sind die Vergünstigungen aus dem Abkommen nicht anwendbar.

  3. Prüfen, ob eine Betriebsstätte in Polen entsteht
  4. Selbst eine kurzfristige Präsenz in Polen kann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie dauerhaft und organisiert ist.

  5. Status des wirtschaftlichen Eigentümers („beneficial owner“) prüfen
  6. Das polnische Finanzamt verlangt Nachweise, dass das deutsche Unternehmen tatsächlich Empfänger der Zahlungen ist und diese nicht lediglich weiterleitet.

  7. Anwendung der DBA-Sätze
    • Dividenden: 5 % (bei einer Beteiligung am Kapital ≥ 10 %) oder 15 % in anderen Fällen,
    • Zinsen: bis 5 % (oft auch Befreiung möglich, z. B. bei Bankdarlehen),
    • Lizenzen: bis 5 %.
  8. Dokumentation der Steuervergünstigungen
    • Abgabe der Erklärung WH-OSC,
    • Beantragung einer Vorab-Bescheinigung zur Anwendung der Vergünstigungen (Art. 26b CIT),
    • Überwachung der 2-Mio.-PLN-Grenze – darüber hinaus gilt das „pay & refund“-Verfahren.

Was sollte vermieden werden?

  • Fehlende Ansässigkeitsbescheinigung – bedeutet immer eine Quellensteuer in Höhe von 20 %.
  • Ignorieren der Gründung einer Betriebsstätte – bei ständiger Präsenz in Polen besteht Steuerpflicht.
  • Nichtbeachtung der Verrechnungspreisvorschriften – bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen drohen zusätzliche Sanktionen.
  • Fehlende Unterstützung durch einen Steuerberater – die Praxis der polnischen und deutschen Steuerbehörden weicht oft von der „theoretischen“ Abkommensregelung ab.

Das DBA Polen ist nicht nur ein internationales Abkommen, sondern ein praktisches Instrument zum Schutz der Interessen deutscher Unternehmer in Polen. Es ermöglicht die Senkung der Quellensteuer, die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Reduzierung grenzüberschreitender Risiken.

Um die Vorteile des DBA Polen optimal zu nutzen, sollte ein Unternehmen:

  • über eine Ansässigkeitsbescheinigung verfügen,
  • das Risiko einer Betriebsstätte überwachen,
  • die WHT-Verfahren korrekt anwenden,
  • und vor allem mit der gebotenen Sorgfalt im Umgang mit den polnischen Steuerbehörden vorgehen.

Benötigen Sie Unterstützung beim DBA Polen?

Das Team von getsix® ist auf die Betreuung deutscher Unternehmer in Polen spezialisiert. Wir bieten umfassende Unterstützung – von der Analyse steuerlicher Risiken über die Vertretung vor polnischen Behörden bis hin zur vollständigen Buchhaltungs- und Personalverwaltung. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen, Ihr Geschäft in Polen sicher und effizient auszubauen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

Kontakt »

ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG

ELŻBIETA<br/>NARON-GROCHALSKA

ELŻBIETA
NARON-GROCHALSKA

Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix® Gruppe
pl en de

***

Diese Veröffentlichung ist eine unverbindliche Information und dient der allgemeinen Information. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar, und ersetzen auch keine individuelle Beratung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung werden alle Angaben in dieser Veröffentlichung ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen gemacht. Die Informationen in dieser Veröffentlichung sind nicht als alleinige Handlungsgrundlage geeignet, und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder von getsix® ist ausgeschlossen. Wir bitten Sie, sich bei Bedarf für eine verbindliche Beratung direkt an uns zu wenden. Der Inhalt dieser Veröffentlichung ist geistiges Eigentum von getsix® oder seiner Partnerunternehmen und ist urheberrechtlich geschützt. Nutzer dieser Informationen dürfen den Inhalt der Veröffentlichung ausschließlich für eigene Zwecke herunterladen, ausdrucken oder kopieren.

Our Recommendations

Unsere Mitgliedschaften

Unsere Zertifikate

Wojskowe Centrum Normalizacji Jakości I KodyfikacjiTÜV NORDTÜV RHEINLAND

Unsere Partnerschaften

Kompetenzen