Regierung beschließt Zuschuss-Regelungen für Firmen mit anhaltenden Umsatz-Rückgängen
Die polnische Regierung hat Ende Mai ein Gesetz beschlossen, dass den prosaischen Titel trägt: “Gesetz über gesonderte Lösungen zur Milderung der Auswirkungen aus der wirtschaftlichen Krise für Mitarbeiter und Unternehmer zum Schutz von Arbeitsplätzen”. Bei dem Gesetzentwurf handelt es sich de facto um eine Neuauflage des Antikrisen-Gesetzes, das 2011 auslief.
Die jetzt beschlossenen Regelungen sehen finanzielle Zuschüsse an die Unternehmen mit Umsatz-Einbrüchen für die Lohnfortzahlung und Weiterbeschäftigung ihrer Mitarbeiter vor. Antragsberechtigt sind Firmen, deren Umsatz im Zeitraum der letzten 12 Monate vor dem Datum der Antragstellung um mindestens 15 Prozent zurückgegangen ist. In dem Fall erhalten sie finanzielle Zuschüsse, mit denen sie teilweise die Löhne der Arbeitnehmer in der Zeit des sogenannten wirtschaftlichen Stillstands bedienen und teilweise Löhne durch die Verkürzung der Arbeitszeit kompensieren können.
Als wirtschaftlicher Stillstand wird in dem Gesetzentwurf der Zeitraum definiert, in dem der beschäftigte Arbeitnehmer aus von ihm nicht abhängigen Gründen seine vertragliche festgelegte Arbeit nicht ausführen kann. Darüber hinaus können die Firmen die finanziellen Zuschüsse auch für die Entrichtung des Arbeitgeber-Anteils an den Sozial-Abgaben einsetzen. Die finanziellen Zuschüsse für die Firmen werden nicht länger als für einen Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Sie brauchen nicht zurückgezahlt werden. Bedingung dafür ist jedoch, dass im Zahlungs-Zeitraum kein Mitarbeiter entlassen wird und die Zuschüsse nur für den Verwendungszweck eingesetzt werden.
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf finanzielle Zuschüsse für die Weiterbildung von Arbeitnehmern vor. Eine Firma, die die Zeit des wirtschaftlichen Stillstands oder der Verkürzung der Arbeitszeit wegen nicht genügender Aufträge nutzt, um ihre Mitarbeiter zu schulen, kann bei der zuständigen Kreisverwaltung einen Zuschuss in Höhe von 80 Prozent der Schulungs-Kosten geltend machen. Die Höhe des Zuschusses ist auf max. 300 Prozent des Durchschnitt-Lohnes pro Arbeitnehmer im jeweiligen Unternehmen beschränkt.