Änderungen bei den Nüchternheitstests für Arbeitnehmer
Wir stellen die wichtigsten rechtlichen Änderungen in Bezug auf Nüchternheitskontrollen bei Arbeitnehmern vor.
Möglichkeit zur Einführung von Nüchternheitskontrollen bei Arbeitnehmern
Ein Arbeitgeber kann Nüchternheitskontrollen bei Arbeitnehmern einführen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen:
- Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern oder anderer Personen,
- Schutz des Eigentums.
Nüchternheitstests
Bei einem Nüchternheitstest wird festgestellt, ob der Arbeitnehmer keinen Alkohol im Organismus hat oder ob Alkohol vorhanden ist, was auf einen Zustand der Trunkenheit oder des Rausches hinweist.
Der Feststellung der Abwesenheit von Alkohol (Ergebnis 0,0) im Organismus des Arbeitnehmers sind die Fälle gleichgestellt, in denen der Alkoholgehalt die für einen Zustand nach Alkoholkonsum angemessenen Werte (0,1 bis 0,25 mg in 1 dm3 ausgeatmeter Luft) nicht erreicht, oder nicht zur Erfüllung dieser Werte führt.
Verfahren zur Durchführung eines Nüchternheitstests
Es ist zu beachten, dass der Nüchternheitstest die Würde und andere persönliche Rechte des Arbeitnehmers nicht verletzen darf. Eine Situation, in der ein Arbeitnehmer einen Nüchternheitstest als eine Form von Mobbing empfinden könnte, sollte vermieden werden (z. B. ein Arbeitnehmer wird viel häufiger getestet als die Kollegen, obwohl beim vorherigen Test kein Alkohol nachgewiesen wurde). Die Nüchternheitskontrolle des Arbeitgebers kann Tests umfassen, die keine Labormethoden erfordern. Daher ist es nicht zulässig, auf Anweisung des Arbeitgebers eine Blutprobe für einen Nüchternheitstest zu entnehmen. Der Test muss mit einem Gerät durchgeführt werden, dessen Kalibrierung durch ein gültiges Dokument bestätigt wird. Vor der Durchführung des Tests muss sichergestellt werden, dass das dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Gerät (Atemalkoholmessgerät) über eine gültige Dokumentation verfügt. Bei den Messungen sind Einwegmundstücke zu verwenden, und die Verpackung des Mundstücks ist in Anwesenheit des getesteten Arbeitnehmers zu öffnen.
Auf Verlangen des getesteten Mitarbeiters muss ein Testergebnis von mehr als 0,00 mg/dm3 durch eine zweite Messung verifiziert werden. Zeigt das erste Testergebnis einen Alkoholkonsum, und das zweite Testergebnis einen nüchternen Zustand an, so sollte dies durch einen dritten Test bestätigt werden.
Testergebnisse
Der Arbeitgeber bewahrt die Informationen über den Zeitpunkt des Tests und das Ergebnis, das auf einen Alkoholkonsum oder einen Rauschzustand hindeutet, bis zu einem Jahr nach seiner Erhebung in der Personalakte auf.
Allerdings, wenn:
- eine Ordnungsstrafe verhängt wurde – dann werden Informationen aufbewahrt, bis die Sanktion für ungültig erklärt wird,
- die Informationen ein Beweismittel in einem Verfahren darstellen können und der Arbeitgeber Partei in diesem Verfahren ist oder von dessen Einleitung Kenntnis erlangt hat – werden die Testinformationen aufbewahrt, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
Ergibt der Nüchternheitstest Alkohol im Körper des Arbeitnehmers (ab 0,1 mg Alkohol pro 1 dm3 in der Atemluft oder 0,2 Promille im Blut), darf der Arbeitgeber ihn nicht zur Arbeit zulassen.
In einer solchen Situation wird auf Antrag des Arbeitgebers oder des nicht zugelassenen Arbeitnehmers ein Test durch eine autorisierte Behörde (z. B. die Polizei) durchgeführt. In der Regel führt die Behörde einen Test durch, der keine Laboruntersuchungen erfordert, aber der Gesetzgeber sieht auch Situationen vor, in denen die zuständige Behörde einen Bluttest anordnen kann. Ergibt ein solcher Test, dass der Arbeitnehmer nüchtern war, erhält der Arbeitnehmer für die Zeit des Arbeitsausfalls eine Vergütung, und die Zeit des Arbeitsausfalls gilt als entschuldigte Abwesenheit.
Andere Substanzen als Alkohol
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer auch auf das Vorhandensein von Stoffen mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol testen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen:
- den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen,
- den Schutz von Eigentum.
Zu den Drogen mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol gehören Opioide, Amphetamine und ihre Analoga, Kokain, Cannabinoide (z. B. THC) und Benzodiazepine.
Die Regeln für die Durchführung des Tests sind ähnlich wie beim Nüchternheitstest. In diesem Fall kann der Arbeitgeber einen Test durchführen, der eine nicht-invasive Speichelprobe erfordert. Ergibt der Test, dass im Organismus des Arbeitnehmers eine Droge mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol vorhanden ist, oder besteht der begründete Verdacht, dass der Arbeitnehmer in einem Zustand zur Arbeit gekommen ist, in dem er eine solche Droge konsumiert hat, oder dass er eine solche Droge während der Arbeit konsumiert hat, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zulassen. Auch in diesem Fall können die Ergebnisse durch einen von den zuständigen Behörden durchgeführten Test überprüft werden.
Interne Vorschriften
Die Fragen im Zusammenhang mit Nüchternheitstests beim jeweiligen Arbeitgeber sind im Tarifvertrag oder in der Arbeitsordnung geregelt. Verfügt der Arbeitgeber nicht über diese Rechtsakte, muss er sie in einer Bekanntmachung angeben.
In dieser Bekanntmachung ist anzugeben:
- die Einführung von Nüchternheitskontrollen,
- die Gruppe oder die Gruppen von Arbeitnehmern, die davon betroffen sind (z. B. durch Angabe der Abteilungen)
- die Methode zur Durchführung der Nüchternheitskontrolle,
- die Art der für die Kontrolle verwendeten Geräte,
- den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Kontrollen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn der Nüchternheitskontrollen, und bei neuen Arbeitnehmern, die diesen Kontrollen unterzogen werden sollen, vor deren Zulassung zur Arbeit, über diese Punkte informieren.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner Steuerberatungsbüro JRD erstellt.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:
ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG
ELŻBIETA
NARON-GROCHALSKA
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix® Gruppe
***