Arbeitsaufgabe – Rechtliche Aspekte
Arbeitsaufgabe ohne Kündigung – Vertrag wird nicht aufgelöst
Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme zu besseren Bedingungen als bisher führt manchmal dazu, sich sofort vom gegenwärtigen Arbeitsgeber zu trennen. Vielfach ist der Grund für eine Arbeitsaufgabe ohne Kündigung die Erfordernis, sofort am neuen Arbeitsplatz anfangen zu müssen. Dies bewirkt, dass die Arbeitnehmer auf die reguläre Vertragskündigung verzichten und damit den Arbeitgeber in eine unangenehme Lage bringen. Diese problematische Situation ist nicht im Arbeitsrecht geregelt. Momentan handelt es sich also um eine tatsächliche Arbeitsbeendigung, aber keine im rechtlichen Sinne. Infolgedessen bleibt das Arbeitsverhältnis weiter bestehen und der Arbeitgeber muss Schritte unternehmen, um es förmlich aufzulösen.
Nach Arbeitsaufgabe fristlose Kündigung
Unentschuldigtes Fernbleiben ist ein berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Kommt der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit und bricht jeden Kontakt mit dem Unternehmen ab, darf der Arbeitgeber das im Art. 52 des Arbeitsgesetzes erwähnte Disziplinarverfahren anwenden. Um aber davon Gebrauch machen zu können, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Abwesenheit nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die dieser nicht zu verantworten hat. Es ist also notwendig, eine Prüfung vorzunehmen. Beispielsweise kann man versuchen, telefonischen oder auch persönlichen Kontakt (Z.B. mit Hilfe eines Kuriers des Unternehmens) mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen. Diese Maßnahmen sollte man vermerken und die Notiz in die Personalakte legen.
Der Arbeitgeber sollte beachten, dass die fristlose Kündigung innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er von dem Fehlverhalten erfahren hat, erfolgen muss. Wird ein unbefristeter Vertrag aufgelöst, ist es notwendig, diese fristlose Kündigung vorher mit der entsprechenden Gewerkschaftsvertretung im Unternehmen abzusprechen (wenn es eine solche im Unternehmen gibt). In Abhängigkeit von den Umständen kann es sogar notwendig sein, eine Zustimmung einer zuständigen Behörde zu erhalten, wenn der Arbeitnehmer einen besonderen Schutz nicht nur vor Kündigung, sondern auch vor der sofortigen Arbeitsauflösung genießt.
Ohne Arbeitnehmer und Entschädigung
Ein Arbeitgeber, der vom plötzlichen Weggang des Arbeitnehmers überrascht wurde, kann dadurch Schaden erleiden. Abgesehen von den mit der Vertragsauflösung verbundenen beschwerlichen Formalitäten, verursacht das Fehlen des Arbeitnehmers Störungen im Arbeitsablauf und die Notwendigkeit, sich einen neuen Arbeitnehmer suchen zu müssen. In Abhängigkeit von der Branche und der Jahreszeit kann dies sehr mühsam sein. Alle diese Schwierigkeiten bewirken, dass der Arbeitgeber, der sich vom Arbeitnehmer geschädigt fühlt, von diesem eine Entschädigung erwartet. Die Ansprüche werden manchmal auf art. 55 § 11 des Arbeitsgesetzes gestützt (Schuld des Arbeitnehmers). Die genannte Regelung kann aber nicht im Fall einer Arbeitsaufgabe ohne Kündigung durch den Arbeitnehmer angewendet werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine Trennung aufgrund einer schweren Verletzung der Arbeitspflichten durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann höchstens, auf Grundlage der allgemeinen Vermögensverantwortung, eine Schadensersatzklage bei Gericht einreichen wegen des ihm zugefügten Vermögensschadens. Der Schadensgrund wäre in diesem Fall die Arbeitsaufgabe ohne Kündigung. Der Arbeitgeber darf nicht vergessen, dass er die Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer, den aufgetretenen Schaden sowie den Zusammenhang zwischen dieser Verletzung und dem Schaden nachweisen muss.
Quelle: Gazeta Podatkowa vom 10.07.2014