Auf Sachbezüge, die teilweise vom Arbeitnehmer finanziert werden, wird keine Sozialversicherung fällig
Der polnische Sozialversicherungsträger hat in letzter Zeit vielfach positiv entschieden, wenn es um die Freistellung von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen bei Sachbezügen ging, die die Arbeitnehmer nur teilweise mittragen muss.
Nach den Bestimmungen zur Sozial- und Krankenversicherung in Polen kann ein Sachbezug von der Pflicht, Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten, befreit werden. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Unternehmen seinen Mitarbeitern die Sachbezüge zu einem Preis zur Verfügung stellt, der unter dem Marktpreis liegt. Außerdem muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag finanzieren (z.B. Dauerkarte fürs Fitness-Studio, private Zusatzpakete zur Krankenversicherung, Reisekosten).
Bisher haben einige Entscheidungen der zuständigen Sozialversicherungsbehörden bestätigt, dass es möglich ist, teilweise vom Arbeitnehmer mitfinanzierte Sachbezüge von der Sozial- und Krankenversicherungspflicht zu befreien. Daraus resultiert, dass diese Sachbezüge von der Versicherungspflicht ausgenommen werden können, selbst wenn sie einkommensteuerpflichtige Einkünfte des Arbeitnehmers sind.
Aus den bisherigen Bescheiden geht ausdrücklich hervor, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nur auf Sachbezüge angewandt werden kann, die in Tarifverträgen bzw. Vorschriften und Verfahren zur Entschädigung vorgesehen sind, unter folgenden Voraussetzungen:
- die Bezüge decken das Recht ab, bestimmte Artikel, Produkte, Leistungen zu kaufen oder kostenlose bzw. kostengünstige Reisen in Anspruch zu nehmen, wobei der Preis unter dem Marktpreis liegt;
- der Mitarbeiter trägt zu den Kosten für die Erlangung des Sachbezugs bei.