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Grundsätze zur Urlaubsgewährung

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Septembertermin für überfälligen Urlaub

Der obligatorische Charakter des Erholungsurlaubs drückt sich darin aus, dass der Arbeitnehmer nicht nur ein Erholungsrecht, sondern auch eine –pflicht hat. Daraus ergibt sich auch die gesetzliche Regelung der Frist zur Urlaubsgewährung sowie die Anforderung, dass mindestens ein Teil davon nicht kürzer als zwei Wochen sein darf.

Von der Initiative des Arbeitnehmers hängt nicht nur die Urlaubsnutzung ab, sondern vor allem, in Abstimmung mit dem Arbeitgeber, die Bestimmung des Termins für den Erholungsurlaub. Solche Vereinbarungen müssen aber die gesetzlichen Regelungen berücksichtigen. Diese legen das Fristende zur Gewährung des überfälligen Urlaubs auf den September des Jahres fest, das auf das Jahr folgt, in welchem der Urlaubsanspruch entstanden ist (art. 168 K.p.). Dabei ist zu beachten, dass dieser Termin die Gewährung und nicht den Antritt des überfälligen Urlaubs betrifft. Der Arbeitgeber hält also die gesetzlichen Vorschriften ein, wenn er dem Arbeitnehmer am letzten Septembertag des Folgejahres den überfälligen Urlaub für das vergangene Jahr gewährt. In einer solchen Situation ist es nicht wichtig, dass der Urlaubsanritt erst nach dem Ende des Monats September erfolgt.

Diese Septemberterminregelung betrifft nicht den „Urlaub auf Verlangen“ (urlop na żądanie). Bei der Gewährung dieses Urlaubs findet der art. 168 K.p. keine Anwendung. Es gibt auch keine andere Regelung, die den Termin für die Gewährung oder den Antritt dieses Urlaubs bestimmt. Aufgrund des Fehlens gesetzlicher Vorschriften nimmt man an, dass der Urlaub auf Verlangen (4 Tage) durch den Arbeitnehmer im Rahmen der für diesen Anspruch geltenden allgemeinen Verjährungsfrist genommen werden kann.

Urlaubstermine nach anderen Vorschriften

Der Septembertermin für die Gewährung des überfälligen Urlaubs betrifft alle Arbeitnehmer, allerdings unter der Bedingung, dass es diesbezüglich keine Sonderregelungen gibt. Im Arbeitsrecht haben manche Kategorien von Arbeitnehmern einen solchen Sonderstatus, da es besondere, nur sie betreffende, Regelungen gibt.

Die Nichtgewährung des Erholungsurlaubs innerhalb der geltenden Fristen ist ein Vergehen, unabhängig von den Gründen der Fristüberschreitung.

Andere Termine für die Gewährung des Urlaubs gelten auch im Fall des ersten Zusatzurlaubs aufgrund einer Behinderung. Man erwirbt ihn im Nachhinein, nach einer Jahr Arbeitstätigkeit, gerechnet ab dem Tag, ab dem der Arbeitnehmer als erheblich oder leicht behindert gilt. Nach Erhalt des Anspruchs auf einen solchen Urlaub sollte der Arbeitgeber ihn ohne unnötige Verzögerung gewähren – zu einem mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Termin. In diesem Fall sehen die Vorschriften keine festen Termine für die Gewährung eines solchen Urlaubs vor. Dies wäre nämlich unbegründet, wenn man die auf die Art schaut, wie man diesen Anspruch erwirbt. Der Tag, an dem dies erfolgt, ist „beweglich“, abhängig von einem Jahr Arbeitstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Bestimmung des Behinderungsgrades des Arbeitnehmers. Somit hat auch die Frist für die Gewährung dieses Urlaubs den gleichen Charakter.

Quelle: Gazeta Podatkowa, 15.09.2014

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