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HR & Personalabrechnung Fokus 2020 | Änderungen im Arbeitsrecht 2020

HR & Personalabrechnung Fokus 2020 | Änderungen im Arbeitsrecht 2020

1. Erhöhung des Mindestlohns

Der Mindestlohn für 2020 beträgt 2.600 PLN brutto. Diese Erhöhung wirkt sich auch auf einige Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis aus, wie den Nachtzuschlag, den Mindestbetrag der Bemessungsgrundlage der Krankengeldversicherung oder den abzugsfreien Betrag. Der Mindeststundensatz für Personen, die auf Basis bestimmter zivilrechtlicher Verträge eingestellt sind, wird auf 17,00 PLN brutto erhöht.

2. Arbeitnehmer-Kapitalpläne (PPK) – zweite Runde

Die Arbeitnehmer-Kapitalpläne (PPK) sind ein zusätzliches, neben ZUS, Altersvorsorgungssystem.

Das Gesetzt über PPK ist am 01.07.2019 ins Kraft getreten. Abhängig von der Unternehmensgröße, sind die Arbeitgeber verpflichtet, einen Verwaltungvertrag PPK entsprechend den folgenden Fristen abzuschließen:

  • Ab 01.07.2019 die Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter am Stichtag 31.12.2018.
  • Ab 01.01.2020 die Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter am Stichtag 30.06.2019.
  • Ab 01.07.2020 die Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeiter am Stichtag 31.12.2019.
  • Ab 01.01.2021 alle restlichen Unternehmen.

Der Kreis der Wirtschaftsteilnehmer, die PPK-Mittel verwalten dürfen, ist definiert und ihre Angebote auf www.mojeppk.pl zu finden.

Wir werden Sie in den kommenden Wochen weiterhin ausführlich über dieses Thema informieren.

3. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (PIT)

Ab dem 1. Januar 2020 werden die Regeln für die Einkommensteuervorauszahlungen geändert. Die bedeutendste Änderung ist die Festlegung der Vorauszahlung im Monat des Übergangs von der ersten zur zweiten Steuerschwelle, d.h. 17 % und 32 %. Bisher wurde die Vorauszahlung zum zweiten Steuersatz von 32 % erst ab dem Monat angewandt, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerbemessungsgrundlage die Obergrenze der ersten Stufe des Steuertarifs von 85.528 PLN überschritten hat.

Ab dem Jahr 2020 wird die Vorauszahlung anteilig erhoben, d.h. für den Monat, in dem die vom Jahresanfang an erzielten Einkünfte des Steuerpflichtigen den Betrag überschritten haben, der die Obergrenze der ersten Stufe des Steuertarifs darstellt – 17 % vom Teil der in diesem Monat erzielten Einkünfte, der diesen Betrag nicht überschritten hat, und 32 % vom Überschuss über den Betrag, der die Obergrenze der ersten Stufe des Steuertarifs darstellt.

4. Einkommensteuerbefreiung für Arbeitnehmer und Auftragnehmer unter 26 Jahren

Im Jahr 2019 hat der Arbeitgeber keine Einkommenssteuervorauszahlungen (ab August bis Dezember) berechnet und eingezogen, wenn der Arbeitnehmer bis zum 26. Lebensjahr dem Arbeitgeber eine Erklärung vorgelegt hat, dass seine Einkünfte in dem angegebenen Zeitraum vollständig von der Einkommenssteuer befreit sind.

Ab dem 1. Januar 2020wird diese Steuerbefreiung bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen automatisch berücksichtigt, ohne dass eine zusätzliche Erklärung von dem Auftragnehmer erforderlich ist. Die o.g. genannte Regelung gilt für Arbeitnehmer und Auftragnehmer bis zu einem Alter bis 26 Jahren.

Die jährliche Grenze für steuerfreie Einnahmen wird ebenfalls geändert – im Jahr 2019 betrug sie 35.636,67 PLN, während sie ab 2020 85.528,00 PLN beträgt.

5. Betrieblicher Sozialfonds (ZFŚS)

Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die Einrichtung eines Betrieblichen Sozialfonds (ZFŚS) und gegen die Auszahlung von Urlaubsgeld, sind folgende Schritte zu unternehmen:

  • Unternehmen, die nicht zur Erstellung einer Arbeitsordnung verpflichtet sind und die zum 01.01.2020 weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen: können bis zum 31. Januar 2020 auf die Auszahlung vom Urlaubsgeld verzichten oder den gesetzlichen Betrag reduzieren, indem sie die Arbeitnehmer bis zum oben genannten Termin schriftlich informieren.
  • Unternehmen, die zur Erstellung einer Arbeitsordnung verpflichtet sind und die zum 01.01.2020 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen: können bis zum 31. Januar 2020 auf die Erstellung des Sozialfonds (ZFŚS) verzichten, indem sie diese Information in der Arbeitsordnung veröffentlichen und die Arbeitnehmer darüber informieren (Änderungen in der Arbeitsordnung treten innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Einführung in Kraft ein).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Betriebsordnung zu schaffen wenn er keinen Kollektivvertrag unterliegt und mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt.

6. Gesetzlich arbeitsfreie Tage im Jahr 2020

1. Januar (Mittwoch) Neujahr
6. Januar (Dienstag) Heilige Drei Könige
12. April (Sonntag) Ostern
13. April (Montag) Ostermontag
1. Mai (Freitag) Tag der Arbeit
3. Mai (Sonntag) Tag der Verfassung vom 3. Mai
11. Juni (Donnerstag) Fronleichnam
15. August (Samstag) Mariahimmelfahrt
1. November (Sonntag) Allerheiligen
11. November (Mittwoch) Tag der Unabhängigkeit
25. Dezember (Freitag) Weihnachten
26. Dezember (Samstag) 2. Weihnachtstag

Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unseren Kundensupport oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer Website.

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