Voraussetzungen für Fernarbeit in häuslicher Isolation
Bis vor kurzem war es gesetzlich erlaubt, dass Personen, die unter Quarantäne stehen, aus der Ferne arbeiten. Allerdings blieb die Situation von Personen in häuslicher Isolation weiterhin nicht gesetzlich geregelt. Dank der Änderung des Artikels 4h des Sondergesetzes über Sonderregelungen zur Vorbeugung, Verhütung und Bekämpfung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und den daraus resultierenden Notfällen ist es nun möglich, dass Arbeitnehmer in häuslicher Isolation aus der Ferne arbeiten, sofern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
Im Zusammenhang mit dieser Änderung ist es wichtig, folgende Aspekte zu beachten:
Entgelt für die Arbeit in häuslicher Isolation
Falls der Arbeitnehmer während der Isolation von zu Hause aus arbeitet, hat er Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung und nicht auf die Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (gemäß Art. 92 des Arbeitsgesetzbuches) oder Krankengeld.
Zustimmung des Arbeitgebers zur Fernarbeit in häuslicher Isolation
Diese Änderung regelt nicht, in welcher Form die Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgen soll, aber es lohnt sich, diese Zustimmung glaubhaft zu dokumentieren, z.B. schriftlich (ein klassisches Dokument) oder elektronisch (z.B. per E-Mail).
Fernarbeit in häuslicher Isolation und der tatsächliche Gesundheitszustand des Arbeitnehmers
Arbeitsunfähige Personen dürfen nicht in der Isolation arbeiten. Das damit verbundene Risiko trägt der Arbeitgeber. Daher sollte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erklärung vorlegen, dass sein Gesundheitszustand es ihm erlaubt, seine Arbeitspflichten von zu Hause aus, während der Isolation, zu erfüllen. Es ist auch eine gute Idee, den Mitarbeiter aufzufordern, bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes umgehend darüber zu informieren.
Falls Sie noch weitere Fragen zum Thema HR & Personalabrechnung haben sollten oder weitere Informationen benötigen, bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Kontaktperson, die Ihre Anfrage gerne an die entsprechende Abteilung weiterleiten wird:
Anna Urban-Kicka
Senior Manager
Head of HR & Payroll Department
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