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/ Rechnungswesen und Buchhaltung in Polen

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind verbindliche Fristen einzuhalten

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Datum27 Feb 2014
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Die ins HR eingetragenen Unternehmen übermitteln ihre Jahresabschlüsse an das zuständige Registergericht, das die Information hierüber automatisch zur Veröffentlichung im Gerichts – und Wirtschaftsanzeiger weiterleitet.

Die meisten Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, erstellen deshalb ihren Jahresbericht bis zum 31. März 2014.

Dank Digitalisierung der Daten im Nationalen Registergericht(KRS), sind die hier eingereichten Jahresabschlüsse online verfügbar. Die Gebühr für die Einreichung der Unterlagen beim KRS in der Höhe von zur Zeit 290 PLN, ist vom Unternehmen (genauer Wirtschaftssubjekt) zu tragen.

Der Zeitplan für die Vorbereitung der Jahresabschlüsse (Tätigkeit / Frist / Rechtsgrundlage):

  1. Zusammenstellung der Umsätze und Salden der Konten des Hauptbuches / Nicht später als bis zum 26. März 2014 / Art. 24 Abs. 5 Pkt. 2 des Rechnungslegungsgesetzes,
  2. Zusammenstellung der Salden aller Konten der Nebenbücher / Zum Tag der Schließung der Rechnungsbücher, nicht später als drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres, also bis zum 31. März 2014 / Art. 18, Abs. 2 des Rechnungslegungsgesetzes,
  3. Abschluss der Handelsbücher / Zum Tag des Endes des Geschäftsjahres, nicht später als bis zum 31. März 2014 / Art. 12 Abs. 2 Pkt. 1 des Rechnungslegungsgesetzes,
  4. Endgültiger Abschluss der Handelsbücher / Spätestens innerhalb von 15 Tagen ab der Genehmigung des Jahresabschlusses (d.h. spätestens bis zum 15. Juli – unter der Voraussetzung, dass der Bilanzstichtag auf den 31. Dezember fällt) / Art. 12 Abs. 4 Rechnungslegungsgesetzes,
  5. Erstellung des Jahresabschlusses / Nicht später als innerhalb von 3 Monaten ab dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 31. März 2014 / Art. 45 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes und Art. 52 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes,
  6. Genehmigung des Jahresabschlusses / Nicht später als innerhalb von 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag / Art. 53 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes,
  7. Einreichung des Jahresabschlusses beim Registergericht / Nicht später als innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Genehmigung. Bei Nichtgenehmigung des Jahresabschlusses – nicht später als innerhalb von 15 Tagen nach dem Ablauf von 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag / Art. 69 des Rechnungslegungsgesetzes.

*Ein Unternehmen, das seine Tätigkeit fortsetzt und als Geschäftsjahr das Kalenderjahr angenommen hat, sollte seine Handelsbücher spätestens am 31. März abschließen. Endgültig sollten die Bücher spätestens innerhalb von 15 Tagen ab der Genehmigung des Jahresabschlusses abgeschlossen werden (d.h. spätestens am 15. Juli – unter der Voraussetzung, dass der Bilanzstichtag auf den 31. Dezember fällt).

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