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Kleinstunternehmen sind nicht verpflichtet, einen Anhang zu den Jahresabschlüssen zu erstellen

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Datum25 Sep 2014
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Dies ist die Folge einer Novelle des Rechnungslegungsgesetzes. Die Novellierung des Rechnungslegungsgesetzes setzt die Vorschriften der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 r. (im weiteren: Richtlinie) um. Die beschlossenen Änderungen bedeuten, dass der Jahresabschluss für das Jahr 2014 in einer vereinfachten Form erstellt werden kann. Dies steht allerdings unter der Bedingung, dass bestimmte Angaben in den zur Bilanz gehörenden Erläuterungen enthalten sind. Dies betrifft u.a. die Summe aller Finanzverbindlichkeiten, einschließlich Schuldverschreibungen, Garantien und Bürgschaften, sowie nicht in der Bilanz erfasster Eventualverbindlichkeiten (der Umfang dieser Angaben wurde im Anhang Nr. 4 des Gesetzes bestimmt).

Gemäß der Novellierung gelten als Kleinstunternehmen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (darunter auch durch diese gegründete Gesellschaften), die am Bilanzstichtag mindestens zwei der nachfolgenden Obergrenzen nicht überschritten haben:

  • PLN 1.500.00 – Gesamte Bilanzsumme am Ende des Geschäftsjahres,
  • PLN 3.000.000 – Nettoerlöse aus dem Verkauf von Waren und Produkten für das Geschäftsjahr,
  • 10 Personen – durchschnittliche Beschäftigung, umgerechnet auf Vollzeitäquivalente.

Diese vereinfachten Kriterien werden auch folgende Wirtschaftssubjekte anwenden können:

  • Vereine, Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Wirtschaftskammern, Berufsverbände der Landwirte, berufsständische Vertretungen ohne Geschäftstätigkeit;
  • Natürliche Personen, Personengesellschaften natürlicher Personen, Offene Handelsgesellschaften natürlicher Personen und Partnergesellschaften, wenn deren Nettoerlöse aus dem Verkauf von Waren, Produkten und Finanztransaktionen im letzten Geschäftsjahr – jeweils umgerechnet – nicht weniger als EUR 1.200.000 und nicht mehr als EUR 2.000.000 betrugen;
  • Natürliche Personen, Personengesellschaften natürlicher Personen, Offene Handelsgesellschaften natürlicher Personen undPartnergesellschaften, die die Regelungen ab Anfang des nächsten Geschäftsjahres anwenden, wenn deren Nettoerlöse aus dem Verkauf von Waren, Produkten und Finanztransaktionen im letzten Geschäftsjahr umgerechnet kleiner waren als EUR 1.200.000.

Wenn ein Kleinstunternehmen von irgendwelchen vereinfachten Kriterien beim Jahresabschluss Gebrauch macht, dann kann es bei der Bewertung der Aktiva und Passiva nicht den Zeitwert oder den berichtigten Anschaffungswert anwenden.

Das Finanzministerium schätzt, dass die Änderungen 34.000 Wirtschaftssubjekte betreffen werden. Aus den Ankündigung des Finanzministeriums geht hervor, dass weitere Vereinfachungen für kleine Unternehmen im Bearbeitung sind.

Rechtsgrundlage: Gesetz vom 11. Juli 2014 über die Änderung des Rechnungslegungsgesetzes (Gesetzblatt vom 21. August 2014 Pos. 1100).

Quelle: portalfk.pl

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